Weiterbildungspflicht gemäß § 34c GewO

Das „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ verpflichtet Immobilienmaklerinnen und Wohnimmobilienverwalterinnen zur regelmäßigen Weiterbildung. Die genauen Anforderungen sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.

Zuständige Behörden

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) ist je nach Bundesland unterschiedlich.
HINWEIS!

Das Bundeskabinett hat am 5. November 2025 den Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau beschlossen. Für die Immobilienbranche bedeutet das:
Die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmaklerinnen sowie Wohnimmobilienverwalterinnen wird abgeschafft. Auch Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten entfallen.

Künftig setzt die Bundesregierung auf freiwillige Fortbildung und Eigenverantwortung.
Der Entwurf wird nun in Bundestag und Bundesrat beraten. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Regelungen weiter.

1. Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?

Zur Weiterbildung verpflichtet sind:
  • Immobilienmaklerinnen und Wohnimmobilienverwalterinnen mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO
  • Beschäftigte, die unmittelbar bei den jeweils erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken
  • Gesetzliche Vertreterinnen juristischer Personen, soweit sie erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausüben
Nicht verpflichtet sind z. B. Mitarbeitende aus Buchhaltung oder Personalabteilung, sofern sie keinen direkten Bezug zur erlaubnispflichtigen Tätigkeit haben.
Umfang der Weiterbildung:
  • 20 Zeitstunden (à 60 Minuten) innerhalb von drei Jahren pro Tätigkeitsbereich
  • 40 Zeitstunden, wenn beide Tätigkeiten ausgeübt werden (Maklerin und Verwalterin)

2. Kann die Weiterbildungspflicht übertragen werden?

Ja. Die Weiterbildungspflicht nach § 34c GewO kann unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden – allerdings nur bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) und nicht bei natürlichen Personen. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH):
  • Grundsätzlich sind alle gesetzlichen Vertreterinnen (z. B. Geschäftsführerinnen) zur Weiterbildung verpflichtet.
  • Ausnahme: Wenn durch einen Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag geregelt ist, dass bestimmte Personen nicht mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit (z. B. Maklertätigkeit) befasst sind, kann die Weiterbildungspflicht auf andere Personen im Unternehmen übertragen werden.
  • Diese anderen Personen müssen dann die Weiterbildungspflicht erfüllen – z. B. Bereichs- oder Abteilungsleiterinnen, die tatsächlich mit der Tätigkeit betraut sind.
Bei natürlichen Personen (z. B. Einzelunternehmerinnen):
  • Eine Übertragung ist nicht möglich. Die Weiterbildungspflicht liegt immer beim Erlaubnisinhaber bzw. der Erlaubnisinhaberin selbst.

3. Gibt es Ausnahmen bei bestimmten Abschlüssen?

Ja. Wer einen der folgenden Abschlüsse erworben hat, ist für drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses von der Weiterbildung befreit:
  • Immobilienkauffrau und Immobilienkaufmann
  • Geprüfte Immobilienfachwirtin und geprüfter Immobilienfachwirt

4. Gilt die Weiterbildungspflicht auch ohne aktive Tätigkeit?

Ja. Die Pflicht besteht solange eine Erlaubnis nach § 34c GewO vorliegt – unabhängig davon, ob die Tätigkeit derzeit ausgeübt wird.
Wer dauerhaft nicht mehr tätig sein möchte, sollte auf die Erlaubnis verzichten, um von der Pflicht befreit zu werden.

5. Welche Inhalte und Formen sind für die Weiterbildung zulässig?

Die Themen sind in der MaBV (Anlagen 1A und 1B) geregelt. Es müssen nicht alle Themen abgedeckt werden – die Auswahl richtet sich nach dem individuellen Weiterbildungsbedarf.
Beispiele für Inhalte:
Für Immobilienmaklerinnen Für Wohnimmobilienverwalterinnen
  • Kundenberatung
  • Grundlagen des Maklergeschäfts
  • Rechtliche Grundlagen
  • Wettbewerbsrecht
  • Verbraucherschutz
  • Grundlagen Immobilien und Steuern
  • Grundlagen der Finanzierung
  • Grundlagen der Immobilienwirtschaft
  • Rechtliche Grundlagen
  • Kaufmännische Grundlagen
  • Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten
  • Verwaltung von Mietobjekten
  • Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung
  • Verbraucherschutz
Form der Weiterbildung:
Für Immobilienmaklerinnen und Wohnimmobilienverwalterinnen
  • Präsenzseminare
  • E-Learning mit Lernkontrolle
  • Interne Schulungen (Inhouse)
  • Andere geeignete Formate
Die Verteilung der 20 bzw. 40 Stunden über die drei Jahre ist frei wählbar.

6. Gibt es eine Liste zugelassener Weiterbildungsanbieter?

Nein. Es gibt keine offizielle Liste. Wichtig ist nur, dass die Anbieter die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Tipp: Nutzen Sie zur Suche das Portal KURSNET der Bundesagentur für Arbeit.

7. Was muss dokumentiert werden?

  • Nachweise über absolvierte Weiterbildungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (auf einem dauerhaften Datenträger).
  • Eine Vorlage bei der Behörde ist nur auf Anforderung erforderlich.
  • Es müssen auch die Nachweise der mitwirkenden Beschäftigten vorgehalten werden.

8. Welche Informationspflichten bestehen gegenüber Auftraggeberinnen?

Wohnimmobilienverwalterinnen müssen auf Anfrage Auskunft über Qualifikationen und absolvierte Weiterbildungen der letzten drei Jahre geben (§ 11 MaBV). Diese Pflicht kann z. B. durch Angaben auf der eigenen Website erfüllt werden.
Immobilienmaklerinnen haben diese Pflicht nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurde.

9. Was passiert bei einem Wechsel der Arbeitgebenden?

Der Weiterbildungszeitraum von drei Jahren läuft unabhängig vom Wechsel der Arbeitgebenden weiter. Bereits absolvierte Stunden behalten ihre Gültigkeit.