Besondere Rechtsvorschriften zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Luftfahrttechnik und Geprüfte Industriemeister - Fachrichtung Luftfahrttechnik - Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main)
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19. Februar 2025 erlässt die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main als zuständige Stelle nach § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, die folgende besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Luftfahrttechnik – Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main)“ und zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Luftfahrttechnik – Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main)“. Ergänzend gilt die Prüfungsordnung für Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen.
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Luftfahrttechnik – Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main)“ und „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Luftfahrttechnik – Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main)“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main als zuständiger Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person
1. Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrnehmen kann,
2. sich einstellen kann auf
- a) sich verändernde luftfahrttechnische Systeme und Herstellungsverfahren,
- b) sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und
- c) neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung sowie
3. den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitgestalten kann.
(4) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfeldern Betriebstechnik, Fertigung und Wartung insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters – Fachrichtung Luftfahrttechnik – Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main) oder einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Luftfahrttechnik – Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main) wahrnehmen zu können:
- Mitwirken bei der Planung und Überwachung von Maßnahmen zur Energieversorgung im Betrieb; Aufrechterhalten eines störungsfreien innerbetrieblichen Transportflusses; Durchführen von Maßnahmen zum Werterhalt von Materialien, Stoffen sowie Betriebs- und Produktionsmitteln bei deren Lagerung; Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit; Entscheiden über den Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln auch bei Verwendung neuer Materialien und der Verbesserung des Arbeitsprozesses; Veranlassen und Überwachen von Instandhaltungsmaßnahmen einschließlich präventiver Maßnahmen und Störungsbeseitigung an den Betriebs- und Produktionsmitteln; Gewährleisten des verantwortungsvollen Umgangs mit Betriebs- und Produktionsmitteln auch unter den Aspekten Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz; Mitwirken beim Einsatz, der Auswahl, der Beschaffung und der Installation von neuen Maschinen, Anlagen und Einrichtungen; Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten; Aufrechterhalten der Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung eines störungsfreien Ablaufes und seiner ständigen Verbesserungen; Sicherstellen von Qualität und Quantität zur Aufrechterhaltung der Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung von Anforderungen und Vorgaben; Umsetzen von technischen Informationen in die Arbeitsprozesse sowie Aufnehmen, Bewerten und Verarbeiten von Daten für die Arbeitsprozesse; Mitwirken beim Vorbereiten, Einleiten, Ausführen und Optimieren neuer Arbeitsprozesse; Disponieren von Material, Bau- und Ersatzteilen.
- Vornehmen und Überwachen der Arbeitsverteilung unter Berücksichtigung kurzer Wartungszeiten von Quantität und Qualität der Dienstleistungen und der Qualifikationen der Mitarbeiter; Organisieren, Sicherstellen und Optimieren von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Arbeitsprozesse; Durchführen des Projektmanagements; Zusammenarbeiten mit innerbetrieblichen Stellen und Bereichen; Fördern der Abläufe in Gruppen und der Zusammenarbeit von Gruppen; Delegieren von Aufgaben; Umsetzen von Unternehmens- und Qualitätsmanagementzielen; Einleiten von Innovationsprozessen und Unterstützen der Mitarbeiter bei der Umsetzung; Sichern des innerbetrieblichen Informationsflusses; Mitwirken bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung; Gewährleisten der Einhaltung der arbeits-, sozial- und luftfahrtrechtlichen Bestimmungen; Überwachen der Produktivität und der Termine; Aufstellen von Kostenplänen und Überwachen der Kostenentwicklung; Fördern des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses und Mitarbeiten daran; Unterstützen von Maßnahmen zur Rationalisierung.
- Mitwirken bei der Planung des Personalbedarfs und bei der Stellenbesetzung; Einsetzen und Führen von Mitarbeitern sowie Fördern der Zusammenarbeit im Betrieb; Einteilen, Betreuen und Leiten von Arbeitsgruppen; Beurteilen der Leistungen der Mitarbeiter; Erstellen von Urlaubs-, Schicht- und Terminplänen; Planen der Personalentwicklung unter dem Aspekt der Betreuung, Förderung und Qualifizierung sowie der Leistungsmotivation; Verantworten der Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden; Beraten von Mitarbeitern und Aufzeigen von Qualifizierungsmaßnahmen; Fördern der systematischen Weiterbildung der Mitarbeiter; Anleiten von Mitarbeitern zu eigenverantwortlichem Handeln; Moderieren von Gruppen und Leiten von Gesprächen sowie Präsentieren von Ergebnissen.
(5) Für den Erwerb der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in den §§ 4 bis 5.
(6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main)“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Luftfahrttechnik“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Luftfahrttechnik“ vorangestellt.
