CBAM – Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das bestehende EU-Emissionshandelssystem ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt wurden. Seit dem 1. Oktober 2023 gilt eine Berichtspflicht. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoffe importieren, müssen für diese Importe die enthaltenen CO2-Emissionen melden.

Neueste Entwicklungen: CBAM-Vereinfachungen sind in Kraft

Zum 20.10.2025 sind die geplanten Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleichsmechanismus in Kraft getreten. Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importieren, fallen somit ab dem 1. Januar 2026 aus dem Anwendungsbereich von CBAM. Der Wegfall der Berichtspflicht und der geplanten Zertifikatskäufe ist eine große Erleichterung für viele Unternehmen. Die IHKs haben daher frühzeitig Anpassungen der Gesetzgebung gefordert, um handelspolitische Verwerfungen und eine hohe Bürokratielast, vor allem für den Mittelstand, zu vermeiden.
Die Vereinfachungen im Überblick
  • Neue Bagatellgrenze: Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren einführen, sind künftig von Berichts- und Zertifikatspflichten befreit. Diese Regelung betrifft rund 90 Prozent der Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Betriebe.
  • Standardwerte erlaubt: Bei der Berechnung der sogenannten grauen Emissionen, dürfen CBAM-Anmelder auf Standardwerte zurückgreifen, sofern sich die tatsächlichen Emissionen nicht ermitteln lassen.
  • Zertifikatspflicht verschoben: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten beginnt erst am 1. Februar 2027 – jedoch rückwirkend für Importe ab Januar 2026.
  • Optimierte Prozesse: Die Prozesse rund um die Registrierung, Berichterstattung, Verifikation und finanzielle Abwicklung werden deutlich gestrafft.
Wichtiger Hinweis: Am 1. Juli 2025 hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zu einer möglichen Ausweitung des CBAM gestartet. Im Fokus sollen nachgelagerte Produkte, Anti-Umgehungsmaßnahmen und Regeln für Stromemissionen stehen.

Welche Waren sind betroffen?

Die betroffenen Waren sind im Anhang 1 der CBAM-Verordnung ab Seite 39 gelistet. Die CBAM-Berichtspflicht ist allein an die Warennummer gekoppelt. Im Elektronischen Zolltarif (EZT) ist bei den jeweiligen Zolltarifnummern der betroffenen Waren die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtspflichten während des Übergangszeitraums hin.

Wo muss berichtet werden?

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in ein CBAM-Register hochgeladen werden, das aktuell an das Zoll-Portal gekoppelt ist. Zunächst muss im Zoll-Portal ein Unternehmenskonto eröffnet werden. Hierfür ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Dieses Konto wird dann mit dem sogenannten CBAM-Portal verknüpft.

Was muss berichtet werden?

Die Importeure sind verpflichtet, direkte und indirekte Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstanden sind, zu berechnen und zu dokumentieren. Der CBAM-Quartalsbericht beinhaltet:
  • die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland
  • die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware
  • die gesamten indirekten Emissionen
  • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.
Nach dem Inkrafttreten des CBAM Omnibus-Pakets dürfen CBAM-Anmelder, sofern sich die tatsächlichen grauen Emissionen nicht ermitteln lassen, (wieder) auf von der EU festgelegte Standardwerte zurückgreifen. Wie die tatsächlichen Emissionen zu ermitteln sind, ergibt sich aus der CBAM-Durchführungsverordnung. Auf den Seiten 88 bis 90 werden die Angaben gelistet, die der Lieferant zur Verfügung stellen muss.

Warum ist es wichtig, der Berichtspflicht nachzukommen?

Auch nach Inkrafttreten der CBAM-Vereinfachungen bleibt die grundsätzliche Berichtspflicht für Importeure bestehen. Besonders relevant sind die folgenden Hinweise für Importeure, deren Einfuhren aktuell über dem Schwellenwert von 50 Tonnen liegen oder diesen zukünftig überschreiten könnten.
  • Wer jetzt gar nicht berichtet, riskiert später nicht den Status “Zugelassener CBAM-Anmelder” zu bekommen.
  • Ohne diesen Status kann man ab 2026 keine von CBAM betroffenen Waren (>50t) mehr importieren.
  • Je größer das Unternehmen und die Bedeutung der betroffenen Güter beim Import, desto sorgfältiger sollte man berichten.
  • Wer von verbundenen Unternehmen bezieht, sollte exakte Daten erhalten und berichten.

Was tun, wenn die Emissionsdaten noch nicht vorliegen?

  • Fast kein Unternehmen bekommt perfekte Daten von seinen Lieferanten. Im Bericht kann hinterlegt werden, dass man sich bemüht hat, die Daten zu erhalten. Nach Inkrafttreten der CBAM-Vereinfachungen ist alternativ die Nutzung von Standardwerten bei der Berechnung von grauen Emissionen möglich.
  • Es gilt daher: Besser lückenhaft berichten als gar nicht.
  • Diese Berichtspflichten sollten künftig möglichst auch vertraglich mit den Kunden vereinbart werden.
Praxistipp: Bis zur Deadline (ein Monat nach Quartalsende) sollte zumindest ein lückenhafter Bericht hochgeladen werden. Anschließend können die Daten innerhalb von vier Wochen ergänzt werden.

Ausblick: Wann muss ich Zertifikate kaufen?

Aktuell läuft die sogenannte Übergangsphase, in der Firmen „nur“ berichten aber noch keine Zertifikate kaufen müssen.
Ab 2026 können vom CBAM betroffene Waren (>50t) nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein sogenannter "zugelassener CBAM-Anmelder" ist. Die Anforderungen entsprechen in etwa denen zur zollrechtlichen Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO). Hierzu ist dann eine sogenannte "CBAM-Kontonummer" in der Zollanmeldung anzugeben. Die EU-Kommission plant eine entsprechende Unterlagencodierung zu schaffen, die dann in der Zollanmeldung zur Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben ist.
Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" erfolgt über das Zoll-Portal.

Wer ist zuständig?

Die zuständige nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt. Individuelle Anfragen nimmt diese aktuell nicht entgegen.

Wichtige Links:

  • Leitfaden für Importeure
    (Guidance document on CBAM implementation for importers of goods into the EU) und
  • Leitfaden für Anlagenbetreiber in verschiedenen Sprachen
    (Guidance document on CBAM implementation for installation operators outside the EU)