Klimapolitik im Immobiliensektor
Auf EU-, Bundes- und Landesebene wurden Klimaschutzgesetze mit ambitionierten Zielen zur Minderung des Treibhausgasausstoßes beschlossen. Die daraus resultierenden Programme zur Erreichung dieser Ziele wirken sich vielfältig auf Unternehmen aus. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine anwaltliche Beratung.
I. EU-Gesetze und Richtlinien
Europäisches Klimagesetz
Im Sommer 2021 wurde im europäischen Klimagesetz festgelegt, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu 1990 gesenkt werden sollen. Das europäische Klimagesetz verpflichtet die EU, die Treibhausgasemissionen bis 2050 auf nahezu null zu reduzieren und schafft damit einen rechtlichen Rahmen für die klimabezogenen Rechtsvorschriften der EU in den nächsten 30 Jahren. Es verwandelt politische Versprechen in verbindliche Rechtsverpflichtungen. Die Verordnung (EU) 2021/1119 legt die Grundlagen für die Erreichung der Klimaneutralität fest.
Im Sommer 2021 wurde im europäischen Klimagesetz festgelegt, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu 1990 gesenkt werden sollen. Das europäische Klimagesetz verpflichtet die EU, die Treibhausgasemissionen bis 2050 auf nahezu null zu reduzieren und schafft damit einen rechtlichen Rahmen für die klimabezogenen Rechtsvorschriften der EU in den nächsten 30 Jahren. Es verwandelt politische Versprechen in verbindliche Rechtsverpflichtungen. Die Verordnung (EU) 2021/1119 legt die Grundlagen für die Erreichung der Klimaneutralität fest.
„Europäisches Klimagesetz“
EU Green Deal / Fit for 55
Der Klimaschutz steht im Mittelpunkt des EU Green Deal, eines ambitionierten Maßnahmenpakets, das von einer entschlossenen Senkung der Treibhausgasemissionen über Investitionen in Spitzenforschung und Innovation bis hin zur Erhaltung der natürlichen Umwelt Europas reicht.
EU Green Deal / Fit for 55
Der Klimaschutz steht im Mittelpunkt des EU Green Deal, eines ambitionierten Maßnahmenpakets, das von einer entschlossenen Senkung der Treibhausgasemissionen über Investitionen in Spitzenforschung und Innovation bis hin zur Erhaltung der natürlichen Umwelt Europas reicht.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Internetseite der europäischen Kommission „The European Green Deal“.
Internetseite der DIHK „Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit: Wie beides zusammen gelingt“.
Internetseite der DIHK „Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit: Wie beides zusammen gelingt“.
Zur Umsetzung des Green Deal wurden zahlreiche Gesetzesvorhaben und Maßnahmen unter dem Namen Fit for 55 initiiert. Die wichtigsten Fit-for-55-Vorschläge im Überblick:
- Reform des europäischen Emissionshandels
- Ein neuer Emissionshandel für Gebäude und Verkehr
- CO2-Grenzausgleich für einzelne Branchen
- Ausbau erneuerbarer Energien
- Stärkung der Energieeffizienz
- Automobil: Flottengrenzwerte und Ladeinfrastruktur
- Land und Forst als CO2-Senke
- Staatliche Beihilfen in den Bereichen Klima, Energie und Umwelt
- Neue Regeln zur Entstehung eines kosteneffizienten, europäischen Wasserstoffmarktes
- Förderung der Kreislaufwirtschaft
- Nullschadstoff-Ambition für die Bereiche Luft, Wasser und Böden
- Verkehr: CO2-Vorgaben, Euro-7-Norm
- Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden
Weitere Informationen finden Sie hier: „Fit for 55 – aber nicht automatisch für den globalen Wettbewerb“.
