Informationen zur Antragstellung und Fachkundeprüfung

Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr

Wenn Sie als Unternehmer Straßenpersonenverkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde (i.d.R. das Ordnungsamt der jeweiligen Betriebssitzgemeinde).

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person, der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes, der Nachweis eines ordentlichen Betriebssitzes sowie der Nachweis der fachlichen Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte des Taxen- und Mietwagenverkehrs bestellten Person.
Im Einzelnen:
I. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen das Eigenkapital und die Reserven Ihres Unternehmens nicht weniger als 2.250 € für das erste Fahrzeug und 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug betragen.
Ggf. kann die Genehmigungsbehörde den Nachweis weiterer Sicherheiten verlangen.

II. Zuverlässigkeit des Unternehmers
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person müssen Sie der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorlegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem Gewerbezentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde.

III. Ordentlicher Betriebssitz
Der Antragsteller muss einen Betriebssitz mit Räumlichkeiten zur Geschäftsdurchführung innerhalb der Betriebssitzgemeinde nachweisen. Beim Antrag einer Mietwagengenehmigung sind entsprechend der Anzahl der zu genehmigenden Fahrzeuge auch geeignete Stellplätze am Betriebssitz nachweisen.

IV. Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung wird nachgewiesen durch eine
  • Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen IHK. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Gebiet der Prüfling seinen Wohnsitz hat.
    Die Prüfung ist gebührenpflichtig, die Gebühr entnehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht.
  • Anerkennung leitender Tätigkeit:
    Die fachliche Eignung kann gegebenenfalls aufgrund einer mindestens dreijährigen, vorausgegangenen leitenden Vortätigkeit von der IHK bestätigt werden. Näheres hierzu können Sie im Kapitel "Anerkennung der Fachlichen Eignung" nachlesen.
  • Gleichwertige Abschlussprüfungen:
  1. Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr;
  2. Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin;
  3. Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen;
  4. Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, der Fachhochschule Heilbronn;
  5. Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.

    Gilt nur, wenn die Ausbildung bzw. das Studium vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen worden ist.
Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

Das Zuständigkeitsgebiet der IHK Frankfurt am Main für alle drei Maßnahmen umfasst:
- die Stadt Frankfurt am Main,
- den Hochtaunuskreis,
- den Main-Taunus-Kreis (ohne die Stadt Hochheim am Main),
- die Stadt und den Landkreis Darmstadt/Dieburg sowie
- die Stadt und den Landkreis Offenbach.

Die Ausstellung des Fachkundenachweises aufgrund der genannten Abschlussprüfungen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK.


Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung


Aufbau der Prüfung

Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil.
Die zwei schriftlichen Prüfungsteile sind:
  • schriftliche Fragen als Kombination aus Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl und Fragen mit direkter Antwort;
  • schriftlichen Übungen / Fallstudien.
Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt eine Stunde für jeweils einen Prüfungsteil. Hinzu kommt ggf. ein bis zu einer halben Stunde dauernder mündlicher Prüfungsteil.

Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Prüfungsleistungen werden in den schriftlichen Prüfungsteilen und in dem mündlichen Prüfungsteil mit Punkten bewertet.
Die Gesamtpunktezahl teilt sich wie folgt auf die Prüfungsteile auf:
  • schriftliche Fragen 40 %
  • schriftliche Übungen/Fallstudien 35 %
  • mündliche Prüfung 25 %.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der erzielte Punkteanteil in mindestens einem schriftlichen Prüfungsteil unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegt oder bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.


Prüfungssachgebiete

Die Sachgebiete der Prüfung sind dem Orientierungsrahmen zu entnehmen und entsprechen der Sachgebietsliste der Anlage 3 zu § 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Anmeldung zur Prüfung

Die Prüfungsanmeldung erfolgt online auf unserer Homepage über den nachfolgenden Link.
Die Prüfungsgebühr ist bei Anmeldung unter dem Kennwort „Prüfung Taxi/Mietwagenverkehr“ und der Namenangabe des Prüflings auf das Konto der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main zu überweisen. Die Angaben hierzu werden im Anmeldeformular angezeigt.
Sie werden dann rechtzeitig zum nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen. Die eingezahlte Prüfungsgebühr verfällt bei Fernbleiben des Prüfungsteilnehmers vom Prüfungstermin.