CBAM – Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das bestehende EU-Emissionshandelssystem ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen CO₂-Kosten anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt werden. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase mit vollständigen Zulassungs-, Berichts- und Abgabepflichten für Importeure emissionsintensiver Waren wie Eisen, Stahl, Zement und Aluminium.

Neueste Entwicklungen

Zum Jahresstart 2026 hat der Echtbetrieb des CBAM begonnen. Unternehmen, deren Importe die Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr überschreiten, müssen sich bis spätestens zum 31. März 2026 als “zugelassene CBAM-Anmelder” registrieren. Für die Registrierung sind verschiedene Unterlagen einzureichen, weshalb eine frühzeitige Vorbereitung dringend empfohlen wird. Die Registrierung erfolgt im sogenannten CBAM-Register. Dieses ist nicht mit dem CBAM-Übergangsregister zu verwechseln, über das bislang die Berichtspflichten erfüllt wurden.
Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" erfolgt über das Zoll-Portal.
Am 17. Dezember 2025 hat die EU-Kommission verschiedene Maßnahmen zur Weiterentwicklung des CO₂-Grenzausgleichssystems vorgestellt. Diese umfassen die Erweiterung von Standardwerten und Gesetzesvorschläge zur Ausweitung auf nachgelagerte Produkte sowie für eine temporäre Exportunterstützung.
Maßnahmen im Überblick:
  • Anwendungsrechtsakte zur Erweiterung der Standardwerte: Die neuen Verordnungen enthalten insbesondere eine umfangreiche Liste von Standardwerten (Default Values), die herangezogen werden können, sofern keine tatsächlichen Daten zum CO₂-Gehalt der importierten Waren vorliegen.
  • Vorschlag zur CBAM-Ausweitung auf nachgelagerte Produkte: Unter den Anwendungsbereich des CBAM fallen derzeit Grundmaterialen wie Aluminium, Stahl und Zement. Um Wettbewerbsnachteile für EU-Hersteller von komplexeren nachgelagerten Produkten zu vermeiden und Produktionsverlagerungen entgegenzuwirken, soll der CBAM-Anwendungsbereich ab 2028 erweitert werden. Vorgesehen ist eine Ausweitung auf 180 stahl- und aluminiumintensive Produkte, darunter Maschinen, Hausgeräte und industrielle Komponenten.
  • Vorschlag zur CBAM-Ausweitung auf Stahl- und Aluminiumschrott: Um die Verwendung von Schrott zur Verringerung der Emissionen energieintensiver Produkte zu fördern, sollen Aluminium- und Stahlschrott unter den Anwendungsbereich des CBAM fallen.
  • Vorschlag für einen temporären Dekarbonisierungsfond: Die EU-Kommission hat einen befristeten Dekarbonisierungsfonds eingerichtet, um EU-Hersteller von CBAM-Waren zu unterstützen. Über den Fonds werden Teile der CO₂-Kosten für verlagerungsgefährdete Waren erstattet. Die Förderung soll ab 2028 rückwirkend für die Jahre 2026 und 2027 beantragt werden können und ist daran geknüpft, dass die Hersteller nachweislich Dekarbonisierungsbemühungen unternehmen.
Zum 20. Oktober 2025 sind die geplanten Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleichsmechanismus in Kraft getreten. Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importieren, fallen somit ab dem 1. Januar 2026 aus dem Anwendungsbereich von CBAM. Der Wegfall der Berichtspflicht und der geplanten Zertifikatskäufe ist eine große Erleichterung für viele Unternehmen.
Die Vereinfachungen im Überblick
  • Neue Bagatellgrenze: Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren einführen, sind künftig von Berichts- und Zertifikatspflichten befreit. Diese Regelung betrifft rund 90 Prozent der Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Betriebe.
  • Standardwerte erlaubt: Bei der Berechnung der Emissionen, dürfen CBAM-Anmelder auf Standardwerte zurückgreifen, sofern sich die tatsächlichen Emissionen nicht ermitteln lassen.
  • Zertifikatspflicht verschoben: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten beginnt erst am 1. Februar 2027 – jedoch rückwirkend für Importe ab Januar 2026.
  • Optimierte Prozesse: Die Prozesse rund um die Registrierung, Berichterstattung, Verifikation und finanzielle Abwicklung werden deutlich gestrafft.

Welche Waren sind betroffen?

Die betroffenen Waren sind im Anhang 1 der CBAM-Verordnung ab Seite 39 gelistet. Die CBAM-Berichtspflicht ist allein an die Warennummer gekoppelt.

Wo muss berichtet werden?

Die CBAM-Berichte müssen in ein CBAM-Register hochgeladen werden, das aktuell an das Zoll-Portal gekoppelt ist. Zunächst muss im Zoll-Portal ein Unternehmenskonto eröffnet werden. Hierfür ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Dieses Konto wird dann mit dem sogenannten CBAM-Portal verknüpft.

Was muss berichtet werden?

Die Importeure sind verpflichtet, direkte Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstanden sind, zu berechnen und zu dokumentieren. Der CBAM-Quartalsbericht beinhaltet:
  • die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland
  • die tatsächlichen gesamten direkten Emissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität je Tonne Ware
  • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.
Nach dem Inkrafttreten des CBAM Omnibus-Pakets dürfen CBAM-Anmelder, sofern sich die tatsächlichen Emissionen nicht ermitteln lassen, (wieder) auf von der EU festgelegte Standardwerte zurückgreifen.

