Impressum\Anbieterkennzeichnung

Viele Unternehmen bieten Kunden ihre Ware oder Dienstleistung online an. Damit Nutzer dennoch wissen, mit welchem Anbieter sie es zu tun haben, hat der Gesetzgeber die Impressumspflicht eingeführt. Wen trifft diese? Und welche Angaben müssen enthalten sein?


Wer muss ein Impressum bereithalten?


Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten, § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Zu den Digitalen Diensten gehören unter anderem E-Commerce Angebote, Internetseiten, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking oder Internetwerbung. Damit ist auch der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Internet zur Bereithaltung der Informationen verpflichtet.
Dienstanbieter ist auch, wer das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild bereithält.
Im Bereich des Internets stehen die Abrufdienste im Vordergrund. Die Inhalte, die auf dem Server des Anbieters gespeichert sind, werden vom Nutzer beispielsweise durch Mausklick oder Formulareingabe abgerufen. Beispiele:
  • Angebote mit journalistisch-redaktionellem Inhalt, z. B. Online-Magazine
  • Weblogs

Hinweis: Auch geschäftliche Auftritte auf Plattformen wie z. B. eBay, Facebook, Amazon, Marketplace, Xing, Linked In, Google+ und Google Play Store sind davon erfasst. Reine Werbe-Webseiten von Unternehmen zur Produktpräsentation unterliegen ebenfalls dem Anwendungsbereich des DDG.

Geschäftsmäßigkeit

Die Informationspflichten aus § 5 DDG sind nur dann zu beachten, wenn die Dienste geschäftsmäßig angeboten werden. Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn die Internetseiten kommerziell ausgestaltet sind, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistung ausgerichtet sind oder bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist werden. Entgeltlichkeit ist für die Qualifikation als „geschäftsmäßig“ nicht zwingend erforderlich.

Was muss ein Impressum enthalten?

  1. Vor- und Nachname bei natürlichen Personen sowie ggf. Firma und Rechtsformzusatz und bei juristischen Personen die Firma inklusive Rechtsformzusatz
  2. Anschrift unter der sie niedergelassen sind, vollständige Postanschrift – jedoch kein Postfach
  3. Bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten
  4. Bei juristischen Personen, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
  5. Angabe eines Kommunikationsmittels, das eine direkte und effiziente Kommunikation gewährleistet, einschließlich einer Adresse der elektronischen Post (E-Mail, DE-Mail). Die Adresse der elektronischen Post ist Pflicht, zusätzlich muss nach dem Wortlaut des Gesetzes ein weiterer Kontaktweg angegeben werden (z.B. eine Telefon- oder Faxnummer mit internationaler Vorwahl: +49 oder 0049 für Deutschland, elektronisches Kontaktformular, Internet-Chat oder Rückrufsystem)
    Hinweis: Für Dienstleister ist derzeit die Angabe einer Telefonnummer nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer(DL-InfoV) verpflichtend.
  6. Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist und die entsprechende Registernummer
  7. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.), soweit dem Diensteanbieter eine zugewiesen wurde. Diese dient innerhalb des europäischen Binnenmarktes zur Abrechnung der Umsatzsteuer durch die Finanzämter. Sie wird vom Bundesamt für Finanzen auf Antrag zugeteilt. Es handelt sich dabei nicht um die normale Steuernummer – diese sollte nicht angegeben werden.
  8. Soweit der Digitale Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde: Diese Angaben sind notwendig, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf. Darunter fallen beispielsweise erlaubnispflichtige Gewerbe nach den §§ 34 ff. GewO. Auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben ihre Aufsichtsbehörde, die IHK, anzugeben. Weitere Angaben, wenn der Anbieter aus einer Berufsgruppe stammt, die einer Berufskammer angehört: Die Kammer, der sie angehören
  9. Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten sind Name und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen gem. § 18 Abs. 2 MStV anzugeben. Hierzu zählen z.B. News, Blogs und Inhalte, die über reine Werbetexte hinausgehen.
  10. Die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  11. Die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (ein Link auf die Gesetzessammlung der entsprechenden Kammer reicht aus, soweit dort die erforderlichen Regelungen veröffentlicht werden)
  12. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber
  13. Hat ein Dienstleister eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, so muss er gemäß der DL-Info-V Namen und Anschrift sowie räumlichen Geltungsbereich der Versicherung angeben. Reine Firmenhaftpflichtversicherungen müssen nicht angegeben werden.
  14. Soweit noch nicht alle Geldeinlagen einbezahlt sind, müssen Angaben zum Stamm-oder Grundkapital der Gesellschaft gemacht werden.

Zugänglichkeit / Platzierung

Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das heißt:
  • entweder auf jeder Seite des Internetauftritts vorhanden sein oder zumindest von jeder Seite aus mit ein oder maximal zwei Klicks auf Links erreichbar sein,
  • für die Benennung der auf die Anbieterkennzeichnung verweisenden Links sollten die etablierten Begriffe „Impressum“ oder „Kontakt“ genutzt werden – Bezeichnungen wie „Backstage“ oder die Integration der Informationen in die AGBs reichen nicht aus,
  • auch bei kleineren Bildschirmauflösungen sollte die Anbieterkennzeichnung oder der entsprechende Link möglichst ohne Scrollen über mehrere Bildschirmseiten erreichbar sein,
  • für das Betrachten der Informationen darf kein zusätzliches Programm erforderlich sein, wie beispielsweise Browser-Plugins (Flash, Acrobat Reader, Java) - des weiteren muss die Erreichbarkeit und Sichtbarkeit auch bei deaktiviertem Javascript gewährleistet sein
Empfehlenswert ist die Anbieterkennzeichnung oder der „Impressums-“ oder „Kontakt-“ Link in der Hauptnavigationsleiste im oberen Bereich jeder Seite.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht?

Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnung können zum einen behördlich sanktioniert werden. Zum anderen kann der Anbieter auch von Konkurrenten und bestimmten Verbänden zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt regelmäßig auch einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.


Weitere Kundeninformationen

Online fehlt die persönliche Beratung, umso wichtiger sind klare, richtige und vollständige Angaben, damit Kunden eine informierte Kaufentscheidung treffen können. Deshalb sind Onlineshops verpflichtet, ein gesetzlich vorgegebenes Mindestpaket an Informationen, etwa zum Anbieter, zum Angebot sowie zu Preisen und weiteren Kosten rund um Kauf und Lieferung, bereitzustellen. Auch Hinweise auf gesetzliche Rechte wie das Widerrufsrecht und auf den technischen Ablauf der Online-Bestellung gehören dazu. Selbst kleinere Versäumnisse können bereits teure Abmahnungen nach sich ziehen.

Informationspflichten

Der Online-Shop-Betreiber hat den Kunden gemäß Art. 246c EGBGB vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden über folgende Inhalte klar und verständlich zu unterrichten:
  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen,
  • ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und dieser dem Kunden auch zugänglich ist.
  • die Korrekturmöglichkeiten bei der Bestellung (dafür sind dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können),
  • die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
  • sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Online-Shop-Betreiber unterwirft und wo diese auf elektronischem Wege abrufbar sind.
Auf Online-Marktplätzen wie z.B. Ebay und Amazon muss darauf hingewiesen werden, ob der Online-Verkauf durch einen Unternehmer erfolgt. Gegenstand der Informationspflicht des Marktplatzbetreibers ist die Selbsteinschätzung des Anbieters. Eine Pflicht zur Überprüfung dieser Angaben besteht nicht.

Weitere Informationspflichten bei Beteiligung eines Verbrauchers

Online-Anbieter, die über eine Suchfunktion Produkte mehrerer Anbieter darstellen, müssen nach § 5b Abs. 2 UWG offenlegen, welche wesentlichen Kriterien das Ranking der Suchergebnisse bestimmen und wie stark diese Kriterien im Verhältnis zueinander gewichtet werden. Diese Angaben müssen aktuell, unmittelbar und leicht auffindbar sein. Außerdem sollen sie kurz gehalten und für Verbraucher gut verständlich formuliert sein.
Nach § 5b Abs. 3 UWG besteht zudem eine Informationspflicht zu Verbraucherbewertungen. Unternehmer müssen erklären, ob und auf welche Weise sie sicherstellen, dass veröffentlichte Bewertungen tatsächlich von Personen stammen, die die Ware oder Dienstleistung wirklich gekauft oder genutzt haben. Wird eine solche Prüfung nicht vorgenommen, genügt ein entsprechender Hinweis. Erfolgt dagegen eine Überprüfung, ist darzustellen, welche Maßnahmen, Prozesse oder Verfahren zur Echtheitskontrolle eingesetzt werden.
Darüber hinaus hat der Betreiber eines Onlineshops spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs klar und verständlich darauf hinzuweisen, ob Lieferbeschränkungen gelten und welche Zahlungsmethoden akzeptiert werden.
Schließlich sind Verbraucherinnen und Verbrauchern nach Art. 246a EGBGB eine Vielzahl weiterer Angaben rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung bereitzustellen. Diese Informationen müssen klar formuliert und deutlich hervorgehoben und bei üblicher Bildschirmauflösung sichtbar sein, ohne dass nach oben oder unten gescrollt werden muss.

Einzelheiten zu den wichtigsten Informationspflichten nach Art. 246 a EGBGB:

1. Zahlungsinformation

Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs sind die Zahlungsinformationen anzugeben. Sie dienen dazu, dem Kunden alle Zahlungswege aufzuzeigen, die der Online-Shop-Betreiber akzeptiert. Sollte eine Zahlung per Bankeinzug oder Kreditkarte vorgenommen werden, so ist der Kunde auch über den Zahlungszeitpunkt zu informieren. Ferner ist über zusätzlich anfallende Kosten zu informieren. Zu empfehlen ist ein Hinweis unmittelbar im Warenkorb. Der Online-Shop-Betreiber hat jedoch die Pflicht, seinem Kunden mindestens eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit anzubieten (vgl. § 312 a Abs.4 BGB). Eine entgeltliche Nutzung bestimmter Zahlungsmittel gegenüber einem Verbraucher ist nur wirksam, wenn
  • für den Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
  • das vereinbarte Entgelt nicht über die Kosten hinausgeht, die auch der Unternehmer für die Nutzung zahlen würde.

2. Lieferinformation

Der Unternehmer muss den konkreten Termin angeben, bis zu dem er sich verpflichtet, die Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen. Unzutreffende Angaben über die Lieferbarkeit und Verfügbarkeit von Waren führen immer wieder zu Abmahnungen. Erfolgen keine Hinweise zu den Lieferzeiten und der Verfügbarkeit, so darf der Kunde davon ausgehen, dass das bestellte Produkt sofort lieferbar ist. Der Kunde kann in diesem Fall mit der Regellieferzeit innerhalb eines Zeitraums von 2 – 5 Tagen rechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Online-Shop-Betreiber die Ware selbst vorrätig hat oder sie nur bei einem Dritten abrufen kann.

