Verfahrensordnung

Die IHK Frankfurt am Main errichtet gem. § 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Die Verfahrensordnung regelt die Arbeit des Schlichtungsausschusses.

§ 1 Errichtung und Zuständigkeit

Die IHK Frankfurt am Main errichtet gem. § 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis innerhalb des IHK-Bezirks.

§ 2 Zusammensetzung

1. Der Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen.

2. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der IHK für höchstens vier Jahre berufen. Für die Berufung legt der Berufsbildungsausschuss Vorschläge vor.

3. Im Verhinderungsfalle werden Stellvertreter nach der Reihenfolge der Liste herangezogen.

4. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis wird eine Entschädigung gewährt. Sie richtet sich nach der Entschädigungsregelung für die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main (Beschluss der Vollversammlung vom 4. November 1970, Genehmigung des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 1. Februar 1971).

§ 3 Vorsitz

Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied des Ausschusses nach vorausgegangener Verständigung oder nach Losentscheid. Der Vorsitzende leitet die Sitzung.

§ 4 Beschlüsse

Beschlüsse bedürfen der Stimmen beider Ausschussmitglieder.

§ 5 Antrag

1. Der Ausschuss wird nur auf Antrag des Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Ist ein Beteiligter minderjährig, so ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und im Verweigerungsfalle die des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

2. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der IHK schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

3. Der Antrag soll enthalten:
a) die Bezeichnung der Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner),
b) ein bestimmtes Antragsbegehren,
c) eine Begründung des Antragsbegehrens.

§ 6 Ladung

1. Die Geschäftsstelle setzt den Verhandlungstermin fest und beruft den Ausschuss ein. Sie lädt die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung durch Postzustellungsurkunde und ordnet in der Regel ihr persönliches Erscheinen an.

2. Dem Antragsgegner ist die Ladung mit der Ausfertigung des Antrags zuzustellen. Ihm ist anheim zu stellen, zu dem Antrag bereits vor dem Schlichtungstermin schriftlich Stellung zu nehmen.

3. Bei minderjährigen Beteiligten sind auch deren gesetzliche Vertreter zu laden.

4. Die Beteiligten sind in der Ladung auf die Folgen ihres Nichterscheinens (§ 15) sowie auf die Zulässigkeit einer Vertretung (§ 7) hinzuweisen.

5. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

§ 7 Bevollmächtigte

Die Beteiligten können die Verhandlung vor dem Ausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Das gleiche gilt für die Vertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

§ 8 Öffentlichkeit

Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich.

§ 9 Verfahren vor dem Ausschuss

1. Den Beteiligten ist ausreichend Gehör zu gewähren. Während des Verfahrens soll eine gütliche Einigung angestrebt werden. Das Verfahren ist so schnell wie möglich durchzuführen.

2. Der Vorsitzende soll die der Aufklärung der Streitigkeit dienenden Beweismittel in die Verhandlung einbeziehen.

3. Eine Beeidigung der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen ist unzulässig. Zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist der Ausschuss nicht berechtigt.

4. Zur Einnahme eines Augenscheins kann die Verhandlung außerhalb des Sitzungsortes durchgeführt werden.

§ 10 Vertagung

Falls für die Aufklärung des Streitfalles ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich ist, kann der Ausschuss die Vertagung der Verhandlung beschließen. Mit dem Beschluss über die Vertagung ist zugleich der neue Verhandlungstermin festzusetzen; der Ausschuss soll nach Möglichkeit in gleicher Besetzung zusammentreten.

§ 11 Abschluss der Verhandlung

Die Verhandlung kann abgeschlossen werden durch:

a) gütliche Einigung (§ 12 Vergleich),
b) einstimmigen Spruch des Ausschusses (§ 13),
c) die Feststellung des Ausschusses, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war (§ 14),
d) Säumnisspruch (§ 15),
e) Rücknahme des Antrages, die vom Ausschuss festzustellen ist.
 
§ 12 Vergleiche

Ein vor dem Ausschuss geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern des Ausschusses und den Beteiligten zu unterzeichnen.

§ 13 Spruch

1. Sofern das Verfahren keine anderweitige Erledigung findet, hat der Ausschuss einen Spruch zu fällen.

2. Über den Spruch wird in Abwesenheit der Beteiligten beraten. Der Spruch ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen.

3. Der Spruch wird im Anschluss daran verkündet. Dabei soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden.

4. Den Beteiligten ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Spruches, eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Ausfertigung des Spruches mit Rechtsmittelbelehrung (§ 18) durch Postzustellungsurkunde zuzustellen. Der Spruch ist schriftlich zu begründen, soweit die Beteiligten hierauf nicht verzichtet haben.

§ 14 Nichtzustandekommen eines Spruches

1. Kommt im Ausschuss keine Entscheidung zustande, sind die Beteiligten durch mündliche Verkündung zu unterrichten.

2. Den Beteiligten ist darüber eine Niederschrift zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung (§ 18) durch Postzustellungsurkunde zuzustellen.

§ 15 Nichterscheinen eines Beteiligten

1. Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Verhandlungstermin und lässt er sich auch nicht vertreten (Säumnis), so ist auf Antrag ein Versäumnisspruch dahingehend zu erlassen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren abgewiesen wird.

2. Bei Säumnis des Antragsgegners ist dem Antragsbegehren stattzugeben, sofern die Begründung den Antrag rechtfertigt.


§ 16 Kosten

1. Das Verfahren ist gebührenfrei.

2. Jeder Beteiligte trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen Beteiligten zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptungen angeboten hat.


§ 17 Niederschrift

1. Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung.

2. Die Niederschrift kann von einem Mitglied des Ausschusses oder von einem Protokollführer aufgenommen werden.

3. Die Niederschrift muss enthalten:

a) den Ort und Tag des Verhandlungstermins,
b) die Namen des Vorsitzenden, des Ausschussmitgliedes und des Protokollführers,
c) die genaue Bezeichnung des Verfahrens nach den Beteiligten und dem Streitgegenstand,
d) die Angabe der erschienen Beteiligten, gesetzlichen Vertreter usw.,
e) die wesentlichen Angaben über den Verlauf und das Ergebnis des Termins.

4. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 18 Fristen für Anerkennung und Klage

1. Ein vom Ausschuss gefällter Spruch (§§13, 15) wird nur wirksam, wenn er innerhalb einer Woche nach Verkündung schriftlich anerkannt wird. Die Anerkennung des Spruches kann im Verhandlungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle der IHK erklärt werden.

2. Die Geschäftsstelle der IHK hat die Beteiligten unverzüglich davon zu unterrichten, ob der Spruch anerkannt wurde. Bei Nichtanerkennung sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht nur binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch zulässig ist.

3. Ein von den Beteiligten anerkannter Spruch besitzt die Rechtskraft eines Urteils.


§ 19 Vollstreckbarkeit

Aus den Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen wurden (§ 12) und aus Sprüchen des Ausschusses, die von den Beteiligten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Voraussetzung: Der Spruch oder der Vergleich wurde vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt.