Prüferentschädigungsregelung (Beschluss vom 10-12-2024)
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main hat in ihrer Sitzung am 10.12.2024 folgenden Beschluss gefasst:
Entschädigungsregelung für die Tätigkeit der Mitglieder in Prüfungsausschüssen, in Feststellungstandems und dem Schlichtungsausschuss der IHK Frankfurt am Main
Für die ehrenamtliche Mitwirkung in Prüfungsgremien bei gesetzlich vorgeschriebenen IHK-Prüfungen in der Aus- und Weiterbildung und in Sachkundeprüfungen sowie in Feststellungstandems gewährt die IHK Frankfurt am Main auf Antrag über das Prüfer-Portal eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrtkosten und Aufwand in sinngemäßer Anwendung von Abschnitt 4 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBI. I S. 718,776), zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert, in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird. Diese Entschädigungsregelung tritt mit der Veröffentlichung im IHK-Wirtschaftsforum in Kraft. Die „Entschädigungsregelung für die Tätigkeit der Mitglieder in Prüfungsausschüssen, dem Berufsbildungsausschuss und dem Schlichtungsausschuss der IHK Frankfurt am Main“ vom 15. Dezember 2021 tritt gleichzeitig außer Kraft.
1. Zeitversäumnis
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7,00 Euro je Stunde. Entsteht dem Prüfer ein Verdienstausfall, so erhält er statt der Entschädigung für Zeitversäumnis nach Satz 1 bei entsprechendem Nachweis auf Antrag für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 24,00 Euro, soweit der Verdienstausfall nicht von einer anderen Seite ersetzt wird.
Ist die Entschädigung nach Stunden bemessen, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll berechnet.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7,00 Euro je Stunde. Entsteht dem Prüfer ein Verdienstausfall, so erhält er statt der Entschädigung für Zeitversäumnis nach Satz 1 bei entsprechendem Nachweis auf Antrag für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 24,00 Euro, soweit der Verdienstausfall nicht von einer anderen Seite ersetzt wird.
Ist die Entschädigung nach Stunden bemessen, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll berechnet.
2. Fahrtkosten
Ersatz der Fahrtkosten erfolgt in entsprechender Anwendung von § 5 JVEG in der jeweils gültigen Fassung.
Ersatz der Fahrtkosten erfolgt in entsprechender Anwendung von § 5 JVEG in der jeweils gültigen Fassung.
3. Tagegeld
Für Tätigkeiten ab einer Mindestzeit von 8 Stunden, einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, wird entsprechend § 6 Abs. 1 JVEG ein Tagegeld gewährt, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.
Für Tätigkeiten ab einer Mindestzeit von 8 Stunden, einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, wird entsprechend § 6 Abs. 1 JVEG ein Tagegeld gewährt, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.
4. Aufgabenbewertung
Sofern Prüfer für die Aufgabenbewertung nicht Zeitversäumnis nach dem JVEG geltend machen, werden je Stunde Prüfungszeit (Richtzeit in den einzelnen Fächern) und Prüfungsteilnehmer vergütet:
a) bei Antwort-Wahl-Aufgaben 1,20 Euro
b) bei Freitext-Aufgaben
- Im Bereich Ausbildung 4,00 Euro
- Im Bereich Weiterbildung 6,00 Euro
c) bei gemischten Aufgaben entsprechend anteilig
Für die Bewertung der Fertigkeitsprüfung (betriebliches Projekt, betrieblicher Auftrag, etc.) kann nur Zeitversäumnis gemäß Ziffer 1 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme hierzu ist die Fertigkeitsprüfung nach Teil 1 der Abschlussprüfung bei den Kaufleuten für Büromanagement, deren Bewertung nach Ziffer 4 b vergütet wird.
Sofern Prüfer für die Aufgabenbewertung nicht Zeitversäumnis nach dem JVEG geltend machen, werden je Stunde Prüfungszeit (Richtzeit in den einzelnen Fächern) und Prüfungsteilnehmer vergütet:
a) bei Antwort-Wahl-Aufgaben 1,20 Euro
b) bei Freitext-Aufgaben
- Im Bereich Ausbildung 4,00 Euro
- Im Bereich Weiterbildung 6,00 Euro
c) bei gemischten Aufgaben entsprechend anteilig
Für die Bewertung der Fertigkeitsprüfung (betriebliches Projekt, betrieblicher Auftrag, etc.) kann nur Zeitversäumnis gemäß Ziffer 1 geltend gemacht werden. Eine Ausnahme hierzu ist die Fertigkeitsprüfung nach Teil 1 der Abschlussprüfung bei den Kaufleuten für Büromanagement, deren Bewertung nach Ziffer 4 b vergütet wird.
Bitte beachten: Etwaige steuerpflichtige Teile des Abrechnungsbetrages sind vom Empfänger im Rahmen der persönlichen Steuererklärung(en) zu deklarieren.
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, 10. Dezember 2024
Ulrich Caspar, Präsident
Matthias Gräßle, Hauptgeschäftsführer
Genehmigt vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum am 20. Dezember 2024 (Geschäftszeichen: IV-045-g-02#005).
Die vorstehenden Änderungen werden hiermit ausgefertigt und veröffentlicht:
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, 20. Dezember 2024
Ulrich Caspar, Präsident
Matthias Gräßle, Hauptgeschäftsführer