Beispiele:
  • Lieferung dauert länger als angegeben: abmahnbar
  • Keine Angabe von Lieferzeiten, Lieferung dauert länger als Regellieferzeit: abmahnbar
  • Hinweis auf verlängerte Lieferzeit, Ware wird aber sofort geliefert: nicht abmahnbar

Wichtig: Abgemahnt werden kann auch, wenn unwirksame Lieferbedingungen in den AGB verwendet werden. Ein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn die Lieferung in das Belieben des Online-Shop-Betreibers gestellt wird, so dass der Verbraucher die Lieferfrist nicht selbst erkennen und berechnen kann.

Beispiele:
  • Lieferangaben mit dem Zusatz: „in der Regel“ oder „ca.“ ohne die Angabe einer Höchstdauer für die Lieferzeit: unwirksam und abmahnbar
  • Regelung, dass bei einem Kauf von mehreren Produkten die Lieferung erst dann erfolgt, wenn alle Produkte lieferbar sind: unwirksam und abmahnbar

In der Lieferinformation ist auch das Liefergebiet anzugeben. Zudem müssen die Liefer- und Versandkosten für alle Gebiete angegeben werden, in die geliefert wird. Dies gilt auch bei Auslandslieferungen. Eine Angabe „Versandkosten auf Anfrage“ reicht nicht aus und kann abgemahnt werden. Gibt der Online-Shop-Betreiber gar keine Versandkosten an, kann er ebenfalls abgemahnt werden.
Achtung: Ab 19. Juni 2026 müssen, sofern verfügbar, umweltfreundliche Liefermöglichkeiten (z.B. klimaneutraler Versand, gebündelte Lieferung) ausdrücklich angegeben werden.

3. Produktbeschreibung

Die Produktbeschreibung muss die wesentlichen Merkmale der Ware beinhalten. Hierbei stellen Fotos/ Bilder ebenfalls verbindliche Produktbeschreibungen dar. Entscheidend bei Fotos/ Bildern ist es, dass nur das abgebildet wird, was auch wirklich verkauft wird. Wird z. B. ein Produkt mit Zubehör auf dem Foto abgebildet, gehört dieses Zubehör aber nicht zum Lieferumfang, so ist dies eine unzulässige Irreführung für den Kunden, die abgemahnt werden oder zu Schadensersatz verpflichten kann.

4. Gewährleistung und Garantien

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren zu informieren.
Achtung: Ab 19. Juni 2026 werden diese Informationspflichten erweitert und konkretisiert.
Ab dem 19. Juni 2026 gilt dann:
  • Die Information muss insbesondere die Mindestdauer des gesetzlichen Gewährleistungsrechts von zwei Jahren sowie grundlegende Hinweise zum Ablauf der Gewährleistung enthalten.
    Der Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts hat in hervorgehobener Weise zu erfolgen, wobei die harmonisierte Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 zu verwenden ist.
  • Gewährt der Hersteller für eine Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren ohne zusätzliche Kosten und teilt dies dem Online-Shop-Betreiber mit, muss der Verbraucher zusätzlich zum Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht auch über die Haltbarkeitsgarantie und deren Dauer informiert werden. Hierfür ist die harmonisierte Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 zu verwenden.
  • Für Waren mit digitalen Elementen, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen (z.B. Smartphones, Apps oder Online-Kurse) muss der Unternehmer die Mindestdauer der Bereitstellung von Software-Updates angeben (als Zeitraum oder konkretes Datum), sofern ihm diese Information vom Hersteller bereitgestellt wird.

5. Reparierbarkeit und Ersatzteile

Achtung: Ab dem ab dem 27. September 2026 kommen Informationspflichten zur Reparierbarkeit und Ersatzteilen hinzu.
Sofern vorhanden, ist dann der Reparierbarkeitswert der Ware anzugeben, wenn ein solcher nach EU-weit harmonisierten Anforderungen festgelegt ist. Das ist derzeit erst für wenige Produktgruppen (Smartphones und Tablets) der Fall. Seit dem 20. Juni 2025 müssen Smartphones und Tablet in der EU ein Energielabel tragen, das eine Reparierbarkeitsklasse von A bis E ausweist. Die EU-Kommission plant, das System auf weitere Kategorien auszuweiten. Der Reparierbarkeitswert kann über die Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung EPREL ermittelt werden.
Falls ein solcher Reparierbarkeitswert nicht besteht, der Hersteller dem Unternehmer jedoch Informationen bereitstellt, sind folgende Informationen anzugeben:
• Verfügbarkeit von Ersatzteilen
• Geschätzte Kosten
• Bestellverfahren
• Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen
• ggf. Reparatureinschränkungen

6. Widerrufsrecht

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB (bei Fernabsatzverträgen nur ausnahmsweise kein Widerrufsrecht, wenn eine Regelung des § 312g Abs. 2 BGB einschlägig ist) zu, muss der Unternehmer informieren über:
• Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs
• das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 des EGBGB)
Achtung: Ab 19. Juni 2026 muss über das Bestehen und die Platzierung der digitalen Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) informiert werden, sofern ein Verbrauchervertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurde.

Unterlässt der Unternehmer die ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über das Widerrufsrecht, hat dies erhebliche Folgen: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt dann erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

7. Serviceangebote / Kontakt

Grundsätzlich maßgeblich ist, dass der Kundenservice durch den Verbraucher schnell erreichbar ist. Es sind verschiedene Situationen zu unterscheiden:
Bei Fragen zu bereits abgeschlossenen Verträgen darf der Kunde nicht einfach auf kostenpflichtige Kundenhotlines/ Mehrwertnummern verwiesen werden. Zulässig sind nur folgende Rufnummer-Möglichkeiten:
  • Kostenfreie Rufnummern
  • Ortsgebundene Rufnummern
  • Rufnummern für mobile Dienste (015-, 016- bzw. 017-Nummern)
  • Persönliche Rufnummern
  • Nationale Teilnehmernummern
  • Rufnummern für Service- Dienste im Sinne § 3 Nr. 8 TKG, wenn vom Anbieter des Telekommunikationsdienstes für das Gespräch kein Entgelt an den Unternehmer abgeführt wird.

Hinweis: Die Angabe einer Mehrwertnummer im Impressum ist unzulässig, denn diese Angabe ermöglicht keine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Dienstanbieter.

Für Bestell-Hotlines, die überhaupt einen Vertragsschluss erst ermöglichen, und andererseits telefonisch erbrachte Dienstleistung, die einen eigenständigen Vertragsgegenstand darstellen, ist die Verwendung von Mehrwertnummern möglich. Werden Mehrwertdienste angeboten, so muss deren Kennzeichnung dem § 66 a TKG entsprechen. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Eine Preisangabepflicht besteht bei folgenden Telefondiensten:
  • Premium-Dienste ((0)900-)
  • Auskunftsdienste (118xy-)
  • Massenverkehrsdienste ((0)137-)
  • Service-Dienste ((0)180 -)
  • Neuartige-Dienste ((0)12 -) und
  • Kurzwahldienste.
Für Anrufe zu Service-Diensten (0180-) informiert die Bundesnetzagentur über die preisliche Obergrenze, die Sie hier einsehen können.
Verstöße gegen die Preisangabepflicht oder die preislichen Obergrenzen werden durch die Bundesnetzagentur geahndet und können mit Bußgeldern belegt werden.
Hinweis: Soll der Kontakt über Kontaktformulare hergestellt werden, müssen diese datenschutzkonform gestaltet sein, da hierbei oftmals persönliche Daten abgefragt werden. Der User muss somit vorab über
• Art, Umfang und Zweck der Datenabfrage sowie
• die Verwendung und Verarbeitung der abgefragten personenbezogenen Daten
informiert werden.

Verbraucherstreitbeilegung

Da die Online-Schlichtung-Plattform (OS-Plattform) zu wenig Resonanz gefunden hat, wurde sie zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Gesetzlich geregelt ist das in der Verordnung - EU - 2024/3228. Seit dem 20.07.2025 entfällt die Informationspflicht für Online-Händler. Ab diesem Zeitpunkt muss jeglicher Hinweis auf die OS-Plattform entfernt werden. Dies betrifft in erster Linie das Impressum, die AGB, die E-Mail-Signatur und sonstige Angaben. Entfernt werden müssen auch entsprechende Hinweise auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, Etsy usw.
Sofern in der Vergangenheit eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung hinsichtlich der Informationspflichten nach der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO) zur OS-Plattform abgegeben wurde, muss diese vor Entfernen der Informationen mit Wirkung zum 20.07.2025 gekündigt werden. Andernfalls würde der Vertrag fortbestehen.
Hinweis: Die sonstigen Informationspflichten für Unternehmer zur Verbraucherstreitbeilegung bleiben weiterhin bestehen.

Bestellablauf bei Verträgen mit Verbrauchern

Der Online-Shop-Betreiber muss bei Verträgen mit Verbrauchern auf seiner Webseite spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs, zusätzlich zu den Angaben nach § 312 i Abs. 1 BGB, klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, § 312 j Abs. 3 BGB. Die Bestellsituation muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet, dabei muss der Kunde jederzeit die Möglichkeit haben, seine Bestellung zu korrigieren.


Bestellbutton

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so ist die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Der „Bestellbutton“ muss so platziert sein, dass der Verbraucher alle Vertragsbestandteile (z. B. Produktbeschreibung; Gesamtpreis; Versandkosten) zur Kenntnis nimmt, bevor er seine Bestellung abgibt. Die Kenntnisnahme kann man sich zusätzlich vom Kunden z.B. durch eine Checkbox bestätigen lassen. Der „Bestellbutton“ ist am besten unter die vorgeschriebenen Informationen zu setzen oder diese sogar zusätzlich zwischen Warenkorb und Bestellseite im Volltext zu hinterlegen, so dass es bereits aufgrund des technischen Ablaufs unmöglich ist, eine Bestellung ohne Kenntnisnahme der Informationen aufzugeben.
Als Beschriftung zulässig ist auch:
  • „Kostenpflichtig bestellen“
  • „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
  • „Kaufen“
Als Beschriftung nicht zulässig ist:
  • „Anmeldung“
  • „Weiter“
  • „Bestellen“
  • „Bestellung abgeben“
  • „Bestellung abschicken“
In diesen Fällen würde der Verbraucher nicht eindeutig bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zu dieser Gestaltung der Bestellsituation nicht nach, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Der Online-Shop-Betreiber kann in diesem Fall vom Verbraucher kein Entgelt verlangen.

