Adressänderung bei Umzug: Neues Rückmeldeverfahren ab 1. November 2025

Ab dem 1. November 2025 muss bei einem Umzug mit vollständiger Betriebsverlegung die Adressänderung nur noch bei der Gewerbebehörde der neuen Betriebsstätte angezeigt werden. Gibt der Gewerbetreibende bei der Gewerbeanmeldung den Grund „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ an (Feld-Nr. 25 im neuen Formular GewA 1), gilt diese Anmeldung automatisch auch als Abmeldung bei der bisher zuständigen Behörde.
Für die Änderung der Adresse beim Gewerbeamt im Falle eines Unternehmensumzugs gilt damit das neue Rückmeldeverfahren, das das bisherige Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung“ ersetzt.“.
Die Weiterleitung der Meldung sowie die Abmeldung und Information der empfangsberechtigten Stellen erfolgen elektronisch und ohne weiteres Zutun des Gewerbetreibenden.
Weitere Informationen zum Unternehmensumzug: ⁣Unternehmensumzug - IHK Frankfurt am Main