Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Mit der im Juni 2023 in Kraft getretenen EU-Entwaldungsverordnung EUDR (EU-Deforestation Regulation) über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union, kommen auf Unternehmen zusätzliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu. Die Verordnung betrifft Unternehmen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in die EU importieren, aus der EU exportieren oder auf dem EU-Markt bereitstellen.
  1. Anwendungsbereich und Zeitrahmen
    Laut der EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die bzw. aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat. Rohstoffe sind dann für die EUDR relevant, wenn sie zur weltweiten Entwaldung oder Waldschädigung beitragen können. Die relevanten Rohstoffe, die laut der EU den größten Einfluss auf die weltweite Entwaldung haben, sind: Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja und Kautschuk.
    1. Welche Unternehmen sind direkt betroffen?
      Anders als das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) findet die Verordnung auf alle Unternehmen Anwendung, die bestimmte Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, ausführen oder bereitstellen. Somit sind auch kleinere Unternehmen betroffen. Unmittelbar von der Verordnung sind in der EU ansässige Handelsunternehmen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt bereitstellen und Unternehmen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus diesem ausführen. Der Regelungsbereich geht weit über Holz und Papier hinaus und trifft damit die Lebensmittel-, Kosmetik- und sogar die Automobilbranche.
      Zu den relevanten Rohstoffen gehören:
      • Ölpalmen
      • Rinder
      • Kaffee
      • Kakao
      • Kautschuk
      • Holz
      • Soja
      Alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sind im Anhang I der Verordnung gelistet. Ein Tool zur Bewertung, ob ein Produkt unter die EUDR fällt, bietet Preferred by Nature mit dem EUDR Scoping Tool.
      Damit die in Anhang I der EUDR-VO genannten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse daraus auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden dürfen, müssen alle der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
      1. die Ware muss entwaldungsfrei sein,
      2. die Ware wurde gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt,
      3. für die Ware liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
    2. Zeitrahmen
      Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Damit gilt die EUDR ab dem 30. Dezember 2025 in zwei Schritten:
      • ab dem 30. Dezember 2025 für große Marktteilnehmende und Handelsunternehmen
      • ab dem 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
  2. Sorgfaltspflichten
    Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt mindestens 250 Beschäftigte haben und eine Bilanzsumme von 25 Mio. Euro oder Nettoumsatzerlöse von 50 Mio. Euro überschreiten, müssen eine Sorgfaltserklärung mit den Angaben gemäß Anhang II elektronisch an die zuständige Behörde übermitteln, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Um diese Sorgfaltserklärung abgeben zu können, müssen sie die folgenden drei Schritte (vgl. Artikel 9-11 EUDR) zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht befolgen:
    1. Information und Dokumentationspflicht: Unternehmen müssen Informationen zu ihren Erzeugnissen, den Lieferanten und Abnehmern sammeln. Zu dokumentieren sind die Eigenschaften der Erzeugnisse (Bezeichnung, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung) und die Einschätzung, dass ein höchstens vernachlässigbares Risiko besteht, dass die Erzeugnisse nicht entwaldungsfrei sind oder lokale Gesetze verletzen;
    2. Risikoanalyse: Auf Basis dieser Informationen muss das Unternehmen das Risiko bewerten. Nur wenn die Risikoanalyse ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahingehend besteht, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei und rechtskonform hergestellt sind, darf das Unternehmen die Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen;
    3. Maßnahmen zur Risikominimierung: Hat ein Unternehmen nach der Risikoanalyse Anhaltspunkte dafür oder auch nur Anlass zur Sorge, dass mehr als nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, muss es geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Risiko zu minimieren. Maßnahmen können sein, den Sachverhalt weiter aufzuklären oder unabhängige Audits durchzuführen. Dafür müssen Unternehmen über angemessene und verhältnismäßige Strategien und Kontrollen verfügen.
    Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen (KMU) sind zu der Dokumentation von An- und Verkäufen sowie die Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße verpflichtet.
    Die Sorgfaltspflichtenerklärung muss vor einem Import beim Zoll eingereicht werden. Sie ist Voraussetzung für Einfuhren ("Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr") und Ausfuhren sowie für den Handel innerhalb des Unionsmarktes.
  3. Berichtspflichten
    Von der Verordnung Verpflichtete, die keine KMU oder natürliche Personen sind, müssen jährlich öffentlich (auch im Internet) über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten. Verpflichtete, die auch in den Anwendungsbereich anderer Rechtsakte der EU fallen, in denen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette festgelegt sind, können ihre Berichterstattungspflichten erfüllen, indem sie die erforderlichen Informationen in die Berichterstattung im Zusammenhang mit diesen anderen Rechtsakten der EU aufnehmen.
    Die im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht der Verordnung stehenden Unterlagen, wie beispielsweise alle Aufzeichnungen, Maßnahmen und Verfahren sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen müssen auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.
    Die zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Fällt das Inverkehrbringen jedoch mit der Einfuhr zusammen, ist die Sorgfaltserklärung bei den zuständigen Zollbehörden vorzulegen.
  4. Sanktionen
    Verstöße gegen die EUDR können mit hohen Bußgeldern, z. B. bei Kapitalgesellschaften vier Prozent des Jahresumsatzes, bestraft werden. Produkte, die den Vorgaben nicht entsprechen, müssen öffentlich zurückgerufen werden. Ferner kann ein Ausschluss von öffentlicher Finanzierung und Ausschreibungen bis zu zwölf Monaten drohen.