Geschäftsbezeichnungen
Die Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens ist weit mehr als nur ein Name – sie ist die Visitenkarte und das erste Aushängeschild des Unternehmens. Eine gut gewählte Geschäftsbezeichnung schafft sofort Vertrauen, vermittelt Professionalität und bleibt im Gedächtnis der Kunden haften. Sie ist ein wesentliches Element des werbewirksamen Auftretens und kann maßgeblich zum Erfolg eines Unternehmens beitragen.
Aber was ist eine Geschäftsbezeichnung? Und was ist eine Firma? Wie wird sie geschützt?
Aber was ist eine Geschäftsbezeichnung? Und was ist eine Firma? Wie wird sie geschützt?
1. Firma (Begriff)
Auch wenn umgangssprachlich dies oft gleichgesetzt wird: Die Begriffe Firma und Geschäftsbezeichnung sind rechtlich nicht identisch.
Die Firma ist gem. § 17 HGB der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt und ist den im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten vorbehalten.
Spezielle Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024 für in das Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR), die einen eigenen Namen führen, auf den die firmenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe des § 707b BGB entsprechend Anwendung finden.
Nicht im Handelsregister eingetragene Einzelgewerbetreibende, sowie nicht eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen keine Firma.
Zur Einschätzung der firmenrechtlichen Eintragungsfähigkeit einer gewünschten Firmierung in das Handelsregister bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer Firmenvoranfrage.
Eine individuelle Beurteilung, ob eine von Ihnen gewählte Geschäftsbezeichnung verwendet werden kann, können wir leider nicht anbieten.
2. Regelungen für Kleingewerbetreibende bzw. für nicht im Handelsregister eingetragene Einzelgewerbetreibende:
Wer ein Gewerbe betreibt, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, muss je nach Art der geschäftlichen Kommunikation und der ausgeübten Tätigkeit bestimmte gesetzliche Informationspflichten erfüllen. Bei nicht eingetragenen Einzelgewerbetreibenden ist dabei regelmäßig der Vor- und Familienname des Unternehmers anzugeben. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die maßgeblichen Angaben zu den Gesellschaftern zu beachten.
Rechtsgrundlagen für solche Pflichtangaben finden sich in verschiedenen Spezialvorschriften. Hierzu gehören beispielsweise § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG, § 5 DDG, § 312a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bei bestimmten Verbraucherverträgen sowie § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV für Dienstleistungserbringer
Weitere Informationen: Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
3. Die Geschäftsbezeichnung
Unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens können Gewerbetreibende ( auch nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende) eine Geschäftsbezeichnung führen. Diese wird auch als Etablissementbezeichnung bezeichnet und dient insbesondere dazu, ein Geschäft oder einen Betrieb individuell zu kennzeichnen, beispielsweise ein Restaurant, eine Apotheke oder ein Ladengeschäft. Beispiele sind „Goldene Gans“, „Löwenapotheke“ oder „Josef Meyer EDV-Service.
Die Geschäftsbezeichnung ist grundsätzlich von der Firma beziehungsweise dem rechtlichen Namen des Unternehmensträgers zu unterscheiden. Sie kann beispielsweise als zusätzliche Bezeichnung auf einem Geschäftsschild, in der Werbung oder auf einer Internetseite verwendet werden
Die Nutzung der Geschäftsbezeichnung ist nur dann zulässig, wenn sie nicht den Eindruck einer im Handelsregister eingetragenen Firma erweckt. (beispielsweise durch Zusatz "Inh." oder "Inhaberin" ).
Zudem dürfen die Bezeichnungen nicht die Rechte anderer, insbesondere im Handelsregister eingetragener oder aber auch sonstiger Unternehmen verletzen (vgl.Schutzrechte unter 4.).
Die gewählten Bezeichnungen dürfen auch nicht irreführend oder täuschend sein:
- Aussagen über Tätigkeiten müssen inhaltlich zutreffend sein.
- Bestandteile, die auf eine Größe oder Marktstellung hindeuten, wie nur von kaufmännischen (im Handelsregister eingetragenen) Unternehmen erfüllt werden („Deutsche“, Europäische“, „Zentrum“ etc.) sind nicht ratsam. Die Bezeichnung darf nicht die Vorstellung einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht hat, z. B. „Internationale Tradinggroup“
- Auch das Voranstellen anderer geographischer Bezeichnungen kann problematisch sein, da der Eindruck einer Heraushebung entstehen kann.
