Besondere Rechtsvorschriften zum anerkannten Abschluss
Bachelor Professional Buchhandelsfachwirt (IHK Frankfurt am Main)
Bachelor Professional Buchhandelsfachwirtin (IHK Frankfurt am Main)
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20. November 2024 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung „Bachelor Professional Buchhandelsfachwirt (IHK Frankfurt am Main) sowie „Bachelor Professional Buchhandelsfachwirtin (IHK Frankfurt am Main)“.
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Bachelor Professional Buchhandelsfachwirt (IHK Frankfurt am Main)“ sowie „Bachelor Professional Buchhandelsfachwirtin (IHK Frankfurt am Main)“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeiten nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikationen zum „Bachelor Professional Buchhandelsfachwirt (IHK Frankfurt am Main)“ sowie „Bachelor Professional Buchhandelsfachwirtin (IHK Frankfurt am Main)“, in buchhändlerischen Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern der Branche Sach-, Organisatons- und Führungsaufgaben wahrnehmen zu können und damit die Befähigung,
1. betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, zu beurteilen und zur Erreichung branchenspezifischer Leistungen einzusetzen,
2. Geschäftsprozesse eigenverantwortlich und selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, kaufmännischer, branchenspezifischer und rechtlicher Aspekte sowie unter Anwendung eines adäquaten Methodeneinsatzes zu bewerten, zu planen und durchzuführen,
3. anhand einer zielorientierten Führung, Kooperation und Kommunikation Geschäftsprozesse und Projekte nach innen und außen zu gestalten, zu moderieren und zu kontrollieren.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Bachelor Professional Buchhandelsfachwirt (IHK Frankfurt am Main)“ sowie „Bachelor Professional Buchhandelsfachwirtin (IHK Frankfurt am Main)“.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Buchhändler / Buchhändlerin, oder
eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige kaufmännische Berufspraxis im Buchhandel, oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Buchhandel, oder
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Buchhandel.
(2) Zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:
1. Die abgelegte Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nr. 2 – 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll im kaufmännischen Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 haben.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Gesamtprüfung beinhaltet folgende Teilprüfungen:
1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
1. Volks- und Betriebswirtschaft,
2. Rechnungswesen,
3. Recht und Steuern,
4. Unternehmensführung.
2. Rechnungswesen,
3. Recht und Steuern,
4. Unternehmensführung.
(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
1. Marketing im Buchhandel,
2. Buch- und Medienwirtschaft,
3. Führung und Zusammenarbeit.
2. Buch- und Medienwirtschaft,
3. Führung und Zusammenarbeit.
(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungs-orientierten Aufgabenstellungen in den Bereichen „Marketing im Buchhandel“ und „Buch- und Medienwirtschaft“ nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches nach § 5 Absatz 1 - 3 zu prüfen.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er nachweisen, dass er angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens oder der Organisation sprachlich kommunizieren kann und dabei argumentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht. Es soll sich inhaltlich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 3 Nr. 3 liegen. Der Prüfling hat Anspruch auf in der Regel 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt maximal 30 Minuten, wobei sachgerechte Präsentationstechniken nach Maßgabe der Vorgabe des Prüfungsausschusses eingesetzt werden können.
§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert wer-den können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. volkswirtschaftliche Grundlagen,
2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
4. Unternehmenszusammenschlüsse.
2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
4. Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
2. Finanzbuchhaltung,
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
5. Planungsrechnung.
2. Finanzbuchhaltung,
3. Kosten- und Leistungsrechnung,
4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
5. Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. rechtliche Zusammenhänge,
2. steuerrechtliche Bestimmungen.
2. steuerrechtliche Bestimmungen.
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-den, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie die Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern, und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Betriebsorganisation,