Nach der Bestellung

Hat der Kunde die Bestellung aufgegeben, hat so muss dieser unverzüglich über den Zugang der Bestellung informiert werden. Eine Empfangsbestätigung ist daher gemäß § 312 i Abs. 1 Nr. 3 BGB Pflicht. "Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern. Im Internet bedeutet dies im Regelfall sofort per E-Mail.

Zustandekommen des Vertrages

Es empfiehlt sich in einem Online-Shop den Vertrag erst mit einer ausdrücklichen Bestätigung der Bestellung zustande kommen zu lassen und nicht schon durch die Bestellung des Kunden oder gar durch die automatisch geschaltete Bestätigung des Eingangs der Bestellung. So kann sich der Verkäufer vorbehalten, zunächst zu überprüfen, ob die Bestellung auch innerhalb der angegebenen Lieferzeiten erfüllt werden kann. Werden die Bestellungen der Kunden zunächst automatisch bestätigt, sollte auch diese Bestätigung zunächst nur den Eingang der Bestellung bestätigen und darauf hinweisen, dass die Bestellung zunächst geprüft wird und dass der Vertrag erst durch eine weitere, ausdrückliche Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer zustande kommt.

Widerrufsrecht von Verbrauchern

Mit der Verbraucherrechte-Richtlinie wurden die geltenden Regeln für den Online-Handel weitgehend reformiert. Eines der primären Ziele der Richtlinie ist die Schaffung eines unionsweit einheitlichen Widerrufsrechts mit einheitlichen Widerrufsregelungen, Fristen und Bedingungen, um so einen verlässlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Beim Fernabsatzvertrag wird dem Verbraucher ein gesetzliches Recht auf Widerruf des Vertrages eingeräumt. Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (weiter Begriff), die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (zum Beispiel Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails, Internet) abgeschlossen werden.

Widerrufsbelehrung

Wichtig ist, dass der Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufs und über das Muster-Widerrufsformular auf der Website informiert wird. Zudem ist der Unternehmer verpflichtet, vor Abgabe der Bestellung dem Verbraucher ein sogenanntes Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss er diese Informationen dem Verbraucher zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss zur Verfügung stellen - spätestens bei Lieferung der Ware beziehungsweise bevor mit der Dienstleistung begonnen wird (§ 312f Absatz 2 BGB). Dies kann zum Beispiel per E-Mail in der Bestellbestätigung erfolgen oder in Papierform bei der Warenlieferung.

Erklärung des Widerrufs

Der Widerruf muss vom Verbraucher ausdrücklich gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Die kommentarlose Rücksendung der Ware durch den Verbraucher reicht hierfür nicht mehr aus. Einer Begründung bedarf der Widerruf jedoch nicht. Dies dient dem Schutz des Verbrauchers, der die online bestellte Ware – im Gegensatz zu einem Einkauf im Laden – nicht in die Hand nehmen und prüfen oder die online beauftragte Dienstleistung nicht testen konnte. Er soll sich deshalb ohne Begründung vom Vertrag lösen können. Dem Verbraucher steht es frei, ob er zur Erklärung seines Widerrufs ein Muster-Widerrufsformular verwendet oder nicht.
Hinweis zur elektronischen Widerrufsmöglichkeit:
Ab dem 19. Juni 2026 muss zusätzlich eine elektronische Möglichkeit zur Erklärung des Widerrufs bereitgehalten werden, der sogenannte Widerrufsbutton. Hierüber sollen die Verbraucher den Widerruf einfach und unmittelbar online erklären können.
Gewerblichen Kunden steht grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu. Können in einem Webshop neben Verbrauchern auch gewerbliche Kunden bestellen, dann kann gewerblichen Kunden gleichwohl ein Widerrufsrecht zustehen, sofern in den AGB nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass das Widerrufsrecht nur dem Verbraucher zusteht. Durch einen klarstellenden Zusatz über der Widerrufsbelehrung kann dies vermieden werden. Dieser könnte wie folgt lauten: "Das folgende Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher."

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage und beginnt in der Regel mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zur Fristwahrung genügt dabei die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Sonderregelungen für den Fristbeginn sind unter anderem in § 356 Abs. 2, 3 BGB enthalten. Demnach beginnt die 14-tägige Frist zu laufen:
  • bei der Lieferung von Waren mit dem tatsächlichen Erhalt der Ware beim Empfänger persönlich
  • bei der Bestellung mehrerer Waren und einer getrennten Lieferung erst, sobald der
  • Verbraucher die letzte Ware erhalten hat. Dies gilt auch bei Warenlieferungen in mehreren
  • Teilen oder Stücken. Hier beginnt die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der letzten Teillieferung
  • zu laufen
  • bei regelmäßigen Lieferungen von Waren über einen festgelegten Zeitraum, sobald der
  • Verbraucher die erste Teillieferung erhalten hat
  • bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses
Bei einer unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäßen Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Rückabwicklung
Nimmt der Verbraucher sein Widerrufsrecht wahr, sind die Parteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch nach 14 Tagen zurück zu gewähren. Der Unternehmer kann die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum Rückerhalt der Ware oder einem Nachweis des Verbrauchers über die Absendung der Ware verweigern. Dem Unternehmer steht diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Bezüglich der Rückzahlung des Kaufpreises durch den Unternehmer gilt, dass diese mit demselben Zahlungsmittel zu erfolgen hat, welches auch vom Verbraucher zur Bezahlung verwendet worden ist. Eine anderweitige Vereinbarung muss ausdrücklich erfolgen.
Hin- und Rücksendekosten
Der Unternehmer trägt die Kosten der Hinsendung, allerdings lediglich in Höhe der günstigsten, angebotenen Standardlieferung. Hinsichtlich der Rücksendekosten kann der Verbraucher, unabhängig vom Wert der Ware, zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet werden, wenn der Unternehmer im Vorfeld im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf die Kostentragungspflicht hingewiesen hat. Gleichwohl kann der Unternehmer anbieten, die Rücksendekosten selbst zu tragen. Zu beachten ist ferner, dass auch eine nicht paketversandfähige Ware an den Unternehmer zurückzuschicken ist.
Wertersatz für Wertverlust der Ware
Der Verbraucher hat nur dann Wertersatz an den Unternehmer zu leisten, wenn der Wertverlust der Widerrufsware auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Was alles von der Prüfung der Ware umfasst ist, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich darf der Verbraucher die Sache soweit in Augenschein nehmen und untersuchen, wie er dazu auch in einem Ladengeschäft berechtigt wäre.
Im Einzelfall kann eine weitergehende Untersuchung insofern erforderlich sein, als eine bei einem Kauf im Ladengeschäft mögliche Beratung fehlt und diese ersetzt werden muss.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

In der Vorschrift des § 312g Abs. 2 BGB sind einige Ausnahmen vom Widerrufsrecht normiert. Beispielhaft sind folgende Verträge zu nennen, bei denen das Widerrufsrecht entfällt:
  • Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dies lässt sich damit begründen, dass diese Waren für den Unternehmer im Falle einer Rücknahme wirtschaftlich wertlos sind, weil sie aufgrund der besonderen Gestaltung nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Preisnachlässe abgesetzt werden können.
  • Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde
  • Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde
  • Verträge zur Lieferung untrennbar vermischter Waren
  • Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
  • Verträge zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Computersoftware in einer versiegelten Verpackung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten, mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen
  • Waren und Dienstleistungen, deren Preis Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat
  • Verträge über Beherbergung, Beförderung, Mietwagen, Lieferung von Speisen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitgestaltung, wenn für die Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist
  • öffentlich zugängliche Versteigerungen (nicht: Ebay-Versteigerungen)
  • Verträge über dringende Reparaturleistungen
  • Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde
  • notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Abs. 2 BGB gewahrt sind.

Mögliche Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung

Im Falle einer fehlenden oder nicht korrekten Widerrufsbelehrung verlängert sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14-Tages-Frist auf 12 Monate. Das Versäumnis, rechtzeitig die genannten Pflichtinformationen in Textform zu geben, auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie im schlimmsten Fall die Erhebung einer Klage zur Folge haben.

Musterformulare

Muster- Widerrufsbelehrung mit verschiedenen Textbausteinen zu den unterschiedlichen Fallgestaltungen
Die Muster sollten grundsätzlich unverändert übernommen werden, um abmahnsicher zu sein. Lediglich dort, wo die Gestaltungshinweise unter dem Mustertext es vorsehen, sind weitere Anpassungen möglich, die mit der Ausgestaltung des Online-Shops übereinstimmen sollten. Hilfreich bei der Erstellung der Widerrufsbelehrung ist auch der Rechtstexter von Trusted Shops.

Widerrufsbutton

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts beschlossen, das u. a. die Pflicht zu einer elektronischen Widerrufsfunktion, den so genannten Widerrufsbutton, bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen einführt.

Was genau ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?

Die neue Regelung einer digitalen Widerrufsfunktion betrifft Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die mit Verbrauchern über Websites einschließlich Mobil-Apps abgeschlossen werden. An dem bisher gültigen vierzehntägigen Widerrufsrecht ändert sich also nichts. Allerdings soll künftig der Widerruf über eine Schaltfläche über den sogenannten "Widerrufsbutton" erklärt werden können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können. Die Ausübung des Widerrufsrechts soll nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss.

Wer muss den Widerrufsbutton anbieten?

Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons gilt für alle Unternehmen unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform. Für reine B2B-Geschäfte gilt die neue Regelung nicht. Auch Händler auf Online-Markplätzen/Plattformen trifft die Pflicht. Bei Online-Marktplätzen und Plattformen muss jedoch der Betreiber für die technische Umsetzung sorgen, da der Händler darauf keinen Einfluss nehmen kann.
Der Widerrufsbutton muss für registrierte Kunden und nicht registrierte Gastbesteller bereitgestellt werden. Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich auch ohne Login erreichbar sein. Voraussichtlich werden Onlineshop-System-Anbieter künftig Plugins für eine Widerrufsfunktion anbieten.
Bei online abgeschlossenen Verträgen über digitale Inhalte, wie z. B. E-Books oder Online-Kurse, und Dienstleistungen gilt ebenfalls die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Wie muss der Widerrufsbutton verfügbar gemacht werden?