- Rechtsformzusätze von Handelsgesellschaften sind nicht möglich.
Zur Recherche nach bereits bestehenden, möglicherweise verwechslungsfähigen Bezeichnungen können insbesondere folgende Quellen hilfreich sein:
- Im Handelsregister oder Gesellschaftsregister eingetragene Unternehmen können Sie über www.handelsregister.de recherchieren.
- Für die Suche nach bereits eingetragenen Marken bietet das Deutsche Patent- und Markenamt Informationen und Register unter www.dpma.de.
- Da nicht alle Geschäftsbezeichnungen in öffentlichen Registern erfasst sind, empfiehlt sich ergänzend eine Recherche im Internet, insbesondere über Suchmaschinen und gegebenenfalls Branchenverzeichnisse. Eine solche Recherche bietet allerdings keine Gewähr dafür, dass keine älteren Rechte bestehen.
Grundsätzlich ist anzuraten, bei der Darstellung der Geschäftsbezeichnung darauf zu achten, dass diese logo-artig verwendet wird, d.h. dem Adressaten sollte möglich sein, eindeutig zu erkennen, dass es sich nicht um den Namen de Unternehmen selbst handelt.
Dieser muss weiterhin in allen Fällen, in welchen der Geschäftsinhaber anzugeben ist, eindeutig entnehmbar sein.
Hinweis: Wer im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, unter einer Firma als eingetragener Kaufmann aufzutreten, obwohl keine entsprechende Eintragung besteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung behandelt werden, als wäre er entsprechend aufgetreten.
Weitere Informationen finden Sie unter: Folgen der Handelsregistereintragung
Bei einer rechtswidrigen Verwendung von Geschäftsbezeichnungen kommen je nach Sachverhalt insbesondere Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche sowie kostenpflichtige Abmahnungen in Betracht.
4. Gesetzlicher Schutz der Geschäftskennzeichnung
Die Geschäftskennzeichnung wird durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen geschützt. Zu den wichtigsten Regelungen gehören:
- Namensrecht: Gemäß § 12 BGB kann der Berechtigte bei einer unbefugten Namensverwendung, durch die sein schutzwürdiges Interesse beeinträchtigt wird, insbesondere Beseitigung und bei drohenden weiteren Beeinträchtigungen Unterlassung verlangen.
- Markenrecht: Geschäftsbezeichnungen können als Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert werden. Eine eingetragene Marke gewährt exklusiven Schutz (für die als Marke eingetragen Bezeichnung in den angegebenen Tätigkeitsbereichen bzw. für das angegebene Produkt) und ermöglicht rechtliche Schritte gegen Nachahmer.
- Unternehmenskennzeichen: Nach § 5 MarkenG können Unternehmenskennzeichen geschützt sein. Hierzu zählen Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens verwendet werden. Ein solcher Schutz kann grundsätzlich ohne Registereintragung entstehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen verwendet wird und die erforderliche Kennzeichnungskraft besitzt. Bei rein beschreibenden oder nicht hinreichend unterscheidungskräftigen Bezeichnungen können zusätzliche Voraussetzungen gelten.
- Wettbewerbsrecht: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schütztunter anderem vor irreführenden geschäftlichen Handlungen. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kann es auch gegen die unlautere Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen herangezogen werden.
Diese gesetzlichen Bestimmungen können Geschäftsbezeichnungen auch ohne Registereintragung schützen. Der Umfang des Schutzes richtet sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage. Bei Unternehmenskennzeichen sind insbesondere der Zeitrang, die Kennzeichnungskraft, die konkrete Benutzung und der räumliche Tätigkeitsbereich von Bedeutung. Eine fehlende Registereintragung bedeutet daher nicht automatisch, dass eine Bezeichnung ungeschützt ist. Sie kann allerdings die Recherche und den Nachweis älterer Rechte erschweren.
Weitere Informationen zum Schutz gewerblicher Kennzeichen: Schutz gewerblicher Bezeichnungen (Firma, Unternehmensbezeichnung)
