Was ist zur Verjährung von Forderungen zum Jahresende zu beachten?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Anspruch und Schuldner Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen, § 199 Abs. 1 BGB. Ist die Forderung verjährt, kann der Schuldner die Zahlung verweigern, wenn er sich auf die Verjährung beruft, § 214 BGB. Wer Forderungen „retten“ will, muss rechtzeitig verjährungsverhindernde Schritte einleiten, z. B. Klage oder Mahnbescheid (§ 204 BGB). Auch ernsthafte Verhandlungen können die Verjährung hemmen, § 203 BGB. Eine bloße Zahlungserinnerung reicht dafür in der Regel nicht.