Der Gesetzentwurf schreibt vor, dass der Widerrufsbutton „während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar“ sein muss. Die gesetzlich vorgeschriebene vierzehntägige Widerrufsfrist läuft jedoch erst ab Erhalt der Ware und somit kundenindividuell. Laut Gesetzentwurf reicht es aus, wenn die Widerrufsfunktion ohne Rücksicht auf die individuellen Widerrufsfristen pauschal angezeigt wird. Eine nutzerspezifische Ein- und Ausblendung ab Beginn bzw. mit Ablauf der für jeden Kunden individuell laufenden Widerrufsfrist soll nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich sein.
Ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers für einen bestimmten Vertragsgegenstand, z.B. digitalen Inhalt, vorzeitig erloschen, wird es durch die Bereitstellung eines Widerrufsbuttons durch den Unternehmer auf seiner Website nicht wieder aktiv. Der Unternehmer erfüllt lediglich seine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung und äußert sich nicht dazu, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht.

Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?

In der Regel werden die Vorgaben durch eine deutliche Beschriftung des Buttons beispielsweise mit „Vertrag widerrufen" erfüllt. Der Button ist optisch hervorzuheben, z. B. durch Farbe oder Kontraste. Er muss auf der Hauptinternetseite verfügbar sein. Dabei ist er eindeutig von anderen Informationen wie den AGB, dem Impressum oder der Datenschutzerklärung abzugrenzen.

Wie funktioniert der elektronische Widerruf?

Nach dem Klick auf den Button muss der Verbraucher, ähnlich wie beim Kündigungsbutton, zunächst auf eine separate Seite weitergeleitet werden, auf der er bestimmte Vertragsinformationen eingeben und dann eine weitere Schaltfläche, z.B. „Widerruf bestätigen“, anklicken muss, um den Widerruf zu erklären.
Bei den Vertragsinformationen ist folgendes abzufragen, um den Widerruf dem richtigen Vertrag zuordnen zu können:
  • Name des Verbrauchers
  • Daten zur Identifizierung des Vertrags, z. B. Bestell-, Auftrags- oder Vertragsnummer
  • Angaben dazu, wie der Eingang des Widerrufs bestätigt werden soll (in der Regel per automatisierter E-Mail).
Wurden mehrere Verträge abgeschlossen oder umfasst der zu widerrufende Vertrag mehrere Waren oder Dienstleistungen, so muss der zu widerrufende Vertrag oder Vertragsteil konkret benannt werden.
Der Widerruf ist samt Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs zu bestätigen.

Ab wann ist der Widerrufsbutton bereit zu stellen?

Die EU-Richtlinie wurde vom Deutschen Bundestag am 19. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt. Wirksam wird die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons ab dem 19. Juni 2026.

Was muss noch angepasst werden?

Des Weiteren wird eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich sein, da über den Widerrufsbutton belehrt werden muss. Hierfür wird der Gesetzgeber aber die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung anpassen. Bis zum Stichtag 19. Juni 2026 sind weiterhin die bisherigen gültigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden.
Auch die Datenschutzerklärung muss angepasst werden. Hierin ist zu informieren, welche Daten während des Widerrufsprozesses verarbeitet und wie lang sie gespeichert werden.

Was passiert bei Verstößen?

Wird der Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft bereitgestellt können Bußgelder drohen: Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro bis zu 4% des Jahresumsatzes, bei kleineren Unternehmen bis maximal 50.000 Euro.

Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen

Seit dem 1. Juli 2022 muss jeder Unternehmer, der Verbrauchern online den Abschluss eines längerfristig bindenden Vertrages (Dauerschuldverhältnis) anbietet, einen sogenannten „Kündigungsbutton“ auf seiner Internetseite oder in seiner App installieren. Diese neue Pflicht schreibt das Gesetz für faire Verbraucherverträge vor, umgesetzt im § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist seit dem 1. Juli 2022 vom Webseitenbetreiber umzusetzen.

Wann muss ein Kündigungsbutton bereit gestellt werden?

Zu den betroffenen Vertragstypen zählen Dauerschuldverhältnisse, wie z.B.:
  • Handyverträge
  • Verträge über Internetzugang
  • Abo-Verträge, wie Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Zeitschriftenverträge
  • Verträge über Portalzugänge.
Ausgenommen von dem neuen Gesetz sind Verträge, die nach gesetzlichen Vorgaben schriftlich gekündigt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise Miet- oder Arbeitsverträge. Auch Websites in Bezug auf Finanzdienstleistungen bzw. Verträge über Finanzdienstleistungen sind ausgenommen.
Den Kündigungsbutton müssen Unternehmer immer dann auf ihrer Webseite vorhalten, wenn sie den Vertragsschluss auf ihrer Webseite ermöglichen. Es spielt jedoch keine Rolle, ob der Verbraucher tatsächlich den Vertrag online auf der Webseite abgeschlossen hat. Allein die Möglichkeit, dass der Verbraucher online Verträge abschließen kann, verpflichtet den Unternehmer den Kündigungsbutton vorzuhalten.
Nach einem Urteil des BGH muss der Kündigungsbutton auch dann bereitgestellt werden, wenn der Verbraucher für die vertraglichen Leistungen des Unternehmers ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet.

Wie muss der Kündigungsbutton gestaltet sein?

Der Inhalt und die Eigenschaften des Kündigungsbutton richten sich nach Paragraf 312k BGB.
Demnach muss der Button:
  • Gut lesbar
  • Mit der Formulierung „Verträge hier kündigen“ oder einer vergleichbaren Formulierung beschriftet sein
  • ständig verfügbar
  • Unmittelbar und leicht zugänglich sein.
  • Den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen. Hier muss ihnen ermöglicht werden, bestimmte Angaben zur Kündigung zu machen.

Bestätigungsseite und Bestätigungsschaltfläche

Das Betätigen des Kündigungsbuttons muss den Verbraucher unmittelbar zur sogenannten Bestätigungsseite führen. Hier muss der Verbraucher folgende Angaben machen:

  • Angaben zum Vertrag (Vertragsnummer, oder andere eindeutige Identifizierung des Vertrages)
  • Art der Kündigung/Kündigungsgrund
  • Identität des Verbrauchers
  • Kündigungszeitpunkt
  • Kontaktfeld für den Versand der Kündigungsbestätigung

Diese Bestätigungsseite muss zudem eine Bestätigungsschaltfläche enthalten. Sie darf nach § 312k Absatz 2 Nr. 2 BGB nur mit den Worten „jetzt kündigen“ (oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung) beschriftet sein.

Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung

Die abgegebene Kündigungserklärung muss vom Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit so gespeichert werden können (z.B. Download einer Pdf-Datei), dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf elektronischem Weg in Textform (z.B. durch E-Mail) sofort Inhalt, Datum, Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung und Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu bestätigen. Die Bestätigung darf automatisiert erfolgen.

Was ist sonst zu beachten?

Dem Verbraucher muss sowohl die Möglichkeit der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung auf der Website oder in der App möglich sein.
Auch bei bereits bestehenden Verträgen, sogenannten „Altverträgen“ greifen die Neuerungen einer Online-Kündigung. Betroffen sind somit auch Verträge, die vor dem 01. Juli 2022 abgeschlossen wurden.


Achtung: Halten Unternehmer die Kündigungsschaltfläche, die Bestätigungsseite oder die Bestätigungsschaltfläche nicht zum 01. Juli 2022 auf ihrer Webseite vor, können Verbraucher jederzeit und mit sofortiger Wirkung den Vertrag kündigen. Zusätzlich drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände.

Datenschutz im Online-Shop


Bei der Erhebung von Kundendaten sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur dann erhoben oder verwendet werden, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt oder der Betroffene eingewilligt hat.

Kundendaten dürfen nach der gesetzlichen Grundlage in § 28 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dann erhoben und verwendet werden, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Hier hat der Online-Shop Betreiber den Kunden jedoch zu Beginn des Nutzungsvorgangs über die Art, den Umfang und den Zweck die Datenerhebung und -verwendung zu unterrichten (§ 13 Abs. 1 TMG). Diese Unterrichtung muss jederzeit abrufbar sein. Dies erfolgt idealerweise über einen Link zu einer „Datenschutzerklärung“, der auf jeder der Internetseiten des Online-Shops abrufbar ist. Die Unterbringung in den AGB ist unzulässig.

Sollen Kundendaten erhoben oder verarbeitet werden, die für die Vertragserfüllung nicht zwingend erforderlich sind, wird hierfür eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden benötigt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Kunden beispielsweise regelmäßig Werbung oder einen Newsletter per E-Mail zugesendet werden soll. Soll diese Einwilligung des Kunden in elektronischer Form eingeholt werden, muss der Online-Shop-Betreiber sicherstellen, dass

  • dem Kunden seine Einwilligung bewusst ist und er sie eindeutig erteilt hat,
  • die Einwilligung protokolliert ist,
  • der Inhalt jederzeit abrufbar ist,
  • die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist
  • der Kunde darauf hingewiesen wird.

Üblicherweise erteilt der Kunde seine Einwilligung durch Setzen eines Häkchens in ein freies Kästchen, neben dem Art und Umfang der Einwilligung genau beschrieben sind, bevor er seinen Bestellvorgang abschließt.


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können.
Wichtiges Merkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig in den Vertrag eingebracht werden. Die Vertragsbedingungen werden damit also nicht zwischen den Vertragspartnern individuell ausgehandelt. Nach einem Urteil des BGH sind Vertragsbedingungen nicht individuell ausgehandelt, wenn der Verwender der AGB dem Vertragspartner die Unterzeichnung „freistellt“. Für ein individuelles Aushandeln ist es vielmehr erforderlich, dass der Vertragspartner den Sinn erfasst und die tatsächliche Möglichkeit hat, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um AGB.

Die zur Kontrolle von AGB geltenden Paragraphen des BGB legen Grenzen für das "Kleingedruckte" - so werden Allgemeine Geschäftsbedingungen auch oft genannt - zugunsten des Vertragspartners fest.
Ein Verstoß gegen die ABG-Bestimmungen kann erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen.

Wir raten deshalb generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder Muster-AGB oder sogar fremde AGB ungeprüft zu übernehmen. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wird eine unzulässige Bestimmung verwendet, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, welche meist ungünstiger ist als eine nach dem AGB-Gesetz zulässige.

Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen.

Sind AGB nötig?

Eine gesetzliche AGB-Pflicht gibt es in Deutschland für Unternehmen nicht. Trotzdem sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen für den Massenvertrag eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.

Sie sind meist sogar unentbehrlich, soweit für den gewünschten Vertragstyp eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden (z.B. Factoring-, Leasing-, Franchise-Vertrag), nicht ausreichend oder wegen geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht passend ist.

Ferner ermöglichen sie es, unzweckmäßige Gesetze durch eigene Regelungen fortzuentwickeln bzw. bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren (soweit das Gesetz z.B. nur von "angemessenen" Fristen spricht, können diese in den AGB genau bestimmt werden).