Was tun, wenn die Emissionsdaten noch nicht vorliegen?

  • Fast kein Unternehmen bekommt perfekte Daten von seinen Lieferanten. Im Bericht kann hinterlegt werden, dass man sich bemüht hat, die Daten zu erhalten. Nach Inkrafttreten der CBAM-Vereinfachungen ist alternativ die Nutzung von Standardwerten bei der Berechnung von Emissionen möglich.
  • Es gilt: Besser lückenhaft berichten als gar nicht.
  • Die Berichtspflichten sollten möglichst auch vertraglich mit den Kunden vereinbart werden.

Was ändert sich mit Beginn der CBAM-Regelphase ab 2026?

Mit dem Start der Regelphase wird der CBAM ein vollumfängliches CO₂-Grenzausgleichssystem mit Zulassungs-, Berichts- und Abgabepflichten. Die quartalsweisen Berichte während der Übergangsphase werden durch eine jährliche Berichtspflicht abgelöst. Unternehmen müssen erstmals bis zum 30. September 2027 eine CBAM-Erklärung für die Importe des Jahres 2026 einreichen. Ab dem 1. Februar 2027 können Zertifikate rückwirkend für das Jahr 2026 erworben werden.

Wer darf ab 2026 noch CBAM-Waren importieren?

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren grundsätzlich nur noch von sogenannten „zugelassenen CBAM-Anmeldern“ importiert werden. Diese Zulassung muss vorab über das europäische CBAM-Register beantragt werden. Dieses ist nicht mit dem CBAM-Übergangsregister zu verwechseln, über das bislang die Berichtspflichten erfüllt wurden. Es gibt eine Übergangsregelung für Unternehmen, die ihren Antrag rechtzeitig stellen. Wird der Antrag bis spätestens 31. März 2026 eingereicht, dürfen betroffene Waren weiterhin importiert werden, bis über den Antrag entschieden wurde. Für die Registrierung sind verschiedene Unterlagen einzureichen, weshalb eine frühzeitige Vorbereitung dringend empfohlen wird. Unternehmen sollten diese Frist unbedingt beachten, um Unterbrechungen in ihren Lieferketten zu vermeiden.
Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" erfolgt über das Zoll-Portal.
Hinweis: Falls die Importe eines Unternehmens derzeit unter der Bagatellgrenze von 50 Tonnen liegen, künftig jedoch darüber hinausgehen könnten, sollte eine Registrierung als „zugelassener CBAM-Anmelder“ erfolgen.

Welche Unternehmen sind von den CBAM-Pflichten ab 2026 betroffen?

Grundsätzlich betrifft der CBAM Unternehmen, die bestimmte emissionsintensive Waren aus Nicht-EU-Staaten in die Europäische Union importieren. Dazu zählen insbesondere Produkte aus den Bereichen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Neu in der Regelphase ist die Einführung einer Bagatellgrenze. Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren, sind von den CBAM-Pflichten ausgenommen. Diese Regelung soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen entlasten. Dennoch sollten Unternehmen ihre Importmengen genau überwachen, da bei Überschreiten der Schwelle sämtliche Pflichten greifen.

Welche Pflichten kommen ab 2026 konkret auf Unternehmen zu?

Zugelassene CBAM-Anmelder müssen jährlich eine CBAM-Erklärung abgeben. In dieser Erklärung werden die importierten Warenmengen und die damit verbundenen direkten Emissionen angegeben. Auf dieser Grundlage wird die Anzahl der erforderlichen CBAM-Zertifikate berechnet. Die Unternehmen müssen diese Zertifikate erwerben und bis zu einer festgelegten Frist abgeben. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO₂-Preis des EU-Emissionshandelssystems.

Warum ist die Verifizierung von Emissionsdaten wichtig?

Echtdaten zur Emissionsintensität dürfen im CBAM nur verwendet werden, wenn sie durch einen unabhängigen, akkreditierten Auditor verifiziert wurden. Diese Verifizierung ist ab 2026 erforderlich und muss durch eine von der nationalen Behörde anerkannte Prüfstelle erfolgen. Sie umfasst auch einen Vor-Ort-Besuch der Produktionsanlage sowie die Prüfung der Datenerhebung und Prozesse gemäß den relevanten ISO-Normen. Die Verifizierung muss jährlich wiederholt werden. Unternehmen sollten beachten, dass die Verwendung von Standardwerten zwar einfacher ist, jedoch zu deutlich höheren CO₂-Kosten führen kann. Verifizierte Echtdaten können daher helfen, die Anzahl der benötigten CBAM-Zertifikate und die damit verbundenen Kosten zu reduzieren.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Importwaren unter den CBAM fallen und ob sie die neue Mengenschwelle von 50 Tonnen überschreiten. Falls dies der Fall ist, ist eine Beantragung der Zulassung als CBAM-Anmelder bis zum 31. März 2026 entscheidend.
Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" erfolgt über das Zoll-Portal.

Wichtige Links:

CBAM-Webseite der EU-Kommission mit Leitfäden für Importeure und Anlagenbetreiber