Weiterbildungspflicht gemäß § 34c GewO

Das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ verpflichtet Immobilienmaklerinnen und Wohnimmobilienverwalterinnen zur regelmäßigen Weiterbildung. Die genauen Anforderungen sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.
Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) ist je nach Bundesland unterschiedlich.
HINWEIS!

Für Immobilienverwalterinnen und -verwalter gilt die Weiterbildungspflicht auch in Zukunft, während sie für Immobilienmaklerinnen und -makler gestrichen wird. Das ist ein Ergebnis der Beratungen zum Bürokratierückbaugesetz im federführenden Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie. Am 11. Juni 2026 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung zugestimmt.

1. Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?

Zur Weiterbildung verpflichtet sind:
  • Immobilienmaklerinnen mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO (entfällt)
  • Wohnimmobilienverwalterinnen mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO
  • Beschäftigte, die unmittelbar bei den jeweils erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken
  • Gesetzliche Vertreterinnen juristischer Personen, soweit sie erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausüben
Nicht verpflichtet sind z. B. Mitarbeitende aus Buchhaltung oder Personalabteilung, sofern sie keinen direkten Bezug zur erlaubnispflichtigen Tätigkeit haben.
Umfang der Weiterbildung:
  • 20 Zeitstunden (à 60 Minuten) innerhalb von drei Jahren pro Tätigkeitsbereich

2. Kann die Weiterbildungspflicht übertragen werden?

Ja. Die Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO kann unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden – allerdings nur bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) und nicht bei natürlichen Personen. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH):
  • Grundsätzlich sind alle gesetzlichen Vertreterinnen (z. B. Geschäftsführerinnen) zur Weiterbildung verpflichtet.
  • Ausnahme: Wenn durch einen Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag geregelt ist, dass bestimmte Personen nicht mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit (z. B. Maklertätigkeit) befasst sind, kann die Weiterbildungspflicht auf andere Personen im Unternehmen übertragen werden.
  • Diese anderen Personen müssen dann die Weiterbildungspflicht erfüllen – z. B. Bereichs- oder Abteilungsleiterinnen, die tatsächlich mit der Tätigkeit betraut sind.
Bei natürlichen Personen (z. B. Einzelunternehmerinnen):
  • Eine Übertragung ist nicht möglich. Die Weiterbildungspflicht liegt immer beim Erlaubnisinhaber bzw. der Erlaubnisinhaberin selbst.

3. Gibt es Ausnahmen bei bestimmten Abschlüssen?

Ja. Wer einen der folgenden Abschlüsse erworben hat, ist für drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses von der Weiterbildung befreit:
  • Immobilienkauffrau und Immobilienkaufmann
  • Geprüfte Immobilienfachwirtin und geprüfter Immobilienfachwirt

4. Gilt die Weiterbildungspflicht auch ohne aktive Tätigkeit?

Ja. Die Pflicht besteht solange eine Erlaubnis nach § 34c GewO vorliegt – unabhängig davon, ob die Tätigkeit derzeit ausgeübt wird.
Wer dauerhaft nicht mehr tätig sein möchte, sollte auf die Erlaubnis verzichten, um von der Pflicht befreit zu werden.

5. Welche Inhalte und Formen sind für die Weiterbildung zulässig?

Die Themen sind in der MaBV (Anlage 1B) geregelt. Es müssen nicht alle Themen abgedeckt werden – die Auswahl richtet sich nach dem individuellen Weiterbildungsbedarf.
Beispiele für Inhalte:
Für Wohnimmobilienverwalterinnen
  • Grundlagen der Immobilienwirtschaft
  • Rechtliche Grundlagen
  • Kaufmännische Grundlagen
  • Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten
  • Verwaltung von Mietobjekten
  • Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung
  • Verbraucherschutz
Form der Weiterbildung:
Für Wohnimmobilienverwalterinnen
  • Präsenzseminare
  • E-Learning mit Lernkontrolle
  • Interne Schulungen (Inhouse)
  • Andere geeignete Formate
Die Verteilung der 20 Stunden über die drei Jahre ist frei wählbar.

6. Gibt es eine Liste zugelassener Weiterbildungsanbieter?

Nein. Es gibt keine offizielle Liste. Wichtig ist nur, dass die Anbieter die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Tipp: Nutzen Sie zur Suche das Portal KURSNET der Bundesagentur für Arbeit.

7. Was muss dokumentiert werden?

  • Nachweise über absolvierte Weiterbildungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren (auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form).
  • Eine Vorlage bei der Behörde ist nur auf Anforderung erforderlich.
  • Es müssen auch die Nachweise der mitwirkenden Beschäftigten vorgehalten werden.

8. Welche Informationspflichten bestehen gegenüber Auftraggeberinnen?

Wohnimmobilienverwalterinnen müssen auf Anfrage Auskunft über Qualifikationen und absolvierte Weiterbildungen der letzten drei Jahre geben (§ 11 MaBV). Diese Pflicht kann z. B. durch Angaben auf der eigenen Website erfüllt werden.

9. Was passiert bei einem Wechsel der Arbeitgebenden?

Der Weiterbildungszeitraum von drei Jahren läuft unabhängig vom Wechsel der Arbeitgebenden weiter. Bereits absolvierte Stunden behalten ihre Gültigkeit.