Zwar besteht aufgrund der Vertragsfreiheit keine Pflicht zur Verwendung von AGB, doch empfiehlt es sich aus den oben genannten Zweckmäßigkeitsgründen in der betrieblichen Praxis meist, AGB aufzustellen und zu verwenden.

Wie sind AGB zu gestalten?

Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot. Sie müssen so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann (unwirksam daher z.B. die Klausel: "§ 627 BGB ist unanwendbar"). Der Kunde muss sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehört, dass die verwendeten AGB ohne weiteres (z.B. nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein müssen.

Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

Da die AGB nicht automatisch in den Vertrag einbezogen werden, sind selbst die besten AGB ohne Einbeziehung (sog. Einbeziehungsvereinbarung) wertlos.

Im Geschäftsverkehr mit dem privaten Verbraucher sind aufgrund seiner besonderen Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen strenge Maßstäbe anzusetzen:

Es muss bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen.

Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf hinweist. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen und Auftragsbestätigungen erfolgt zu spät!

Fehlt ein persönlicher Kontakt mit dem Kunden, wie etwa bei Parkhäusern, Waschanlagen etc. genügt ein Hinweis durch deutlich sichtbaren Aushang der AGB. Dies dürfte auch in Ladengeschäften genügen, soweit dort geringwertige Massenartikel verkauft werden.

Bei auf elektronischem Wege zu schließenden Verträgen reicht es nach Ansicht einiger Gerichte nicht aus, mit einem Button oder Link auf die AGB zu verweisen (LG Essen 16 O 416/02). Bei Angeboten im Internet muss der Verwender ausdrücklich darauf hinweisen, dass AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen. Technisch kann dies erfolgen, indem eine Bestellung erst vorgenommen werden kann, wenn vorher die Alternative "Einbeziehung der AGB" angeklickt wurde. Besonders umfangreiche AGB muss der Interessent durch Herunterladen kostenlos kopieren können.

Ferner muss der AGB-Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können, und zwar vor dem Vertragsschluss.
Dies wird in der Regel dadurch erreicht, dass dem Kunden übersichtliche AGB vorgelegt werden. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, bleibt ihm überlassen. Aus diesem Grund kann der Kunde auch ganz auf die Vorlage der AGB verzichten (Beweisproblem!), was vor allem bei telefonischen Vertragsschlüssen bedeutsam wird. Ist er hierzu nicht bereit, kann der Vertrag fernmündlich auch unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnde AGB nachträglich genehmigt.

Bei Vertragsangeboten im Internet sollte der Kunde die Möglichkeit haben, die AGB auf seiner Festplatte zu speichern und ggf. auch auszudrucken.

Abzustellen ist auf den Durchschnittskunden, d.h. der Verwender braucht grundsätzlich keine Übersetzung der AGB für im Inland lebende Ausländer bereitzuhalten. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist jedoch darauf zu achten, dass der Hinweis auf die AGB und deren Text in der Verhandlungssprache abgefasst werden.

Schließlich muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein, was immer dann der Fall ist, wenn er sich bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auf den Vertragsschluss einlässt.


Ist jede Klausel wirksam?

Um der Gefahr entgegenzutreten, dass AGB-Verwender ihre Interessen einseitig auf Kosten der Vertragspartner verfolgen, indem sie deren wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit ausnutzen (die Reichweite der AGB ist für den Kunden häufig nicht absehbar), unterliegen AGB, soweit sie Rechtsvorschriften ändern oder diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle. So ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die Maßstäbe setzen hierbei die §§ 305 ff. BGB, die unter anderem Kataloge von verbotenen Klauseln enthalten.

Unwirksam sind danach z.B. die Klauseln:
1. in Verträgen mit Endverbrauchern
  • Eine Bestimmung in den AGB, nach denen eine Haftung des Verwenders auch für grob fahrlässige Vertragsverletzungen ausgeschlossen ist, ist unwirksam.
  • Unzulässig ist auch eine Klausel, die die Erhöhung eines Entgeltes für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von 4 Monaten geliefert oder erbracht werden sollen. Beispiel: Der Kunde kauft ein Fahrrad für 400 Euro, das beim Händler nicht vorrätig ist und daher erst in 2 Monaten geliefert werden kann. Ist am Liefertag der Listenpreis um 50 Euro gestiegen, so kann dies nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
  • Beim Verbrauchsgüterkauf gelten die §§ 474 ff BGB. Zum Nachteil des Verbrauchers kann das Kaufrecht durch vertragliche Vereinbarungen weitgehend nicht mehr abbedungen werden. Hingegen ist es zulässig, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen. Eine vollständige Freizeichnung von jeglicher Haftung für Mängelansprüche ist auch bei gebrauchten Sachen nicht mehr möglich.
  • Ein Abtretungsverbot für alle Arten von auf Geld gerichteten Ansprüchen. Das Verbot von Abtretungsausschlüssen ist umfassend. Erfasst werden nicht nur Vereinbarungen, durch die die Abtretung eines Anspruchs gänzlich ausgeschlossen wird, sondern auch Vereinbarungen, die die Abtretbarkeit lediglich beschränken: Auch Klauseln, durch die eine Abtretung des Anspruchs nur an bestimmte Personen zugelassen, beschränkt, an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist oder von einer Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, sollen dazu gehören.
  • Seit dem 1. März 2022 ist eine Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener langfristiger Vertrag stillschweigend verlängert, nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Die neue Regelung gilt nicht für Altverträge, auch wenn die Verlängerung tatsächlich erst nach dem 1. März 2022 erfolgt.
Hinweis: Für Telekommunikationsverträge gibt es eine Spezialregelung in § 56 Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach dürfen Verträge mit Verbrauchern maximal 24 Monate lang laufen, und es ist dem Verbraucher vor Vertragsschluss auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Neu ist, dass eine stillschweigende Verlängerung der anfänglichen Vertragslaufzeit jetzt nur zulässig ist, wenn dem Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zusteht. Der Anbieter hat auch Hinweispflichten gegenüber dem Kunden.

2. in Verträgen mit Endverbrauchern und Unternehmen:
  • "Reparaturleistungen nur gegen Vorkasse"
  • "Das Recht eines Kunden, mit einer unbestrittenen Gegenforderung aufzurechnen ist ausgeschlossen"
  • sowie "Gerichtsstandvereinbarungen", soweit sie gegenüber Privatleuten oder nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden verwendet werden. Zulässig wäre z.B. die Vereinbarung: "Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Lieferanten zuständig."

3. Überraschende Klauseln
Überraschende Klauseln, also derart ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden muss, werden niemals Vertragsinhalt.
Beispiel:
Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Gebrauchtwagenhändler mit der Verpflichtung des Kunden, den Wagen regelmäßig bei diesem Händler warten und reparieren zu lassen. Selbst wenn der Kunde diese Klausel unterschrieben hat, erlangt sie keine Wirksamkeit.

Bei unklaren oder mehrdeutigen Klauseln geht dies im Zweifel zu Lasten des Verwenders. Es gilt dann die für den Vertragspartner günstigste Auslegung der Klausel, da der Verwender die Möglichkeit gehabt hätte, sich klarer auszudrücken.


Was gilt im Geschäftsverkehr mit Unternehmern?

Nicht ganz so strengen Regelungen sind AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unterworfen. Geschäftsverkehr mit Unternehmen bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmen sind, und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. In diesem Fall finden einige der Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung (§ 310 BGB).

Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen aufzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten. Stehen die Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen und wurden hierbei regelmäßig AGB zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, einer Einbeziehung der bisher verwendeten AGB ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit deren Geltung nicht mehr einverstanden ist. Dasselbe gilt, wenn bestimmte AGB branchenüblich immer zugrunde gelegt werden (v. a. im Speditions-, Bank-, Versicherungsgewerbe). Verwenden beide Vertragsparteien AGB, gelten nur die übereinstimmenden Klauseln. Ansonsten gilt die entsprechende gesetzliche Regelung (z.B.: wenn der Klausel "Porto trägt der Käufer" die Klausel "Transportkosten gehen zu Lasten des Verkäufers" gegenübersteht, trägt der Käufer die Kosten).
Anders als im Verhältnis zum Endverbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nur einer beschränkten Inhaltskontrolle. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen werden soll. Vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung darf aber auch hier nicht abgewichen werden (§ 307 Abs. 2 BGB).



Wenn Sie über die Zulässigkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Zweifel sind, sollten Sie hierzu rechtlichen Rat bei einem auf Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen.

Telemarketing: Werbung mittels elektronischer Kommunikation

Werbung ist im Geschäftsleben unerlässlich, um potenzielle Kunden auf das eigene Waren- oder Dienstleistungsangebot aufmerksam zu machen. E-Mail, Telefon, Fax, SMS oder Messenger-Dienste geraten dabei schnell als kostengünstige Werbemedien in den Fokus. Die Empfänger sehen das oft anders. Sie empfinden diese Werbeformen oft als Belästigung, die sie viel Zeit und Nerven kostet. Der Gesetzgeber hat daher dem Telefonmarketing im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enge Grenzen gesetzt.
Nach § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, die einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Dies ist immer dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass der Adressat der Werbung diese nicht wünscht.
Für die Werbung mittels elektronischer Kommunikation hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 und 3 UWG detaillierte Regelungen geschaffen. Generell gilt, dass Werbung per Telefon, E-Mail, Fax, SMS oder automatische Anrufmaschinen nur zulässig ist, wenn der Empfänger vorher ausdrücklich in die Werbung in der jeweiligen Form eingewilligt hat. Für einzelne Werbeformen gibt es noch einige Besonderheiten.