2. Personalführung,
3. Personalentwicklung.
2. Personalführung,
3. Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
1. Volks- und Betriebswirtschaftslehre 60 Minuten
2. Rechnungswesen 90 Minuten
3. Recht und Steuern 60 Minuten
4. Unternehmensführung 90 Minuten
2. Rechnungswesen 90 Minuten
3. Recht und Steuern 60 Minuten
4. Unternehmensführung 90 Minuten
Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Im Handlungsbereich „Marketing im Buchhandel“ soll der Einsatz von marketing- und vertriebspolitischen Instrumenten begründet werden. Dazu sind Kriterien der Marketingplanung zu beschreiben und der effektive Einsatz des Marketinginstrumentariums aufzuzeigen. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, dass der Prüfling systematisch und entscheidungsorientiert Marktbeobachtung, -analyse und -bearbeitung mit den entsprechenden Instrumenten darstellen und bewerten sowie Maßnahmen zur Kundengewinnung und -bindung planen, durchführen und kontrollieren kann. In diesem Rahmen können unter anderen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Marktforschung, Marktbeobachtung, Marktanalyse,
2. Marktsegmentierung,
3. Marketingkonzepte,
4. Verkaufsstrategie, Verkaufsförderung,
5. Sortimentspolitik,
6. Öffentlichkeitsarbeit,
7. Werbung.
(2) Im Handlungsbereich „Buch- und Medienwirtschaft“ soll ein fundiertes Wissen über die verschiedenen Produkte des Buchhandels und deren zielgruppenorientierten Bewertung nachgewiesen werden. Ferner sollen die Prüflinge Methoden der Investition, Finanzierung und des Controllings beherrschen und zielgerichtet anwenden können. Bei allen Prozessen wird auf die speziellen Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen des Buchhandels geachtet.
In diesem Rahmen können unter anderen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Marktforschung, Marktbeobachtung, Marktanalyse,
2. Marktsegmentierung,
3. Marketingkonzepte,
4. Verkaufsstrategie, Verkaufsförderung,
5. Sortimentspolitik,
6. Öffentlichkeitsarbeit,
7. Werbung.
(2) Im Handlungsbereich „Buch- und Medienwirtschaft“ soll ein fundiertes Wissen über die verschiedenen Produkte des Buchhandels und deren zielgruppenorientierten Bewertung nachgewiesen werden. Ferner sollen die Prüflinge Methoden der Investition, Finanzierung und des Controllings beherrschen und zielgerichtet anwenden können. Bei allen Prozessen wird auf die speziellen Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen des Buchhandels geachtet.
In diesem Rahmen können unter anderen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Literaturkritik,
2. Rezensionswesen,
3. E-Business,
4. Spezielles Recht im Buchhandel (Preisbindung, USt-Recht, Regeln der Branche),
5. Investition und Finanzierung im Buchhandel,
6. Controlling im Buchhandel.
(3) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projekt-gruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden können. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können unter anderen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation,
2. Mitarbeitergespräche,
3. Konfliktmanagement,
4. Präsentationstechniken,
5. Moderation von Projektgruppen,
6. Ausbildung.
2. Rezensionswesen,
3. E-Business,
4. Spezielles Recht im Buchhandel (Preisbindung, USt-Recht, Regeln der Branche),
5. Investition und Finanzierung im Buchhandel,
6. Controlling im Buchhandel.
(3) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projekt-gruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden können. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können unter anderen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation,
2. Mitarbeitergespräche,
3. Konfliktmanagement,
4. Präsentationstechniken,
5. Moderation von Projektgruppen,
6. Ausbildung.
(4) Die schriftliche Prüfung besteht für die Handlungsbereiche 1 und 2 aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Diese kann aus bis zu zehn Teilaufgaben bestehen. Die Mindestbearbeitungszeiten betragen jeweils:
1. Marketing im Buchhandel 180 Minuten
2. Buch- und Medienwirtschaft 180 Minuten
Die Gesamtdauer soll 360 Minuten nicht unterschreiten, jedoch 400 Minuten nicht überschreiten.
1. Marketing im Buchhandel 180 Minuten
2. Buch- und Medienwirtschaft 180 Minuten
Die Gesamtdauer soll 360 Minuten nicht unterschreiten, jedoch 400 Minuten nicht überschreiten.
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Prüflinge sind auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgelegten Prüfung erfolgt.
§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.
(3) Für die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 6 zu bilden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) Über das Ergebnis der Teilprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.
(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum, Abschlussbezeichnung der Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird ein Prüfling von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
§ 9 Ausbildereignung
(1) Der Prüfling kann nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfling wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungssituation ist vorab schriftlich einzureichen. Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Wer diese Prüfung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Besondere Rechtsvorschrift tritt einen Tag nach Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der IHK Frankfurt am Main in Kraft.
(2) Die bisherige Rechtsvorschrift vom 17. Februar 2010 tritt gleichzeitig außer Kraft. Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, 20. November 2024
Ulrich Caspar, Präsident
Matthias Gräßle, Hauptgeschäftsführer