CBAM – Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das bestehende EU-Emissionshandelssystem ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt wurden. Seit dem 1. Oktober 2023 gilt eine Berichtspflicht. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoffe importieren, müssen für diese Importe die enthaltenen CO2-Emissionen melden. CBAM betrifft somit große Teile der verarbeitenden Industrie und viele Handelsunternehmen.

Wo stehen wir aktuell?

• Die Berichtspflicht gilt – gefordert sind quartalsweise echte Emissionsdaten
• Ab voraussichtlich März 2025 können Unternehmen den Status “Zugelassener CBAM-Anmelder” beantragen

Wer ist betroffen?

Die CBAM-Berichtspflicht ist allein an die Warennummer gekoppelt. Die betroffenen Waren sind im Anhang 1 der CBAM-Verordnung gelistet ab Seite 39 gelistet. Im Elektronischen Zolltarif (EZT) ist bei betroffenen Waren bei den jeweiligen Zolltarifnummern die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtspflichten während des Übergangszeitraums hin.

Wo muss berichtet werden?

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in ein CBAM-Register hochgeladen werden, das aktuell an das Zoll-Portal gekoppelt ist. Zunächst muss im Zoll-Portal ein Unternehmenskonto eröffnet werden. Hierfür ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Dann wird dieses Konto mit dem sogenannten CBAM-Portal verknüpft.

Was muss berichtet werden?

Die Importeure sind verpflichtet, direkte und indirekte Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstanden sind, zu berechnen und dokumentieren. Der CBAM-Quartalsbericht beinhaltet:
  • die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland
  • die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware
  • die gesamten indirekten Emissionen
  • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.
Für Importe von CBAM-Waren ab dem 1. Juli 2024 dürfen Standardwerte nur noch für maximal 20 Prozent der gesamten grauen Emissionen von komplexen Gütern verwendet werden. Importeure sind daher auf Daten der Lieferanten angewiesen. Wie diese durch den Produzenten zu ermitteln sind, ergibt sich aus der CBAM-Durchführungsverordnung. Auf den Seiten 88 bis 90 werden die Angaben, die der Lieferant zur Verfügung stellen muss, gelistet.

Warum ist es wichtig jetzt der Berichtspflicht nachzukommen?

  • Wer gar nicht berichtet, riskiert später nicht den Status “Zugelassener CBAM-Anmelder” zu bekommen.
  • Ohne diesen Status kann man ab 2026 nach derzeitigem Stand keine von CBAM betroffenen Waren mehr importieren.
  • Je größer das Unternehmen und je größer die Bedeutung der betroffenen Güter beim Import, umso sorgfältiger sollte man berichten.
  • Wer von verbundenen Unternehmen bezieht, sollte exakte Daten erhalten und berichten

Was tun, wenn die Emissionsdaten noch nicht vorliegen?

  • Fast kein Unternehmen bekommt von seinen Lieferanten perfekte Daten. Man kann im Bericht hierlegen, dass man sich bemüht hat, von den Lieferanten Daten zu erhalten.
  • Es gilt daher: Besser lückenhaft berichten als gar nicht.
  • Diese Berichtspflichten sollten künftig möglichst auch vertraglich mit den Kunden vereinbart werden.
Praxistipp: Bis zur Deadline (1 Monat nach Quartalsende) einen rudimentären Bericht hochladen, dann hat man noch einen Monat Zeit für Ergänzungen.

Ausblick: Wann muss ich Zertifikate kaufen?

Bis Ende 2025 läuft die sogenannte Übergangsphase, in der Firmen „nur“ berichten aber noch keine Zertifikate kaufen müssen.
Die CBAM-Verordnung soll ab dem 1. Januar 2026 vollständig angewendet werden. Ab diesem Zeitpunkt können vom CBAM betroffene Waren nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein sog. "zugelassener CBAM-Anmelder" ist. Die Anforderungen entsprechen in etwa denen zur zollrechtlichen Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO). Hierzu ist dann eine sogenannte "CBAM-Kontonummer" in der Zollanmeldung anzugeben. Die EU-Kommission plant hierfür eine entsprechende Unterlagencodierung zu schaffen, die dann in der Zollanmeldung zur Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben ist.
Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" ist voraussichtlich aab Januar 2025 möglich. Eine möglichst frühzeitige Anmeldung wird empfohlen, da mit Wartezeiten zu rechnen ist.

Wer ist zuständig?

Die zuständige nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt. Individuelle Anfragen nimmt diese aktuell nicht entgegen.

Wichtige Links:

  • Leitfaden für Importeure
    (Guidance document on CBAM implementation for importers of goods into the EU) und
  • Leitfaden für Anlagenbetreiber in verschiedenen Sprachen
    (Guidance document on CBAM implementation for installation operators outside the EU)