CBAM – Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Zum 20. Oktober 2025 sind die geplanten Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleichsmechanismus in Kraft getreten.
Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importieren, fallen somit ab dem 1. Januar 2026 aus dem Anwendungsbereich von CBAM.
Der Wegfall der Berichtspflicht und der geplanten Zertifikatskäufe ist eine große Erleichterung für viele Unternehmen. Die IHKs haben daher frühzeitig Anpassungen der Gesetzgebung gefordert, um handelspolitische Verwerfungen und eine hohe Bürokratielast, vor allem für den Mittelstand, zu vermeiden.
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das bestehende EU-Emissionshandelssystem ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt wurden. Seit dem 1. Oktober 2023 gilt eine Berichtspflicht. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoffe importieren, müssen für diese Importe die enthaltenen CO2-Emissionen melden.