II. Bundesgesetze
Heizkostenverordnung
Die Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Die Regelung setzt die Vorgaben der novellierten EU-Richtlinie 2012/27 zur Energieeffizienz in nationales Recht um. Künftig sollen Vermieterinnen/Vermieter ihre Mieterinnen/Mieter monatlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informieren, sofern fernablesbare Messgeräte vorhanden sind. Bis Ende 2026 sollen alle Messgeräte fernablesbar sein.
Die Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Die Regelung setzt die Vorgaben der novellierten EU-Richtlinie 2012/27 zur Energieeffizienz in nationales Recht um. Künftig sollen Vermieterinnen/Vermieter ihre Mieterinnen/Mieter monatlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informieren, sofern fernablesbare Messgeräte vorhanden sind. Bis Ende 2026 sollen alle Messgeräte fernablesbar sein.
„Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten“
Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Die neuen Vorgaben des GEG zum erneuerbaren Heizen gelten seit dem 01.01.2024. Schrittweise wird damit der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung eingeleitet, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist. Bis zum Jahr 2045 wird so die Nutzung von fossilen Energieträgern für die Wärmeversorgung im Gebäudebereich beendet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Die neuen Vorgaben des GEG zum erneuerbaren Heizen gelten seit dem 01.01.2024. Schrittweise wird damit der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung eingeleitet, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist. Bis zum Jahr 2045 wird so die Nutzung von fossilen Energieträgern für die Wärmeversorgung im Gebäudebereich beendet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
HINWEIS: Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz soll im Februar 2026 im Bundestag beschlossen werden. Wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik. Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Gebäudeeigentümerinnen/-eigentümer Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik. Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Gebäudeeigentümerinnen/-eigentümer Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen.
Bisher gilt weiterhin: Die BEG-Förderung steht im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung weiterhin zur Verfügung. Wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen.
„Förderprogramm im Überblick“
Gesetz für kommunale Wärmeplanung
Für die kommunale Wärmeplanung gibt das Klimaschutzgesetz das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2040 vor. Gemäß Gesetzesbegründung bedeutet dies, dass durch die Wärmeversorgung spätestens im Jahr 2040 keine Treibhausgas-Emissionen mehr verursacht werden dürfen.
Gesetz für kommunale Wärmeplanung
Für die kommunale Wärmeplanung gibt das Klimaschutzgesetz das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2040 vor. Gemäß Gesetzesbegründung bedeutet dies, dass durch die Wärmeversorgung spätestens im Jahr 2040 keine Treibhausgas-Emissionen mehr verursacht werden dürfen.
„Bundes-Klimaschutzgesetz“
Weitere Gesetze und Regularien finden Sie auf unserer Internetseite „Immobiliensektor: Gesetze, Reformen und Änderungen für die Branche“.
Weitere Gesetze und Regularien finden Sie auf unserer Internetseite „Immobiliensektor: Gesetze, Reformen und Änderungen für die Branche“.
III. Land Hessen
Klimaplan
Mit einem ambitionierten Maßnahmenpaket setzt der Klimaplan den Integrierten Klimaschutzplan Hessen 2025 (IKSP 2025) fort. Der Maßnahmenkatalog umfasst 57 neue, zielgerichtete Maßnahmen in zehn Handlungsfeldern, die in den acht beteiligten hessischen Ressorts gemeinsam mit dem wissenschaftlichen Fachkonsortium und im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeitet wurden. Diese Maßnahmen wurden mit den weiterlaufenden Maßnahmen des Integrierten Klimaschutzplans Hessen 2025 (IKSP 2025) kombiniert. Zusammen bilden sie die 90 Maßnahmen des Klimaplan Hessens. Alle Informationen finden Sie auf der Seite des hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat.
