Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsfahrverbot bis einschließlich zum 30.03.2025

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum erlässt Ausnahmeregelung für bestimmte Transporte
Der Binnenschiffsverkehr auf der Saar und der Mosel vernetzt die Industrie innerhalb Europas und ist daher ein unverzichtbarer Teil globaler Warenströme. Aufgrund der unfallbedingten Schäden an der Moselschleuse in Müden und der daraus folgenden Sperrung der Schleuse für den Binnenschiffsverkehr wird die Wirtschaft und Industrie in dieser Region vor besondere Herausforderungen gestellt. Um die betroffenen Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland zu unterstützen sowie die Auswirkungen des Ausfalls der Moselschleuse für die Region und die Wirtschaft zu dämpfen, sind auf Grundlage der Bitte der saarländischen Landesregierung
ab dem 20.12.2024 Beförderungen von Gütern, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Sperrung der Moselschleuse Müden stehen bzw. des daraus resultierenden Ersatzverkehrs (einschließlich Leerfahrten) gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Hessen gemäß § 30 Abs. 3 StVO bis einschließlich zum 30.03.2025 ausgenommen.
Die getroffene Ausnahmeregelung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für Großraum- und Schwertransporte.