Telefonwerbung

Telefonwerbung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich in die Telefonwerbung eingewilligt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Angerufene Verbraucher oder Unternehmer ist.
Besonderheit: mutmaßliche Einwilligung
Gegenüber Gewerbetreibenden und anderen „Nichtverbrauchern“ kann Telefonwerbung auch dann zulässig sein, wenn zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Eine mutmaßliche Einwilligung setzt voraus, dass der Anrufer aufgrund konkreter objektiver Umstände ein sachliches Interesse des Umworbenen sowohl am Inhalt des konkreten Anrufs als auch gerade an einer Werbung per Telefon erwarten kann. Die Rechtsprechung nimmt eine mutmaßliche Einwilligung allerdings nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen an.
Danach ist die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung (theoretisch) nur in folgenden Fällen denkbar:
  • Bereits bestehende oder angebahnte Geschäftsbeziehung: Dies können z.B. frühere Gespräche über konkrete Produkte, erste Kontakte auf einer Messe, frühere Kundenbeziehung in anderem Zusammenhang o.ä. sein.
  • Bekannt gewordenes Interesse: Der Angerufene hat gegenüber anderen oder sonst öffentlich sein Interesse an dem konkreten telefonischen Angebot bekundet und der Werbende hat davon Kenntnis erlangt. (Dies sollte aber nachweisbar sein!).
Nicht ausreichend für eine mutmaßliche Einwilligung sind insbesondere folgende Gründe:
  • „Kaufmännisches Hilfsgeschäft“: Wenn die angebotenen Waren für das angerufene Unternehmen grundsätzlich nützlich sind. (Beispiele: Büromaterial; günstiger schneller Internetanschluss; Schaltung einer Werbeanzeige; kostenlose Probefahrt mit Neuwagen; etc.)
  • Branchenüblichkeit: Wenn viele Unternehmen einer bestimmten Branche (oft unerlaubt) Telefonwerbung betreiben, begründet dies keine vermutete Einwilligung des Angerufenen.
  • Auffindbarkeit der Telefonnummer in den Gelben Seiten oder im Internet: Die Veröffentlichung einer Telefonnummer lässt nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen schließen.
Achtung:
  • Bei der Neukundengewinnung ist die Annahme einer „mutmaßlichen Einwilligung“ nahezu ausgeschlossen!
  • Die Beurteilung hängt zudem immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
  • Zweifel gehen immer zu Lasten des Anrufers!
  • Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern sind gemäß § 20 UWG mit einer Geldbuße bis zu 300.000,- Euro bedroht.
  • Liegt eine mutmaßliche Einwilligung vor, muss die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 6 Abs. 1 f) DSGVO auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden. Liegt keine mutmaßliche Einwilligung vor, so liegt auch kein berechtigtes Interesse vor und es drohen hohe Bußgelder durch die Datenschutzaufsichtsbehörde.

Dokumentationspflicht:
Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einwilligungserklärung dokumentiert und aufbewahrt. Für den Nachweis einer Einwilligung in Werbeanrufe reicht es beispielsweise nicht aus, dass ein Verbraucher angibt, möglicherweise an einem Gewinnspiel teilgenommen und im Zuge dessen persönliche Daten angegeben zu haben. Kann der Werbende nicht eine konkrete und ihm ohne Zweifel zuzuordnende Einwilligung vorweisen, gilt diese als nicht erteilt (OLG Frankfurt, Urteil vom 4.12.2012 - 6 U 133/11). Die Dokumentationspflicht gilt für 5 Jahre ab Erteilung der Einwilligung sowie jeder Verwendung.
Auch können Verbraucher zukünftig von Unternehmen verlangen, dass diese sich ihnen gegenüber erklären und zum Beispiel offenlegen, woher sie die Telefonnummer haben.
Bei Verstößen gegen die Dokumentationspflichten droht nunmehr eine Geldbuße bis zu
50.000,-- Euro (§§ 7a, 20 UWG n. F.).

E-Mail-Werbung

Die Werbung per E-Mail („elektronische Post“) ist generell nur dann zulässig, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers hierzu vorliegt.
Besonderheit:
E-Mail-Werbung kann ausnahmsweise erlaubt sein, wenn der Werbende schriftlich nachweisen kann, dass
  • er die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten hat
    und
  • er die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet
    und
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat
    und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Achtung: Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen!
Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG gilt neben der DSGVO unverändert weiter. Allerdings muss der o.g. Hinweis an den Kunden bei Erhebung der E-Mail-Adresse zusätzlich den Vorgaben der DSGVO entsprechen und die danach erforderlichen Informationen zur Speicherung und Verwendung der Daten enthalten.

Werbung per SMS bzw. Messenger-Dienste

Die Werbung per SMS, MMS und Messenger wie z. B. WhatsApp ist als elektronische Kommunikation im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen.
Bei dieser Form der Werbung gelten daher die gleichen Grundsätze wie bei E-Mail-Werbung. Sollen Kunden mit SMS oder einen Messenger-Dienst werblich angesprochen werden, ist hierfür wie bei der E-Mailwerbung stets eine vorherige ausdrückliche Einwilligung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderlich. Für die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung gelten die Ausführungen zur E-Mail-Werbung entsprechend.

Fax-Werbung

Auch Werbung per Telefax ist generell nur dann zulässig, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers hierzu vorliegt. Eine Ausnahmeregelung wegen eines mutmaßlichen Interesses des Empfängers - wie bei der Telefonwerbung - gibt es für die Werbung per Telefax nicht.

Anforderungen an eine Einwilligungserklärung

Eine wettbewerbsrechtlich wirksame Einwilligung des Adressaten muss nach Auffassung der Rechtsprechung „in einer spezifischen Angabe“ zum Ausdruck kommen muss, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt ist. Erforderlich dafür ist „eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen“.
Vor diesem Hintergrund ist für die Werbung mittels Telefon, E-Mail, FAX, SMS sowie automatische Anrufmaschinen folgendes zu beachten:
  • Die wettbewerbsrechtliche Einwilligung kann nicht wirksam zusammen mit anderen Erklärungen (zum Beispiel zum Datenschutz oder durch die Unterschrift unter AGBs) abgegeben werden.
  • Formvorschriften bestehen zwar nicht. Aus Gründen des Nachweises empfiehlt sich aber die Schriftform.
  • Die Einwilligung in Telefonwerbung, Werbung mit elektronischer Post, Faxgeräten oder Anrufmaschinen sollte jeweils gesondert erklärt werden.
  • Die Einwilligung muss völlig freiwillig erteilt werden. Insbesondere darf keinerlei Druck ausgeübt worden sein und der Einwilligung dürfen auch keine Täuschung und kein Irrtum zugrunde liegen.
  • Die Einwilligung muss vor der konkreten Werbeaktion erteilt worden sein.
  • Sie muss konkret und eindeutig im Hinblick auf das werbende Unternehmen sowie Art und Inhalt der Werbung formuliert sein.
Wurde die Einwilligungserklärung von dem Werbenden vorformuliert, ist zusätzlich Folgendes zu beachten:
  • Die Einwilligung muss so klar und verständlich formuliert sein, dass der Kunde eindeutig weiß, von wem er welche Werbung zu erwarten hat.
  • Die Klausel darf nicht an versteckter Stelle in den übrigen AGBs untergebracht sein, und der Kunde darf auch nicht sonst (beispielsweise im Verkaufsgespräch) überrumpelt werden.
  • Die Einwilligung muss für die jeweiligen Formen der Werbung (Telefax, Telefon, usw.) gesondert formuliert und abgegeben werden.
  • Die Einwilligungsmöglichkeit muss als Opt-In-Klausel bestehen, d. h. durch eine zusätzliche Unterschrift oder aktives bejahendes Markieren. Eine bloße Opt-Out-Klausel ist nicht ausreichend.
  • Die Einwilligung in Telefonwerbung ist allenfalls dann wirksam, wenn sie auf den konkreten Partner des Vertragsverhältnisses beschränkt ist, also nicht Werbung auch durch andere Unternehmen zulässt. Des weiteren muss sie beschränkt sein auf Telefonwerbung im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses.
Da die Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten für Werbung neben dem Wettbewerbsrecht auch dem Datenschutzrecht (BDSG, DS-GVO) unterliegt, muss dafür ebenfalls eine eigene, den Vorschriften der DS-GVO entsprechende Einwilligungserklärung vorliegen.
Die erforderliche Einwilligung kann nicht dadurch umgangen werden, dass etwa einem Brief telefonisch, mittels Fax oder E-Mail oder Anrufmaschine oder sonst elektronisch nachgefasst wird. Dies gilt auch dann, wenn in dem Brief ein Nachfassen angekündigt wurde für den Fall etwa des Nichtreagierens des Beworbenen.
Achtung: Die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Einwilligungen liegt immer bei dem Werbenden. Im Falle der Nichtnachweisbarkeit kann ein Verstoß gegen § 7 UWG vom Betroffenen, einem Mitbewerber oder aber bestimmten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen abgemahnt werden

Informationen zum Werbenden

Die Identität des Werbenden darf weder verschleiert noch verheimlicht werden, insbesondere muss die gültige Adresse (Haus-, nicht Postfachanschrift) und der vollständige Name entsprechend der Gewebeanmeldung oder sofern im Handelsregister eingetragen
der vollständige Handelsregistername des Absenders angegeben sein.
Verstöße gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung können gemäß §§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) mit Geldbußen bis zu 300.000,-- Euro geahndet werden.
Das TMG sieht außerdem vor, dass bei einer absichtlichen Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders oder des kommerziellen Charakters in der Kopf- oder Betreffzeile einer Email eine Geldbuße bis zu € 50.000 verhängt werden kann ((§§ 6 Abs. 2, 11 TMG).

Online-Haftung

Wer im Internet Informationen oder Kommunikationsdienste zur Verfügung stellt, ist mit der Frage konfrontiert: Wer haftet dafür, wenn die verbreiteten Inhalte rechtliche Vorschriften oder Rechte Dritter verletzen? Diese Fragen sind im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt, die wichtigsten sind hier zusammengefasst und erläutert

Wen betrifft das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

  • Betroffen sind alle Anbieter von digitalen Diensten, das heißt jede juristische oder natürliche Person, die eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt (§ 2 II Nr. 1 TDDDG).. Der Begriff der digitalen Dienste umfasst nach Art. 1 Abs. 1 lit. b RL (EU) 2015/1535 jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
  • Betroffen sind darüber hinaus auch alle Anbieter von „audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf“. Das sind solche Dienste, die nach Form und Inhalt mit herkömmlichem Fernsehen vergleichbar sind und als Massenmedien erscheinen, insbesondere Spielfilme, Sportberichte, Fernsehfilme und Dokumentarfilme.
  • Keine „audiovisuellen Mediendienste auf Abruf“ im Sinne dieses Gesetzes sind Angebote, bei denen die Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten kein Hauptzweck der Dienste ist, sondern nur eine Nebenerscheinung darstellt. Das sind zum Beispiel Internetseiten, die nur zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Inhalte enthalten, z. B. grafische Elemente, kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nicht-audiovisuelle Dienste.
  • Das Gesetz gilt für alle Anbieter, einschließlich der öffentlichen Stellen, unabhängig davon, ob die Nutzung ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgt. Den im DDG vorgeschriebenen Informationspflichten unterliegen jedoch lediglich geschäftsmäßige Internet-Angebote, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht des Anbieters nicht vorausgesetzt wird. Zu beachten ist daher, dass nicht nur Online-Shops, sondern auch bloße Unternehmenspräsentationen oder Informationsangebote den Vorschriften des DDG genügen müssen.
  • Anbieter von „audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf“ ist jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert (vgl. § 1 IV Nr. 4 DDG
  • Hinweis: Grundsätzlich gilt das Herkunftslandprinzip, so dass das DDG für einen in Deutschland niedergelassenen Anbieter von Telemedien grundsätzlich auch dann gilt, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb der EU erbracht werden (§ 3 DDG).
  • Bei Anbietern von „audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf“ wird das Herkunftsland nach besonderen Kriterien festgestellt, entscheidend ist dabei in der Regel der Ort, an dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst getroffen werden. (§ 2 II DDG).

