EmpCo: Erleichterung für Altbestände beschlossen
Seit dem 27. September 2026 gelten die neuen EmpCo-Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Kurz vor dem Stichtag hat der Bundestag eine Erleichterung für bereits in Verkehr gebrachte Waren beschlossen: Nach dem neuen § 15b UWG sollen Unterlassungsansprüche bei bestimmten EmpCo-Verstößen für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, einer besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen.
Das bedeutet nicht, dass das Wirksamwerden der neuen EmpCo-Regelungen insgesamt aufgeschoben werden. Diese gelten ab dem 27.09.2026 ohne eine weitere Übergangsfrist. Die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Interessenabwägung im Einzelfall soll verhindern, dass Waren in Folge von Abmahnungen vernichtet werden müssen, die sich zum Stichtag 27.09.2026 schon im Verkehr befunden haben. Berücksichtigt werden dabei unter anderem die Schwere des Verstoßes, bereits unternommene Anpassungsmaßnahmen sowie die Kosten und Umweltbelastungen einer Beseitigung. Die Regelung ist bis September 2028 befristet. Sie ist keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist.
