CBAM – Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das bestehende EU-Emissionshandelssystem ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen CO₂-Kosten anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt werden. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase mit vollständigen Zulassungs-, Berichts- und Abgabepflichten für Importeure emissionsintensiver Waren wie Eisen, Stahl, Zement und Aluminium.

Neueste Entwicklungen

Zum Jahresstart 2026 hat der Echtbetrieb des CBAM begonnen. Unternehmen, deren CBAM-Importe die Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr überschreiten, müssen als “zugelassener CBAM-Anmelder” registriert sein.
Bei der Einfuhr von CBAM-pflichtigen Waren wird seit Jahresbeginn 2026 über die TARIC-Unterlagencodierung abgefragt, ob
  • man eine Zulassung als CBAM-Anmelder hat (Y128 mit CBAM Kontonummer)
  • diese beantragt wurde (Y238)
  • die Importe unterhalb der Bagatellschwelle liegen (Y137).
Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" erfolgt über das Zoll-Portal.
Am 17. Dezember 2025 hat die EU-Kommission verschiedene Maßnahmen zur Weiterentwicklung des CO₂-Grenzausgleichssystems vorgestellt. Diese umfassen die Erweiterung von Standardwerten und Gesetzesvorschläge zur Ausweitung auf nachgelagerte Produkte sowie für eine temporäre Exportunterstützung.
Maßnahmen im Überblick:
  • Anwendungsrechtsakte zur Erweiterung der Standardwerte: Die neuen Verordnungen enthalten insbesondere eine umfangreiche Liste von Standardwerten (Default Values), die herangezogen werden können, sofern keine tatsächlichen Daten zum CO₂-Gehalt der importierten Waren vorliegen.
  • Vorschlag zur CBAM-Ausweitung auf nachgelagerte Produkte: Unter den Anwendungsbereich des CBAM fallen derzeit Grundmaterialen wie Aluminium, Stahl und Zement. Um Wettbewerbsnachteile für EU-Hersteller von komplexeren nachgelagerten Produkten zu vermeiden und Produktionsverlagerungen entgegenzuwirken, soll der CBAM-Anwendungsbereich ab 2028 erweitert werden. Vorgesehen ist eine Ausweitung auf 180 stahl- und aluminiumintensive Produkte, darunter Maschinen, Hausgeräte und industrielle Komponenten.
  • Vorschlag zur CBAM-Ausweitung auf Stahl- und Aluminiumschrott: Um die Verwendung von Schrott zur Verringerung der Emissionen energieintensiver Produkte zu fördern, sollen Aluminium- und Stahlschrott unter den Anwendungsbereich des CBAM fallen.
  • Vorschlag für einen temporären Dekarbonisierungsfond: Die EU-Kommission hat einen befristeten Dekarbonisierungsfonds eingerichtet, um EU-Hersteller von CBAM-Waren zu unterstützen. Über den Fonds werden Teile der CO₂-Kosten für verlagerungsgefährdete Waren erstattet. Die Förderung soll ab 2028 rückwirkend für die Jahre 2026 und 2027 beantragt werden können und ist daran geknüpft, dass die Hersteller nachweislich Dekarbonisierungsbemühungen unternehmen.
Zum 20. Oktober 2025 sind die geplanten Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleichsmechanismus in Kraft getreten. Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importieren, fallen somit ab dem 1. Januar 2026 aus dem Anwendungsbereich von CBAM. Der Wegfall der Berichtspflicht und der geplanten Zertifikatskäufe ist eine große Erleichterung für viele Unternehmen.
Die Vereinfachungen im Überblick
  • Neue Bagatellgrenze: Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren einführen, sind künftig von Berichts- und Zertifikatspflichten befreit. Diese Regelung betrifft rund 90 Prozent der Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Betriebe.
  • Standardwerte erlaubt: Bei der Berechnung der Emissionen, dürfen CBAM-Anmelder auf Standardwerte zurückgreifen, sofern sich die tatsächlichen Emissionen nicht ermitteln lassen.
  • Zertifikatspflicht verschoben: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten beginnt erst am 1. Februar 2027 – jedoch rückwirkend für Importe ab Januar 2026.
  • Optimierte Prozesse: Die Prozesse rund um die Registrierung, Berichterstattung, Verifikation und finanzielle Abwicklung werden deutlich gestrafft.

Wie funktioniert der CBAM?

Der Carbon Border Adjustment Mechanism verpflichtet EU-Importeure, für bestimmte Waren aus Drittstaaten die bei der Herstellung entstandenen CO₂-Emissionen zu erfassen und jährlich zu berichten. Auf dieser Grundlage müssen sie eine entsprechende Menge an CO₂-Zertifikaten abgeben, deren Preis sich am EU-Emissionshandel orientiert.
Die Pflicht greift ab einem Schwellenwert von 50 Tonnen importierter Waren pro Jahr und gilt für ausgewählte Produktgruppen. Bereits im Herkunftsland gezahlte CO₂-Kosten können angerechnet werden.

Welche Waren sind betroffen?

Die betroffenen Waren sind Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität sowie Wasserstoff. Welche Produktgruppen genau in den Anwendungsbereich fallen, ist in Anhang 1 der CBAM-Verordnung ab Seite 39 gelistet. Die CBAM-Berichtspflicht ist allein an die Warennummer gekoppelt.

Wo muss berichtet werden?

Die CBAM-Berichte müssen in ein CBAM-Register hochgeladen werden, das aktuell an das Zoll-Portal gekoppelt ist. Zunächst muss im Zoll-Portal ein Unternehmenskonto eröffnet werden. Hierfür ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Dieses Konto wird dann mit dem sogenannten CBAM-Portal verknüpft.

Was hat sich mit Beginn der Regelphase geändert?

Mit dem Start der Regelphase am 1. Januar 2026 ist der CBAM zu einem vollumfänglichen CO₂-Grenzausgleichssystem mit Zulassungs-, Berichts- und Abgabepflichten geworden. Die quartalsweisen Berichte während der Übergangsphase werden nun durch eine jährliche Berichtspflicht abgelöst. Unternehmen müssen erstmals bis zum 30. September 2027 eine CBAM-Erklärung für die Importe des Jahres 2026 einreichen. Ab dem 1. Februar 2027 können Zertifikate rückwirkend für das Jahr 2026 erworben werden.

Welche Voraussetzungen gelten für den Import von CBAM-Waren?

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren über dem Schwellenwert von 50 Tonnen grundsätzlich nur noch von sogenannten „zugelassenen CBAM-Anmeldern“ importiert werden. Diese Zulassung muss vorab über das europäische CBAM-Register beantragt werden. Dieses ist nicht mit dem CBAM-Übergangsregister zu verwechseln, über das bislang die Berichtspflichten erfüllt wurden.
Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" erfolgt über das Zoll-Portal.
Hinweis: Falls die Importe eines Unternehmens derzeit unter der Bagatellgrenze von 50 Tonnen liegen, künftig jedoch darüber hinausgehen könnten, lautet die Empfehlung eine Registrierung als „zugelassener CBAM-Anmelder“ vorzunehmen.

Welche Unternehmen sind von den CBAM-Pflichten betroffen?

Grundsätzlich betrifft der CBAM Unternehmen, die bestimmte emissionsintensive Waren aus Nicht-EU-Staaten in die Europäische Union importieren. Dazu zählen insbesondere Produkte aus den Bereichen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Neu in der Regelphase ist die Einführung einer Bagatellgrenze. Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren, sind von den CBAM-Pflichten ausgenommen. Diese Regelung soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen entlasten. Dennoch sollten Unternehmen ihre Importmengen genau überwachen, da bei Überschreiten der Schwelle sämtliche Pflichten greifen.

Welche Pflichten kommen auf Unternehmen zu?

Zugelassene CBAM-Anmelder müssen jährlich eine CBAM-Erklärung abgeben. In dieser Erklärung werden die importierten Warenmengen und die damit verbundenen Emissionen angegeben. Auf dieser Grundlage wird die Anzahl der erforderlichen CBAM-Zertifikate berechnet. Die Unternehmen müssen diese Zertifikate erwerben und bis zu einer festgelegten Frist abgeben. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO₂-Preis des EU-Emissionshandelssystems.

Was ist bei der Verwendung von Standardwerten und Echtdaten zu beachten?

Unternehmen können bei der Angabe der Emissionen ihrer Importe grundsätzlich zwischen Standardwerten und Echtdaten wählen.
Die von der EU bereitgestellten Standardwerte sind über das CBAM-Register abrufbar und decken eine Vielzahl von Produktkategorien ab. Allerdings sind diese Werte konservativ angesetzt, da sie sich an den emissionsintensivsten Produkten innerhalb einer Kategorie orientieren. Zudem ist vorgesehen, diese Standardwerte jährlich schrittweise zu erhöhen. Dadurch entstehen Anreize für die Nutzung von Echtdaten, da Standardwerte zu höheren CO2-Kosten führen können.
Im Vergleich dazu ist die Verwendung von Echtdaten zwar aufwändiger, kann kostenseitig aber Vorteile bringen. Der Anlagenbetreiber muss dafür die tatsächlichen Emissionen erfassen und an den Importeur übermitteln. Darüber hinaus müssen sowohl die Datenerhebung als auch die zugrunde liegenden Prozesse durch einen unabhängigen, akkreditierten Prüfer verifiziert werden. Diese Verifizierung beinhaltet mindestens einen Vor-Ort-Besuch der Produktionsanlage sowie die Prüfung der Datenerfassungsmethoden, um die Richtigkeit der Daten sicherzustellen. Wichtig ist, dass sowohl die Bereitstellung der Emissionsdaten als auch das Recht auf eine Vor-Ort-Prüfung vertraglich mit den Lieferanten festgehalten werden.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Importwaren unter den CBAM fallen und ob sie die neue Mengenschwelle von 50 Tonnen überschreiten. Sollte dies der Fall sein, ist eine Beantragung der Zulassung als CBAM-Anmelder entscheidend.
Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" erfolgt über das Zoll-Portal.

Wichtige Links:

CBAM-Webseite der EU-Kommission mit Leitfäden für Importeure und Anlagenbetreiber