Wann verjähren offene Forderungen zum Jahresende?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger den Schuldner sowie die anspruchsbegründenden Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Beispiel: Eine Rechnung war am 15. Juli 2023 fällig und der Schuldner war bekannt. Die Forderung verjährt grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Danach erlischt sie zwar nicht automatisch, der Schuldner kann die Zahlung aber unter Berufung auf die Verjährung verweigern. Eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderung verhindert den Fristablauf nicht. Die Verjährung kann insbesondere durch eine rechtzeitig erhobene Klage oder die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids gehemmt werden. Auch Verhandlungen über die Forderung können den Fristablauf hemmen. Erkennt der Schuldner den Anspruch etwa durch eine Abschlagszahlung an, kann die Verjährung neu beginnen. Unternehmen sollten ihre offenen Posten deshalb rechtzeitig vor dem Jahreswechsel prüfen und erforderliche Maßnahmen nicht erst in den letzten Tagen des Jahres einleiten.