Haftung für eigene und fremde Inhalte

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eigene und fremde Informationen der Diensteanbieter handelt.
Für ihre eigenen Informationen haften die Anbieter uneingeschränkt nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. Jugendschutzgesetz, Strafgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Für fremde Informationen haften die Anbieter nicht, solange sie keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder Information haben und auch keine Umstände kennen, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird. hatten. Erlangen Sie eine solche Kenntnis, sind sie verpflichtet, "unverzüglich" tätig zu werden, z.B. den Inhalt korrigieren zu lassen oder zu löschen.
Der EuGH entschied am 08.09.2016 (Az.: C -160/15), dass kommerzielle Anbieter durch das bloße Setzen eines einzelnen Links eine Urheberrechtsverletzung (öffentliche Wiedergabe) begehen können. Ihnen ist zuzumuten, Nachprüfungen vorzunehmen, ob Inhalte, auf die verlinkt wird, mit Erlaubnis des Urhebers ins Netz gestellt wurden. Zum ersten Mal differenziert der EuGH zw. privater und kommerzieller Nutzung und der unterschiedlichen Verantwortlichkeit. Sobald die Absicht klar ist, mit der Information Gewinn erzielen zu wollen, ist auch eine Recherche über den Inhalt des Links zumutbar.
Als eigene Information gelten also auch Inhalte von Dritten, die sich der Anbieter "zu eigen macht". Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass er sie zitiert, ohne sich erkennbar zu distanzieren. Das gilt auch für Links zu fremden Webseiten (s.u.).
Wichtig ist also, sich von fremden Inhalten oder Aussagen zu distanzieren, z.B.:
  • Anbringen eines entsprechenden Hinweises, Nennung der fremden "Autoren" und Gestaltung als fremdes Zitat o.ä.
  • Optische / Räumliche Trennung der fremden Inhalte von den eigenen, z.B. auf eigener Unterseite mit entsprechender Kennzeichnung
Der Anbieter ist jedoch nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art. 8 DSA) . Es besteht nur die Pflicht, die Information unverzüglich zu entfernen oder zu löschen, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bekannt ist. Nur wenn der Anbieter nach Kenntnis nicht unverzüglich tätig geworden ist, kann er wegen des Inhalts in die Haftung genommen werden.

Haftung für Hyperlinks

Die umstrittene Frage, welche Verantwortlichkeit die Verwendung von Hyperlinks auslöst, wurde auch im neuen Digitale-Dienste-Gesetz nicht geregelt. In diesem Bereich kommt der Rechtsprechung deshalb weiterhin eine besondere Bedeutung zu. Betroffen sind etwa Inhaltsanbieter, die als Autoren eigene Beiträge im Internet veröffentlichen. Da der Anbieter für eigene Inhalte verantwortlich ist und sich unter Umständen auch fremde Inhalte zu eigen macht, indem er sie in entsprechender Weise in sein Angebot einbindet, ist bei der Gestaltung einer Homepage die Abgrenzung zu Fremdangeboten technisch und optisch möglichst klar darzustellen. Es ist nach den verschiedenen Möglichkeiten der Verlinkung zu unterscheiden:
Bei einem Inline-Link werden eigene oder fremde Inhalte direkt in die eigene Website eingebunden, ohne dass es zu einem Adressenwechsel kommt. Beim Betrachter entsteht der äußere Eindruck, dass der vermittelte Inhalt vom ursprünglich besuchten Seitenanbieter stammt. Bei Inline-Links ist möglichst die Zustimmung des Inhabers der verlinkten Seite einzuholen, um die Gefahr von Urheberrechts- oder Wettbewerbsverstößen zu vermeiden. Da diese Inhalte leicht als eigene Inhalte des Seitenanbieters qualifiziert werden, sollte möglichst ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen werden, dass es sich um fremde Inhalte handelt und der Anbieter keine Haftung für den Inhalt übernimmt.
Beim sogenannten Framing werden mehrere Dokumente nebeneinander oder ein bestimmter Ausschnitt eines fremden Dokuments sichtbar. Hier sollte ebenfalls die Zustimmung des Inhabers der verlinkten Seite eingeholt werden. Bezüglich der Haftung kommt es darauf an, ob der Linksetzer bei den in Betracht kommenden Nutzern den Eindruck erweckt, er wolle die fremden Leistungen als eigene erbringen. Beim schlichten Bezugsquellenhinweis beispielsweise liegt ein derartiges zu Eigen machen nicht vor.
Ein Surface-Link verweist auf die Homepage (Startseite) eines fremden Anbieters. Urheberrechts- oder Wettbewerbsverstöße kommen hier in der Regel nicht in Betracht, da ohne weiteres erkennbar ist, dass der Besucher sich auf einer neuen Seite befindet. Es dürfen jedoch keine fremden Logos, Labels, Titel oder Marken auf der eigenen Seite verwendet werden. Bei Surface-Links handelt es sich nur um ein Bereithalten fremder Inhalte zur Nutzung.
Bei einem Deep-Link wird der Besucher auf eine „tieferliegende“ Seite des fremden Anbieters verlinkt. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob für den Besucher erkennbar ist, dass es sich um eine fremde Seite handelt.
Allgemein lässt sich feststellen, dass Inline-Links und Framing vermieden werden sollten, während Surface-Links und Deep-Links eher unproblematisch sind, da erkennbar ist, dass man sich auf einer neuen Seite befindet. Bei Kenntnis über rechtswidrige Inhalte auf einer fremden Seite sollte der entsprechende Link sofort gelöscht werden.

Durchleitung fremder Inhalte

Für fremde Inhalte, die der Diensteanbieter in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu denen er den Zugang vermittelt, ist er nicht verantwortlich (Art. 4 I DSA) Voraussetzung ist allerdings, dass er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Botschaft nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat.
Die Regelung schützt zum Beispiel reine TK-Dienstleister, Betreiber von E-Mail-Servern und Access-Provider. Sie gilt auch für die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung geschieht und nicht länger gespeichert wird, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist (Art. 4 II DSA). Erfasst wird dadurch etwa die Speicherung von E-Mails, die der Provider auf seinem Server vornimmt, um dem Empfänger den Abruf zu ermöglichen.

Haftung für Caching?

Der Diensteanbieter ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung nicht verantwortlich, wenn diese allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu machen (Caching, Art. 5 DSA). Die Haftungsprivilegierung kommt dem Anbieter jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen zugute. So darf er die Informationen nicht verändern. Er muss die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen sowie die nach anerkannten Industriestandards festgelegten Regeln zur Aktualisierung beachten. Er darf die anerkannte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten nicht beeinträchtigen. Zudem ist er verpflichtet, Informationen unverzüglich zu entfernen oder den Zugang zu sperren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass sie am Ursprungsort gelöscht oder gesperrt wurden bzw. dass ein Gericht oder eine Behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

Hosting

Unter Hosting versteht man das Speichern von Informationen im Auftrag eines Nutzers, der sie auch eingegeben hat. Die Bandbreite denkbarer Informationen reicht dabei von einzelnen Beiträgen in Newsgroups bis hin zu kompletten Homepages. Bei der Haftungsbeschränkung für das Hosting wird zwischen straf- und zivilrechtlichen Zusammenhängen unterschieden In strafrechtlicher Hinsicht ist der Diensteanbieter von der Haftung befreit, wenn er keine positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen hat. Bei zivilrechtlichen Ersatzansprüchen kommt die Haftungsprivilegierung nur zum Tragen, wenn ihm auch keine Umstände bekannt sind, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird. Lagen diesbezüglich starke Verdachtsmomente vor und unternimmt der Host-Provider kleine Klärungsbemühungen, so kann er haftbar gemacht werden. Er haftet insoweit auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis. Zudem muss er die Informationen jeweils unverzüglich entfernen oder sperren, sobald er die entsprechende Kenntnis erlangt. Auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, dürfte hier die Einschränkung gelten, dass Entfernung und Sperrung technisch möglich und zumutbar sein müssen. Daraus ergibt sich jedoch trotzdem keine grundsätzliche Überwachungspflicht fremder Inhalte für den Host-Provider,

Keine Umgehung der Haftung durch Zusammenwirken von Anbietern und Nutzern

Die Haftungsprivilegierungen nach dem Digital Services Act finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter bei der Durchleitung fremder Informationen (Art. 4 DSA) oder beim „Caching“ (Art. 5 DSA) absichtlich mit dem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Die Haftungserleichterung beim „Hosting“ (Art. 6 DSA) greift nicht ein, wenn der Nutzer dem Dienstanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Dies kann beispielsweise relevant werden, wenn der Anbieter die Erarbeitung von Inhalten auf konzernrechtlich selbstständige, aber vertragsgebundene Unternehmen überträgt.

Haftung im Internet: strafrechtliche Folgen

Ordnungswidrig handelt nach § 33 I DDG, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 S. 1 DDG den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht oder wer die in § 5 Abs. 1 DDG vorgeschriebenen Informationen in der Anbieterkennzeichnung gar nicht, fehlerhaft oder unvollständig verfügbar hält. Verstöße gegen einige datenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 8 – 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) stellen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar: Danach handelt ordnungswidrig, wer die Bereitstellung von digitalen Diensten von der Einwilligung des Nutzers in die Verwendung seiner Daten für anderweitige Zwecke abhängig macht, sofern dem Nutzer kein anderweitiger Zugang möglich ist. Zudem ist die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ordnungswidrig, soweit diese für das Vertragsverhältnis zwischen Diensteanbieter und Nutzer, die Nutzung als solche, ihre Abrechnung oder zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich sind; gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Löschung der Daten. Ebenso fällt hierunter die fehlende, unvollständige oder falsche Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung bzw. Verwendung personenbezogener Daten zu Beginn eines Nutzungsvorgangs. Schließlich handelt der Diensteanbieter insbesondere dann ordnungswidrig, wenn er nicht sicherstellt, dass der Nutzer die Nutzung jederzeit beenden kann, dass die personenbezogenen Daten unmittelbar nach Nutzungsbeendigung gelöscht oder gesperrt werden, dass die Nutzung der Telemedien vor Kenntnisnahme Dritter geschützt ist und dass die Daten bei der Nutzung verschiedener Telemedien grundsätzlich getrennt verwendet werden. Die genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 300.000€ belangt werden, § 28 Abs. 2 TDDDG.

