Besondere Rechtsvorschriften zum anerkannten Abschluss Fachwirt im Gastgewerbe IHK / Fachwirtin im Gastgewerbe IHK
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19. Februar 2025 erlässt die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main als zuständige Stelle nach § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum „Fachwirt im Gastgewerbe IHK / zur Fachwirtin im Gastgewerbe IHK.
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Fachwirt im Gastgewerbe IHK / zur Fachwirtin im Gastgewerbe IHK nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vorhanden sind, um folgende Aufgaben eines Fachwirts im Gastgewerbe IHK/einer Fachwirtin im Gastgewerbe IHK verantwortlich wahrzunehmen:
- Selbstständiges Umsetzen von Führungsaufgaben unter Anwendung von wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Vorgaben,
- Erkennen von Gästeerwartungen und Bewerten neuer Entwicklungen sowie Planung, Durchführung und Kontrolle gastgewerblicher Leistungen,
- Zielorientiertes Einsetzen von Marketinginstrumenten mit geeigneten Kommunikationsmitteln.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Fachwirt im Gastgewerbe IHK / Fachwirtin im Gastgewerbe IHK“.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung in der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Zur Prüfung in der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer das Ablegen des Prüfungsteils "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" nachweist, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder kaufmännisch verwandten Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen kaufmännischen oder kaufmännisch verwandten Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- insgesamt eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(3) Die Berufspraxis im Sinne des Abs. 2 sowie die anerkannten Ausbildungsberufe gemäß Abs. 2 Nr. 2 müssen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:
- Wirtschaftsbezogene Qualifikationen;
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
- Volks- und Betriebswirtschaft,
- Rechnungswesen,
- Recht und Steuern,
- Unternehmensführung.
(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
- Gästeorientierung und Marketing,
- Branchenbezogenes Management,
- Branchenbezogenes Recht,
- Gastronomische Angebotsformen.
(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen“ gemäß Abs. 2 sowie die „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ gemäß Abs. 3 sind schriftlich zu prüfen.
(5) Außerdem wird als weitere Prüfungsleistung innerhalb der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ein situationsbezogenes Fachgespräch mündlich durchgeführt.
§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- Volkswirtschaftliche Grundlagen,
- Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,
- Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
- Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehört insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
- Finanzbuchhaltung,
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
- Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Rechtliche Zusammenhänge, 2. Steuerrechtliche Bestimmungen.
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- Betriebsorganisation,
- Personalführung,
- Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen: 1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten, 2. Rechnungswesen 90 Minuten, 3. Recht und Steuern 60 Minuten, 4. Unternehmensführung 90 Minuten. Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Gästeorientierung und Marketing“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, im Umgang mit Gästen, bei Verhandlungen und in Konfliktfällen sachgerecht zu kommunizieren. Sie soll Gespräche gäste- und unternehmensorientiert vorbereiten, führen und auswerten können. Ferner soll sie die im Gastgewerbe einsetzbaren Marketinginstrumente anwenden sowie die Marktsituation berücksichtigen. Darüber hinaus soll sie die Besonderheiten der Werbung hinsichtlich der gastronomischen Angebotsformen zielgruppenorientiert einsetzen und auswerten können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Gäste gewinnen, betreuen und zufriedenstellen, 2. Marketing gezielt anwenden und auswerten können.
(2) Im Qualifikationsbereich „Branchenbezogenes Management“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie das für die Betriebsführung notwendige Planungs-, Steuerungs- und Führungsinstrumentarium beherrscht. Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie in der Lage ist, Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation qualitätsbewusst umzusetzen und dabei die Instrumente der Unternehmens- und Personalführung praxisorientiert und IT-unterstützt anwendet. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- Mitarbeiter führen und deren Potenzial fördern,
- Warenwirtschaftssysteme effizient einsetzen,
- Qualitätsmanagement aufgabenorientiert anwenden,
- Planen, Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen,
- Mit Dienstleistungsanbietern, Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten.
(3) Im Qualifikationsbereich „Branchenbezogenes Recht“ soll die zu prüfende Person vertieftes Wissen der einschlägigen Bestimmungen nachweisen und dieses Wissen umsetzen und fallorientiert anwenden. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- Branchenspezifische Rechtsvorschriften berücksichtigen,
- Verträge im Gastgewerbe kennen und abschließen können,
- Branchenbezogene Steuern, Abgaben und Versicherungen kennen.
(4) Im Qualifikationsbereich „Gastronomische Angebotsformen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie mit den verschiedenen Angebotsformen und deren Besonderheiten vertraut ist. Darüber hinaus soll sie die Entwicklung und die Auswirkungen neuer Angebotsformen beurteilen und gegebenenfalls umsetzen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- Hotel- und Gaststättenbetriebe,
- Systemgastronomie,
- Gemeinschaftsverpflegung/Catering.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit höchstens jeweils 90 Minuten betragen soll.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ihr Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll sie nachweisen, dass sie angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens sprachlich kommunizieren kann und dabei argumentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht. Die zu prüfende Person wählt aus dem Qualifikationsbereich gem. Abs. 4 „Gastronomische Angebotsformen“ eine gestellte Situationsaufgabe zur Bearbeitung. Die zu prüfende Person hat Anspruch auf höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, wobei sachgerechte Präsentationstechniken eingesetzt werden können.
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Zu prüfende Personen, die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung aufgrund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt haben, können beantragen, vom Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gemäß § 4 befreit zu werden, sofern diese den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht.
(2) Zu prüfende Personen können auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten zehn Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht.
(3) Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 ist nicht zulässig.
§ 7 Bewerten der Teilprüfungen und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind ebenso einzeln zu bewerten. Die Bewertung der beiden Teilprüfungen sowie die Gesamtbewertung sind aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.
(3) Über das Ergebnis der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort, Datum und Abschlussbezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
§ 9 Ausbildereignung
Wer die Prüfung zum Fachwirt im Gastgewerbe IHK / zur Fachwirtin im Gastgewerbe IHK nach dieser Rechtsvorschrift bestanden hat, ist von der schriftlichen Prüfung nach einer aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Besondere Rechtsvorschrift tritt einen Tag nach Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der IHK Frankfurt am Main in Kraft.
(2) Die bisherige Rechtsvorschrift vom 25. Februar 2015 tritt gleichzeitig außer Kraft. Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, 19. Februar 2025
Ulrich Caspar
Präsident
Matthias Gräßle
Hauptgeschäftsführer