§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Luftfahrttechnik – Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main)“ oder zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Luftfahrttechnik – Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main)“ umfasst:
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
- Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Die Aneignung dieser Qualifikationen soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” erfolgen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Luftfahrttechnik – Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main)“ oder zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Luftfahrttechnik – Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main)“ gliedert sich in die Prüfungsteile:
- Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von funktionsfeldbezogenen und die Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 54 in Verbindung mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf, der den luftfahrttechnischen Berufen zugeordnet werden kann oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro- und fahrzeugtechnischen Berufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens eine zweijährige Berufspraxis oder
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
- Nach der Zulassung zur Prüfung kann der Prüfungsteil „Fachübergreifende Basisqualifikationen“ abgelegt werden.
(2) Den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ kann nur ablegen, wer nachweist, dass er oder sie den Prüfungsteil „Fachübergreifende Basisqualifikationen“ abgelegt hat. Die Zulassung zur Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre vor dem Beginn der Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erfolgt sein. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 2 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften Industriemeisters – Fachrichtung Luftfahrttechnik – Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main) oder einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Luftfahrttechnik – Bachelor Professional in Luftfahrttechnik (IHK Frankfurt am Main)“ gemäß § 1 Absatz 3 und 4 haben.
(4) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen” ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
- Rechtsbewusstes Handeln,
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
- Zusammenarbeit im Betrieb,
- Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln” soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
- Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
- Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
- Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
- Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässerschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
- Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln” soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
- Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation;
- Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
- Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
- Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung” soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten;
- Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
- Anwenden von Präsentationstechniken;
- Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
- Anwenden von Projektmanagementmethoden;
- Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb” soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
- Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung;
- Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
- Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern;
- Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten” soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
- Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
- Berechnen von betriebs- und fertigungstechnischen Größen bei Belastungen und Bewegungen;
- Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre grafische Darstellung.
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 mindestens 60 Minuten.
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche "Luftfahrttechnik“, "Organisation“, sowie "Führung und Personal“, die den betrieblichen Funktionsfeldern Betriebstechnik, Fertigung und Wartung zugeordnet sind. Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei funktionsfeldbezogene und die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt. Die beiden Situationsaufgaben aus den Handlungsbereichen „Luftfahrttechnik“ und „Organisation“ sind schriftlich zu lösen, die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgesprächs nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert 6 werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1. Handlungsbereich "Luftfahrttechnik“:
- a) Betriebstechnik,
- b) Dienstleistung und Fertigung,
- c) Wartung;
2. Handlungsbereich "Organisation“:
- a) Betriebliches Kostenwesen,
- b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme,
- c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
3. Handlungsbereich "Führung und Personal“:
- a) Personalführung,
- b) Personalentwicklung,
- c) Qualitätsmanagement.
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Luftfahrttechnik“ soll einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesem Qualifikationsschwerpunkt zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung und Personal“ integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 entnommen werden; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Luftfahrttechnik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
- Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebstechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, die technischen Anlagen und Einrichtungen funktionsgerecht einzusetzen und Aufträge zur Installation von Maschinen, Wartungsanlagen, Anlagen der Verund Entsorgung sowie von Transport- und Lagersystemen umzusetzen. Sie soll weiterhin in der Lage sein, deren Instandhaltung zu planen, zu organisieren und zu überwachen sowie die Energieversorgung im Betrieb sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a) Auswählen und Erhalten der Funktionen von Kraft- und Arbeitsmaschinen und der dazugehörenden Aggregate sowie Hebe-, Transport- und Fördermittel;
- b) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen und Einrichtungen insbesondere unter Beachtung sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer Vorschriften;
- c) Aufrechterhalten der Energieversorgung im Betrieb;
- d) Erfassen und Bewerten von Schwachstellen, Schäden und Funktionsstörungen sowie Abschätzen und Begründen von Auswirkungen geplanter Eingriffe;
- e) Planen, Einleiten und Überwachen von Instandhaltungsmaßnahmen sowie Überwachen und Gewährleisten von Instandhaltungsqualitäten und -terminen;
- f) Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten;
- g) Überwachen und Erhalten der Funktionen der Steuer- und Regeleinrichtungen sowie der Diagnosesysteme von Maschinen und Anlagen.
- Im Qualifikationsschwerpunkt "Dienstleistung und Fertigung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Dienstleistungs- und Fertigungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von Fluggeräten zu planen, zu organisieren und zu überwachen. Sie soll weiterhin in der Lage sein, fertigungstechnische Details und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten der Prozesse zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werk- und Hilfsstoffe soll sie die Auswirkungen auf die Prozesse erkennen und berücksichtigen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a) Planen und Analysieren von Dienstleistungs- und Fertigungsaufträgen und Festlegen der anzuwendenden Verfahren, Betriebsmittel und Hilfsstoffe einschließlich der Ermittlung der erforderlichen technischen Daten;
- b) Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren der Prozesse, Umsetzen der erforderlichen Instandhaltungsvorgaben und Einhalten qualitativer und quantitativer Anforderungen;
- c) Beurteilen von Auswirkungen auf die Prozesse beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel;
- d) Anwenden der numerischen Steuerungstechnik beim Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei Programmierung und Organisation des Dienstleistungs- und Fertigungsprozesses unter Nutzung von Informationen aus rechnergestützten Systemen;
- e) Umsetzen der Informationen aus verknüpften rechnergestützten Systemen der Konstruktion, Dienstleistung und Qualitätssicherung;
- f) Einsetzen und Überwachen von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs-, Förder- und Speichersysteme;
- g) Aufstellen und Inbetriebnehmen von Maschinen und Fertigungssystemen sowie Einführen von Dienstleistungssystemen.
