Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister: Kein Gesellschaftszweck erforderlich – Urteil schafft Klarheit

Seit dem 1. Januar 2024 können sich rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) dank des neuen Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) freiwillig ins neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen. Doch was muss man dabei beachten? Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe bringt Licht ins Dunkel.
Kein Zweck, kein Problem: OLG Karlsruhe schafft Klarheit
Das OLG Karlsruhe (Az.: 14 W 52/24 (Wx) hat kürzlich entschieden, dass für die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister keine Angaben zum Gesellschaftszweck erforderlich sind. Das Registergericht darf diesen daher ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht verlangen.
Der Fall:
Eine GbR hatte die Eintragung in das Handelsregister beantragt, ohne in der Anmeldung den Unternehmensgegenstand anzugeben. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab nach Ansicht des OLG Karlsruhe zu Unrecht.
Das Urteil im Einzelnen:
Das OLG stellte klar: Weder das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) noch die Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV) fordern eine Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung. § 707 Abs. 2 BGB erwähne den Zweck nicht und § 3 Abs. 1 GesRV enthalte nur eine „Soll“-Bestimmung, also keine zwingende Vorschrift. Auch die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der genannten Regelungen lassen keine andere Auslegung zu.
Die Publizitätswirkung des Gesellschaftsregisters konzentriert sich auf die wesentlichen Informationen zur Existenz und den Vertretungs- sowie Haftungsverhältnissen der Gesellschaft – nicht aber auf deren Zweck.
Lediglich der Amtsermittlungsgrundsatz kann zu einer Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks führen. Hierfür müssen jedoch besondere Umstände vorliegen, die allgemeine Möglichkeit eines Missbrauchs wie im vorliegenden Fall reicht nicht aus.

Erforderliche Angaben für die GbR-Eintragung ins Gesellschaftsregister:
Für eine erfolgreiche Eintragung sind folgende Angaben erforderlich:
  • Name
  • Sitz der Gesellschaft
  • Inländische Geschäftsanschrift
  • Angaben zu den Gesellschaftern (Geburtsdatum und Wohnort)
  • Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist