Gehören Texte, Fotos und Grafiken von Beschäftigten automatisch dem Arbeitgeber?

Erstellt ein Beschäftigter im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben etwa Texte, Fotos, Präsentationen oder Gestaltungen, darf der Arbeitgeber diese üblicherweise in dem Umfang nutzen, den der Zweck des Arbeitsverhältnisses erfordert. Daraus folgt aber nicht automatisch ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenztes Nutzungsrecht für alle denkbaren Zwecke. Besonders bei einer späteren Bearbeitung, Weitergabe an verbundene Unternehmen oder Nutzung außerhalb der ursprünglichen Kampagne können Unklarheiten entstehen. Arbeits- und Projektverträge sollten deshalb die benötigten Nutzungsarten ausdrücklich regeln.