CBAM – Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das bestehende EU-Emissionshandelssystem ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen CO₂-Kosten anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt werden. Seit dem 1. Oktober 2023 gilt eine Berichtspflicht. In der EU ansässige Unternehmen, die in größerem Umfang bestimmte emissionsintensive Waren, darunter Eisen, Stahl, Zement und Aluminium, einführen, müssen die in den Importen enthaltenen Treibhausgasemissionen melden.

Neueste Entwicklungen

Zum Jahresstart 2026 hat der Echtbetrieb des CBAM begonnen. Unternehmen, deren Importe die Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr überschreiten, müssen sich bis spätestens zum 31. März 2026 als “zugelassene CBAM-Anmelder” registrieren. Für die Registrierung sind verschiedene Unterlagen einzureichen, weshalb eine frühzeitige Vorbereitung dringend empfohlen wird. Die Registrierung erfolgt im sogenannten CBAM-Register. Dieses ist nicht mit dem CBAM-Übergangsregister zu verwechseln, über das bislang die Berichtspflichten erfüllt wurden.
Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" erfolgt über das Zoll-Portal.
Am 17.12.2025 hat die EU-Kommission verschiedene Maßnahmen zur Weiterentwicklung des CO₂-Grenzausgleichssystems vorgestellt. Diese umfassen die Erweiterung von Standardwerten und Gesetzesvorschläge zur Ausweitung auf nachgelagerte Produkte sowie für eine temporäre Exportunterstützung.
Maßnahmen im Überblick:
  • Anwendungsrechtsakte zur Erweiterung der Standardwerte: Die neuen Verordnungen enthalten insbesondere eine umfangreiche Liste von Standardwerten (Default Values), die herangezogen werden können, sofern keine tatsächlichen Daten zum CO₂-Gehalt der importierten Waren vorliegen. Diese Liste umfasst rund 1.600 Seiten.
  • Vorschlag zur CBAM-Ausweitung auf nachgelagerte Produkte: Unter den Anwendungsbereich des CBAM fallen derzeit Grundmaterialen wie Aluminium, Stahl und Zement. Um Wettbewerbsnachteile für EU-Hersteller von komplexeren nachgelagerten Produkten zu vermeiden und Produktionsverlagerungen entgegenzuwirken, soll der CBAM-Anwendungsbereich ab 2028 erweitert werden. Vorgesehen ist eine Ausweitung auf 180 stahl- und aluminiumintensive Produkte, darunter Maschinen, Hausgeräte und industrielle Komponenten.
  • Vorschlag zur CBAM-Ausweitung auf Stahl- und Aluminiumschrott: Um die Verwendung von Schrott zur Verringerung der Emissionen energieintensiver Produkte zu fördern, sollen Aluminium- und Stahlschrott unter den Anwendungsbereich des CBAM fallen.
  • Vorschlag für einen temporären Dekarbonisierungsfond: Die EU-Kommission hat einen befristeten Dekarbonisierungsfonds eingerichtet, um EU-Hersteller von CBAM-Waren zu unterstützen. Über den Fonds werden Teile der CO₂-Kosten für verlagerungsgefährdete Waren erstattet. Die Förderung soll ab 2028 rückwirkend für die Jahre 2026 und 2027 beantragt werden können und ist daran geknüpft, dass die Hersteller nachweislich Dekarbonisierungsbemühungen unternehmen.
Zum 20.10.2025 sind die geplanten Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleichsmechanismus in Kraft getreten. Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importieren, fallen somit ab dem 1. Januar 2026 aus dem Anwendungsbereich von CBAM. Der Wegfall der Berichtspflicht und der geplanten Zertifikatskäufe ist eine große Erleichterung für viele Unternehmen.
Die Vereinfachungen im Überblick
  • Neue Bagatellgrenze: Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren einführen, sind künftig von Berichts- und Zertifikatspflichten befreit. Diese Regelung betrifft rund 90 Prozent der Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Betriebe.
  • Standardwerte erlaubt: Bei der Berechnung der sogenannten grauen Emissionen, dürfen CBAM-Anmelder auf Standardwerte zurückgreifen, sofern sich die tatsächlichen Emissionen nicht ermitteln lassen.
  • Zertifikatspflicht verschoben: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten beginnt erst am 1. Februar 2027 – jedoch rückwirkend für Importe ab Januar 2026.
  • Optimierte Prozesse: Die Prozesse rund um die Registrierung, Berichterstattung, Verifikation und finanzielle Abwicklung werden deutlich gestrafft.

Welche Waren sind betroffen?

Die betroffenen Waren sind im Anhang 1 der CBAM-Verordnung ab Seite 39 gelistet. Die CBAM-Berichtspflicht ist allein an die Warennummer gekoppelt. Im Elektronischen Zolltarif (EZT) ist bei den jeweiligen Zolltarifnummern der betroffenen Waren die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtspflichten während des Übergangszeitraums hin.

Wo muss berichtet werden?

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in ein CBAM-Register hochgeladen werden, das aktuell an das Zoll-Portal gekoppelt ist. Zunächst muss im Zoll-Portal ein Unternehmenskonto eröffnet werden. Hierfür ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Dieses Konto wird dann mit dem sogenannten CBAM-Portal verknüpft.

Was muss berichtet werden?

Die Importeure sind verpflichtet, direkte und indirekte Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstanden sind, zu berechnen und zu dokumentieren. Der CBAM-Quartalsbericht beinhaltet:
  • die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland
  • die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität je Tonne Ware
  • die gesamten indirekten Emissionen
  • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.
Nach dem Inkrafttreten des CBAM Omnibus-Pakets dürfen CBAM-Anmelder, sofern sich die tatsächlichen grauen Emissionen nicht ermitteln lassen, (wieder) auf von der EU festgelegte Standardwerte zurückgreifen. Wie die tatsächlichen Emissionen zu ermitteln sind, ergibt sich aus der CBAM-Durchführungsverordnung. Auf den Seiten 88 bis 90 werden die Angaben gelistet, die der Lieferant zur Verfügung stellen muss.

Was tun, wenn die Emissionsdaten noch nicht vorliegen?

  • Fast kein Unternehmen bekommt perfekte Daten von seinen Lieferanten. Im Bericht kann hinterlegt werden, dass man sich bemüht hat, die Daten zu erhalten. Nach Inkrafttreten der CBAM-Vereinfachungen ist alternativ die Nutzung von Standardwerten bei der Berechnung von grauen Emissionen möglich.
  • Es gilt: Besser lückenhaft berichten als gar nicht.
  • Die Berichtspflichten sollten möglichst auch vertraglich mit den Kunden vereinbart werden.
Praxistipp: Bis zur Deadline (ein Monat nach Quartalsende) sollte zumindest ein lückenhafter Bericht hochgeladen werden. Anschließend können die Daten innerhalb von vier Wochen ergänzt werden.

Wer ist zuständig?

Die zuständige nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Individuelle Anfragen nimmt diese aktuell nicht entgegen.

Wichtige Links:

  • Leitfaden für Importeure
    (Guidance document on CBAM implementation for importers of goods into the EU) und
  • Leitfaden für Anlagenbetreiber in verschiedenen Sprachen
    (Guidance document on CBAM implementation for installation operators outside the EU)