Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)


Zurückzuführen ist die Reform auf das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG). Das Gesetz gilt auch für bestehende Gesellschaften ohne Übergangsregelung.

Die wichtigsten Änderungen in Überblick 


Ab dem 1. Januar 2024 differenziert das Gesetz in § 705 Abs. 1 BGB zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR. Rechtsfähigkeit soll hiernach dann gegeben sein, wenn nach dem Willen der Gesellschafter die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sinnvoll dürfte es daher erscheinen, den Willen zukünftig ausdrücklich in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen.
Nach § 719 Abs. 1 BGB (neue Fassung) soll die rechtsfähige GbR erst entstehen, wenn die GbR mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt oder mit ihrer Eintragung in das neu eingeführte Gesellschaftsregister. Eine Eintragung ist grundsätzlich nicht verpflichtend, jedoch dann erforderlich, wenn die rechtsfähige GbR in andere Register eingetragen werden soll, wie zum Beispiel in eine Gesellschafterliste im Handelsregister oder in das Grundbuch. Mit Eintragung ist die GbR dazu verpflichtet den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu tragen.
Achtung: Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z.B. alle Gesellschafter GmbHs sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z.B. GmbH & Co. eGbR.
Mit Blick auf die Geschäftsführung und Vertretung soll die GbR auch nach neuer Rechtslage grundsätzlich gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR berechtigt sein, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt.
Hinsichtlich der Haftung sieht das MoPeG weiterhin eine unbeschränkte Haftung der GbR-Gesellschafter vor.
Das Vermögen wird zukünftig der GbR als Rechtsträgerin und nicht mehr den Gesellschaftern gemeinschaftlich als Gesamthandsvermögen zugeordnet. Außerdem führen Tod oder Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft.

Weitere Änderungen betreffen die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Hier sei insbesondere die Öffnung der Rechtsform der oHG und KG für freie Berufe zu nennen.

Unterschiede zwischen nicht-rechtsfähige und rechtsfähige GbR


Die nicht-rechtsfähige GbR, auch bekannt als Innengesellschaft (Innen-GbR), ist nicht unternehmerisch tätig. Das bedeutet, dass sie nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnimmt, sondern ausschließlich dazu dient, die Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern zu gestalten. Die Innen-GbR besitzt kein Gesellschaftsvermögen.
Im Gegensatz dazu nimmt die rechtsfähige GbR, auch Außen-GbR oder Außengesellschaft genannt, am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Die GbR ist rechtsfähig, wenn sie ein Unternehmen unter einem gemeinsamen Namen betreibt. Neu ist, dass die GbR ihre Rechtsfähigkeit gegenüber Dritten erst erlangt, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Das bedeutet:
  • Die GbR besitzt Rechte und Pflichten und ist befugt, beispielsweise eigene Verträge im eigenen Namen abzuschließen.
  • Die GbR ist berechtigt, im Zivilprozess als Partei aufzutreten. Sie kann eigenständig klagen oder verklagt werden. Zusätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit, einzelne Gesellschafter zu verklagen. 
  • Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft zugeordnet. 

Register für die GbR. Das Gesellschaftsregister


Das Gesellschaftsregister ist ein neues Register für GbRs. Die Führung obliegt den Amtsgerichten, die auch für Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind. 
Eine Eintragung ist grundsätzlich nicht zwingend, jedoch erforderlich, wenn die rechtsfähige GbR in andere Register, wie z.B. in eine Gesellschafterliste im Handelsregister oder in das Grundbuch eingetragen werden soll.

Achtung:  Eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, ist nicht unmittelbar verpflichtet, sich am 1. Januar 2024 im Gesellschaftsregister einzutragen. Die Eintragung ist jedoch spätestens erforderlich, wenn eine Änderung im Grundbuch  notwendig wird.
Wenn eine bisher nicht eingetragene GbR Gesellschafterin einer OHG, KG oder GmbH ist, und sich der Gesellschafterbestand der GbR ändert, muss die Änderung im Handelsregister eingetragen werden. Dies ist nur möglich, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.

Zur Eintragung in das Gesellschaftsregister ist eine Notar-Anmeldung erforderlich. Änderungen wie beispielsweise des Namens, des Gesellschafterbestandes, Sitzes,  der Vertretungsbefugnis oder des Sitzes der eingetragenen GbR (eGbR) müssen ebenfalls notariell angemeldet werden. Die Anmeldungen sind grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

Ändert sich die Anschrift, kann dies die Gesellschaft selbst durch vertretungsberechtige Gesellschafter notariell anmelden.

Die eGbR kann nicht einfach durch Löschung im Gesellschaftsregister in eine nicht registrierte GbR zurückkehren. Stattdessen muss sie liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister zu vollziehen. Alternativ kann die eGbR ihren Status ändern und eine andere Rechtsform annehmen, die z.B. im Handelsregister eingetragen wird. Es ist wichtig zu beachten, dass die eGbR nun zu den umwandlungsfähigen Rechtsformen nach dem UmwG zählt.

Achtung: Eine Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister hat keinen Einfluss auf ihren Status als Kleingewerbe und führt nicht dazu, dass sie gemäß dem Handelsgesetzbuch (HGB) als kaufmännisches Handelsgewerbe gilt.
Wichtig: Die Eintragung der Gesellschaft  in das Gesellschaftsregister hat die Einbeziehung der Gesellschaft in die Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz zur Folge.
Weitere Informationen über GbR finden Sie hier.