„Der Klimaplan Hessen - Wir machen Hessen klimaneutral bis spätestens 2045“
Mit einem ambitionierten Maßnahmenpaket setzt der Klimaplan den Integrierten Klimaschutzplan Hessen 2025 (IKSP 2025) fort. Der Maßnahmenkatalog umfasst 57 neue, zielgerichtete Maßnahmen in zehn Handlungsfeldern, die in den acht beteiligten hessischen Ressorts gemeinsam mit dem wissenschaftlichen Fachkonsortium und im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung erarbeitet wurden. Diese Maßnahmen wurden mit den weiterlaufenden Maßnahmen des Integrierten Klimaschutzplans Hessen 2025 (IKSP 2025) kombiniert. Zusammen bilden sie die 90 Maßnahmen des Klimaplan Hessens. Alle Informationen finden Sie auf der Seite des hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat.
„Der Klimaplan Hessen - Wir machen Hessen klimaneutral bis spätestens 2045“
IV. Energetische Gebäudesanierung
Förderung Energieberatung bei der Gebäudesanierung
Gebäude verursachen in Deutschland etwa ein Drittel aller CO2-Emissionen. Durch eine energetische Sanierung können Energie und Treibhausgase eingespart werden. Daher wird bei Sanierungsvorhaben eine Energieberatung empfohlen. Die Beratung übernehmen Architektinnen/Architekten, Ingenieurinnen/Ingenieure, Heizungsinstallateurinnen/-installateure, Schornsteinfegerinnen/Schornsteinfeger, Dachdeckerinnen/Dachdecker und Haustechnikerinnen/-techniker. Sie analysieren den Energiebedarf des Gebäudes und beraten zu Wärme- und Hitzeschutz, Heizungs- und Regelungstechnik bis hin zur Nutzung erneuerbarer Energien. Auf dieser Grundlage wird ein passendes Sanierungskonzept erstellt und Vorschläge für eine Modernisierung der Wohngebäude erarbeitet, um den Energiebedarf zu senken. Auch über Förderprogramme – sowohl für energetische Modernisierungsmaßnahmen als auch Neubauprojekte – klären Beraterinnen/Berater auf. Für förderfähige Maßnahmen müssen oft besondere bauliche Anforderungen erfüllt werden, die die Beraterinnen/Berater planen und begleiten.
BAFA: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Überblick:
Die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude mit schriftlichem Gutachten beträgt laut BAFA 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Der Betrag ist begrenzt auf maximal 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für größere Wohnhäuser. 500 Euro gibt es zusätzlich für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), wenn Energieberaterinnen/-berater das Sanierungskonzept bei einer Versammlung vorstellen. Die Förderung wird direkt an die/den Energieberaterin/-berater ausgezahlt.
Gebäude verursachen in Deutschland etwa ein Drittel aller CO2-Emissionen. Durch eine energetische Sanierung können Energie und Treibhausgase eingespart werden. Daher wird bei Sanierungsvorhaben eine Energieberatung empfohlen. Die Beratung übernehmen Architektinnen/Architekten, Ingenieurinnen/Ingenieure, Heizungsinstallateurinnen/-installateure, Schornsteinfegerinnen/Schornsteinfeger, Dachdeckerinnen/Dachdecker und Haustechnikerinnen/-techniker. Sie analysieren den Energiebedarf des Gebäudes und beraten zu Wärme- und Hitzeschutz, Heizungs- und Regelungstechnik bis hin zur Nutzung erneuerbarer Energien. Auf dieser Grundlage wird ein passendes Sanierungskonzept erstellt und Vorschläge für eine Modernisierung der Wohngebäude erarbeitet, um den Energiebedarf zu senken. Auch über Förderprogramme – sowohl für energetische Modernisierungsmaßnahmen als auch Neubauprojekte – klären Beraterinnen/Berater auf. Für förderfähige Maßnahmen müssen oft besondere bauliche Anforderungen erfüllt werden, die die Beraterinnen/Berater planen und begleiten.
BAFA: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Überblick:
Die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude mit schriftlichem Gutachten beträgt laut BAFA 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Der Betrag ist begrenzt auf maximal 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für größere Wohnhäuser. 500 Euro gibt es zusätzlich für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), wenn Energieberaterinnen/-berater das Sanierungskonzept bei einer Versammlung vorstellen. Die Förderung wird direkt an die/den Energieberaterin/-berater ausgezahlt.
Darüber hinaus gibt es ein bundesweites Verzeichnis mit rund 13.000 zugelassenen Expertinnen/Experten für energieeffizientes Bauen und Sanieren von der Deutschen Energie-Agentur (dena) sowie eine Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Energieberatungen im IHK-Bezirk:
Die Stadt Frankfurt und die beiden Landkreise im IHK-Bezirk (Hochtaunus- und Main-Taunus-Kreis) haben auf den jeweiligen Internetseiten weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten aufgelistet.
Energieberatungen im IHK-Bezirk:
Die Stadt Frankfurt und die beiden Landkreise im IHK-Bezirk (Hochtaunus- und Main-Taunus-Kreis) haben auf den jeweiligen Internetseiten weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten aufgelistet.
V. Förderangebote
Um den Klimaschutzeffekt zu stärken und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern, hat die Bundesregierung die Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angepasst und legt dabei den Schwerpunkt auf die energetische Sanierung. Seit dem 28.07.2022 gelten die neuen Förderbedingungen für Anträge auf Komplettsanierungen bei der staatlichen Förderbank KfW. Für Einzelmaßnahmen bei der Sanierung (z. B. Fenstertausch) gelten die neuen Förderbedingungen für Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seit dem 15.08.2022.
Die Änderungen an der BEG und ab wann diese gelten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einem FAQ zusammengefasst.
Informationen zum Prozess und zur Antragstellung sowie die zugehörigen Formulare erhalten Sie hier: BAFA - Informationen zur Antragstellung.
Die Richtlinie der BEG-Sanierungsförderung sieht einen sog. Klima-Bonus (Speed-Bonus) insbesondere für den Austausch besonders alter Heizungen vor. Die Bundesregierung erhöht den Speed-Bonus im Jahr 2024 und 2025 von 20 auf 25 Prozent und zieht die geplante Degression vor.
Um jetzt einen Sanierungsimpuls zu setzen, soll der Speed-Bonus 2026 und 2027 um jeweils 5 Prozent gesenkt werden, danach um 3 Prozent. Die Bundesregierung weitet den Speed-Bonus zudem auch auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen/Vermieter aus und motiviert damit Wohnungsunternehmen, zeitnah einen Beitrag zur Wärmewende zu leisten.
Die Änderungen an der BEG und ab wann diese gelten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einem FAQ zusammengefasst.
Informationen zum Prozess und zur Antragstellung sowie die zugehörigen Formulare erhalten Sie hier: BAFA - Informationen zur Antragstellung.
Die Richtlinie der BEG-Sanierungsförderung sieht einen sog. Klima-Bonus (Speed-Bonus) insbesondere für den Austausch besonders alter Heizungen vor. Die Bundesregierung erhöht den Speed-Bonus im Jahr 2024 und 2025 von 20 auf 25 Prozent und zieht die geplante Degression vor.
Um jetzt einen Sanierungsimpuls zu setzen, soll der Speed-Bonus 2026 und 2027 um jeweils 5 Prozent gesenkt werden, danach um 3 Prozent. Die Bundesregierung weitet den Speed-Bonus zudem auch auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen/Vermieter aus und motiviert damit Wohnungsunternehmen, zeitnah einen Beitrag zur Wärmewende zu leisten.
VI. Gebäude als klimaneutral zertifizieren lassen
Ein Leitfaden der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) informiert, welche Anforderungen zu erfüllen und Maßnahmen notwendig sind um ein Gebäude als klimaneutral zertifizieren lassen.
Hier finden Sie den DGNB Leitfaden „Ihr weg zum klimaneutralen Gebäude“.
Hier finden Sie den DGNB Leitfaden „Ihr weg zum klimaneutralen Gebäude“.
