Steuerfragen zu beruflicher Fort- oder Weiterbildung


Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar.
Das gilt auch bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten (vgl. R 9.2 Lohnsteuer-Richtlinien 2008).

Welche Aufwendungen können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden?

  • Lehrgangs- Seminar- und Studiengebühren,
  • Prüfungsgebühren,
  • Kosten für Fachliteratur, Arbeits- und Schreibmaterialien,
  • Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Welche Nachweise werden dazu benötigt?

Es muss eine Beschreibung der Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung vorgelegt werden, aus welcher hervorgeht, dass die Veranstaltung dazu dient, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bereits erlernten Beruf zu erhalten bzw. den sich ändernden Verhältnissen anzupassen oder einen Berufswechsel vorzubereiten.
Die Angaben zum Ort der Veranstaltung, zu ihrer Dauer sowie die Angabe der Entfernung zwischen Wohnung und Veranstaltungsort dienen der Ermittlung der abzusetzenden Reisekosten.

Können Reisekosten bei Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen abgesetzt werden?

Für den Besuch einer Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung gelten dieselben Grundsätze, die auch für eine Dienst- bzw. Geschäftsreise gelten.

Welche Reisekosten können abgesetzt werden?

  • Fahrtaufwendungen
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten

Ist die Finanzierung durch den Arbeitgeber möglich?


Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (vgl. R 19.7 Lohnsteuer-Richtlinien 2008). Bei einer Bildungsmaßnahme ist ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, wenn sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Für die Annahme eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet. Rechnet er die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit an, ist die Prüfung weiterer Voraussetzungen eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers entbehrlich, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vor. Bildet sich der Arbeitnehmer nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers fort, gehören die Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann ggf. den Wert der beruflichen Fort- oder Weiterbildung als Werbungskosten geltend machen. Ein Werbungskostenabzug entfällt immer dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten lohnsteuerfrei übernimmt (bei der Abrechnung von Reisekosten müssen auch in diesem Fall die Grundsätze, die für Dienst- bzw. Geschäftsreisen gelten, beachtet werden).

Wichtiger Hinweis!

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers können auch vorliegen, wenn die Bildungsmaßnahmen von fremden Unternehmern für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Werden die Leistungen dagegen für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht und durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise beglichen bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt, liegt seit dem 1. Januar 2008 lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.