- Im Qualifikationsschwerpunkt "Wartung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Aufträge zur Wartung von Fluggeräten zu planen, zu organisieren und zu überwachen. Sie soll weiterhin in der Lage sein, Wartungsablaufbestimmende Details und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Wartungsprozesses zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten. Sie soll Wartungsprinzipien nach vorgegebenen Kriterien auswählen können, den Eigen- und Fremdteileanteil mitberücksichtigen und die Auswirkungen auf den Wartungsprozess erkennen können. In diesem Rahmen kann in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a) Planen und Analysieren von Wartungsaufträgen nach konstruktiven Vorgaben, Disposition der Eigen- und Fremdteile und der terminlichen Vorgaben sowie Festlegen von Wartungsplätzen, Betriebs-, Montage- und Prüfmitteln, Wartungsprinzipien und Wartungsabläufen;
- b) Planen und Beurteilen des Einsatzes von automatisierten Wartungssystemen;
- c) Überprüfen der Funktionen von Baugruppen und Bauteilen;
- d) Inbetriebnehmen und Abnehmen von gewarteten Fluggeräten nach deutschen und internationalen Normen und Richtlinien;
- e) Anwenden von Instandhaltungssystemen einschlägiger Fluggerätehersteller, sowie bordeigener Wartungshilfsmittel, Umgang mit Fluggeräteherstellerdokumentationen.
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation“ sollen mindestens zwei seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Luftfahrttechnik“ sowie „Führung und Personal“ integrativ in annähernd gleichem Umfang mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Die integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus den Qualifikationsinhalten von mindestens drei Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:
1.Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen für ein kostenbewusstes Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. Dazu gehört, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden, organisatorische und personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebenen Plandaten;
- b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets;
- c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Konzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft;
- d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation;
- e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung;
- f) Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kostenträgerstückrechnung einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung;
- g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Projektmanagement unter Verwendung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen durchführen und entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme;
- b) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen;
- c) Anwenden von Systemen für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörenden Zeit- und Datenermittlung;
- d) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen;
- e) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition;
- f) Durchführen des Konfigurations- und Änderungsmanagements.
3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen, Gefährdungsbeurteilungen durchführen, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Dazu gehört, sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb;
- b) Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
- c) Planen, Durchführen und Dokumentieren von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
- d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen;
- e) Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen sowie Planen, Vorschlagen, Einleiten, Überprüfen und Dokumentieren von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ sollen mindestens zwei seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus integrativ in annähernd gleichem Umfang Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche „Luftfahrttechnik“ und „Organisation“ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Die integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichen Umfang den Absätzen 3 und 4 zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen sowie Mitarbeiter nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen;
- b) Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen;
- c) Feststellen eines zusätzlichen Dienstleistungsbedarfs vor Ort, Akquirieren von Personal und Vergabe an Dritte;
- d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen;
- e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung;
- f) Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;
- g) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten;
- h) Beteiligen der Mitarbeiter am kontinuierlichen Verbesserungsprozess;
- i) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Basis einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen;
- Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg;
- Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden;
- d) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Interessen der Mitarbeiter;
- e) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen;
- f) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter sichern sowie bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen, rechtliche Rahmenbedingungen im Kunden-Lieferanten-Verhältnis, Verträge und Vereinbarungen berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen und auf die Handlungen in den Funktionsfeldern;
- b) Fördern des Qualitätsbewusstseins und der Kundenorientierung der Mitarbeiter;
- c) Anwenden von Verfahren und Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produkt- und Prozessqualität sowie der Kundenzufriedenheit;
- d) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen;
- e) Beachten von rechtlichen Rahmenbedingungen, Verträgen und Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf Gewährleistung und Garantie, Kulanz und Kundenbindung.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll je zu prüfender Person mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Absatz 6 ist nicht zulässig.
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,
- die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
- die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.
Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- In jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und
- im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
- a) in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und
- b) im Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent und
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse.
(2) Auf einem Zeugnis sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. Das andere Zeugnis wird ohne Noten ausgestellt.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- über den erworbenen Abschluss oder
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 10 Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Besondere Rechtsvorschrift tritt einen Tag nach Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der IHK Frankfurt am Main in Kraft.
(2) Die bisherige Rechtsvorschrift vom 28. November 2022 tritt gleichzeitig außer Kraft. Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, 19. Februar 2025
Ulrich Caspar
Präsident
Matthias Gräßle
Hauptgeschäftsführer