Abschaffung der Haftung von WLAN-Anbietern vom BGH bestätigt

Anbieter von öffentlichen WLANs werden bei Rechtsverletzungen durch Nutzer weitgehend von Kostenansprüchen der Rechteinhaber befreit. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung am 26. Juli 2018 bestätigt, dass die Abschaffung der Störerhaftung europarechtskonform ist.
Die aktuelle Rechtslage:
  • Keine Haftung des WLAN-Anbieters auf Unterlassung, Schadenersatz, Beseitigung oder Kosten der Rechtsverfolgung im Falle einer Rechtsverletzung durch Dritte, für die er selbst nicht verantwortlich ist.
  • Keine Haftung des WLAN-Anbieters auf Unterlassung oder Tragung der Abmahnkosten
  • Keine allgemeine Pflicht zu Sicherheitsmaßnahmen wie Passwortschutz, Identitätsfeststellung etc. (die aber weiterhin erlaubt sind)
  • ABER: Im Einzelfall eventuell Verpflichtung zum Sperren von Inhalten oder zu anderen Maßnahmen zur Vermeidung wiederholter Rechtsverletzungen:
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann der WLAN-Anbieter im Einzelfall zur Sperrung bestimmter Inhalte verpflichtet werden, um der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Auf diese Weise sollen auch die Urheber und Rechteinhaber so weit wie möglich vor wiederholten Rechtsverletzungen geschützt werden. (näher dazu unten)
Diese Maßnahmen entfallen:
Seit 2017 werden die folgenden Maßnahmen nicht mehr vom Anbieter eines WLAN-Anschlusses verlangt:
  • Verschlüsselung des Zugangs (z.B. durch WPA2-Standard)
  • Zugang nur über Passwort einrichten
  • Registrierungspflicht für Nutzer mit persönlichen Daten
  • Zustimmung der Kunden zu Nutzungsbedingungen, die auf die Unzulässigkeit einer rechtswidrigen Internet-Nutzung hinweisen
Diese Maßnahmen können im Einzelfall weiterhin verlangt werden:
Falls der eigentliche Rechtsverletzer nicht ausfindig gemacht werden kann oder aus anderen Gründen nicht rechtlich verfolgbar ist, kann das geschädigte Unternehmen (dessen Rechte über den WLAN-Anschluss verletzt wurden) vom WLAN-Anbieter zumindest das Sperren bestimmter Inhalte oder andere Sicherheitsmaßnahmen verlangen.
Wie diese Sperren oder andere Sicherungsmaßnahmen aussehen sollen, haben aber weder das Gesetz noch der BGH genauer erläutert. Der BGH hält aber beispielsweise die Sperrung von Filesharing-Software für technisch möglich und auch zumutbar und deutet verschiedene mögliche Techniken für Sperrmaßnahmen an. Danach können - je nach Situation - beispielsweise folgende Maßnahmen verlangt werden:
  • Registrierung von Nutzern,
  • Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort
  • im äußersten Fall zur vollständigen Sperrung des Zugangs
  • nur Sperrung einzelner Filesharing-Dienste auf einem Router
Notfalls kann der geschädigte Unternehmer diese Ansprüche auch gerichtlich gegen den WLAN-Anbieter durchsetzen.
Fazit: Bei ungesicherten WLAN-Anschlüssen wird der eigentliche Täter in den meisten Fällen nicht zu ermitteln sein, so dass sich das geschädigte Unternehmen an den WLAN-Anbieter halten muss, um weiteren Verletzungshandlungen über diesen WLAN-Anschluss vorzubeugen.
Deshalb ist es auch weiterhin zu empfehlen, den eigenen WLAN-Anschluss zumindest zu verschlüsseln und mit einem Passwort zu schützen. Stellt man den WLAN-Anschluss als Unternehmen für seine Kunden zur Verfügung, können auch die übrigen, früher verlangten, Sicherungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Nutzerregistrierung nach wie vor nicht schaden.

Disclaimer - Haftungsausschluss oder Trugschluss?

Häufig findet man im Internet, besonders unter dem Impressum, einen sog. „Disclaimer“ (Haftungsausschluss). Über den Sinn solcher Disclaimer lässt sich streiten, denn die Haftung lässt sich ohnehin nicht pauschal ausschließen, ein Disclaimer kann nur die Gesetzeslage wiedergeben. Beachten sollte man außerdem, dass ein fehlerhafter Disclaimer sogar ein rechtliches Risiko birgt. - In der Praxis bietet sich ein Disclaimer am ehesten an, wenn man auf fremde Seiten verlinkt oder fremde Inhalte auf der Seite einstellt.
Vorteile:
Man weist die Nutzer auf die bestehende Rechtslage zu Haftungsfragen hin. Dies dient der Klarstellung und vermeidet unter Umständen unnötige Streitigkeiten.
Nachteile:
  • Wer sich fremde Inhalte "zu eigen macht", haftet dafür - egal ob er die "Haftung für fremde Inhalte oder Links" in einem Disclaimer ausgeschlossen hat oder nicht. Dies hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (Urt. v. 18.6.2015, I ZR 74/14). - (Zur Haftung für fremde Inhalte s.o.)
  • Ein irreführender Disclaimer kann u.U. sogar wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden: Das hat zumindest das LG Arnsberg entschieden (Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-8 O 63/15). Im konkreten Fall wertete das Gericht den Disclaimer "Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen" als intransparente Allgemeine Geschäftsbedingungen, die geeignet ist, den Inhalt der anderen Internetseiten (zum Beispiel Produktbeschreibungen und Garantierechte) des Anbieters zu verwässern. Die möglichen Zweifel bei der Auslegung des Disclaimers lastete das Gericht dem Verwender an und entschied "Abmahnung rechtens"
  • Vorsicht mit Sätzen wie: "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt."!
    Ein Unternehmer hatte in seinem Disclaimer den Hinweis stehen: "Zur Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen werden von uns sofort behoben, sodass die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird. ..." - Dies wurde ihm später zum Verhängnis.
    Denn: Eine solche Klausel ist rechtlich unwirksam. Trotzdem muss sich aber der Unternehmer seinen eigenen Maßstäben messen lassen: Wenn er der erklärt, dass eine kostenpflichtige Abmahnung im ersten Schritt unnötig sei, dann kann er umgekehrt nicht die Fehler anderer Mitbewerber kostenpflichtig abmahnen lassen. Tut er dies doch, muss er die Anwalts- und evtl. Gerichtskosten selbst tragen. Dies hat das OLG Düsseldorf wiederholt entschieden und beruft sich dabei auch auf die ständige Rechtsprechung des BGH.
Fazit:
  • Disclaimer sind nicht unbedingt notwendig, in den meisten Fällen eher überflüssig.
  • Disclaimer sind kein Pflichtbestandteil eines Internet-Impressums.
  • "Disclaimer" bedeutet Haftungsausschluss: Das hat nichts mit dem (rechtlich verpflichtenden) Datenschutzhinweis oder einem (freiwilligen) Copyright-Hinweis zu tun - beides lässt sich eigenständig an geeigneter Stelle unterbringen.
  • Die gesetzliche Haftung eigene und für "zu eigen gemachte" fremde Inhalte kann man mit einem Disclaimer ohnehin nicht ausschließen.
  • Zu pauschale oder rechtlich falsch formulierte Disclaimer können u.U. gefährlich werden: Es droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Oder man bleibt auf den Kosten einer eigenen Abmahnung gegen Mitbewerber sitzen.

Haftung von Bewertungsportalen

Reine Bewertungsportale müssen alle Bewertungen in eine Gesamtbewertung einfließen lassen. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden. Geschieht dies nicht, haften sie für den Schaden, der einem Unternehmen durch die verfälschte Bewertung entsteht.
Ausgangslage:
Bei der Entscheidung des OLG ging es um ein Fitness-Studio, das gegen das Bewertungsportal Yelp geklagt hatte. Yelp hatte für die Gesamtnote nicht alle Bewertungen berücksichtigt, sondern nur solche Bewertungen, die mit dem Prädikat „empfohlen“ ausgezeichnet wurden. So sollten manipulierte Bewertungen aussortiert werden. Das führte dazu, dass mehr als 95 % der abgegebenen Bewertungen unberücksichtigt blieben, ohne dass dies für die Nutzer erkennbar war oder die maßgeblichen Gewichtungskriterien offengelegt wurden. Aus den wenigen eingeflossenen Bewertungen ergab sich für die betroffenen Fitnessstudios nur eine Gesamtbewertung von 2,5 bis 3 Sternen. In den nicht berücksichtigten Bewertungen waren allerdings überwiegend 4 bis 5 Sterne vergeben worden, was zu einer deutlich besseren Gesamtbewertung geführt hätte.

Bewertung des Gerichts:
Nach Auffassung des Gerichts erwartet der User, dass eine Gesamtbewertung auf allen abgegebenen Bewertungen fußt. Das Gesamtbild sei auf diese Weise verzerrt worden. Das ändere sich auch nicht durch einen unauffälligen Hinweis am Ende der Seite, dass nicht alle Bewertungen in das Ergebnis eingeflossen sind. Das Vorgehen von Yelp stehe im Widerspruch zum neutralen Wesen eines Bewertungsportals. Denn ausgenommen wurden Bewertungen von Personen, die auf der Plattform nicht vernetzt waren und in der Regel nur eine Bewertung abgegeben hatten. Die so entstandene Gesamtnote spiegele deshalb nicht das Gesamtbild der abgegebenen Bewertungen wider und sei somit nicht repräsentativ. Die Plattform Yelp wähle mit Hilfe eines geheimen Algorithmus die Bewertungen aus, die ihr vertrauenswürdig erschienen und gebe damit eine eigene Meinungsäußerung ab.

Urteil:
Die Bewertungsplattform haftet unmittelbar für die Darstellung der Gesamtbewertungen. Die Gesamtbewertungen verletzten aufgrund der Selektion die Klägerin in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen und damit in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und stellten zugleich einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Diese Rechte überwogen auch das Recht von Yelp auf freie Meinungsäußerung. Das klagende Unternehmen hat nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz, weil die Anzahl der Kunden wegen der schlechten Bewertungen zurückgegangen ist.

Liefergebiet-Geoblocking-Verordnung

Die Geoblocking-Verordnung verbietet die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Wohnortes. Sie gilt für Online-Händler, sobald sie grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU anbieten.

Für Online-Shops, die unter die Regelungen der Geoblocking-Verordnung fallen, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Kunden aus allen EU-Mitgliedstaaten müssen problemlos auf den Online-Shop zugreifen können. Eine Blockierung aufgrund von ortsbezogenen Daten ist untersagt.
  • Eine Weiterleitung des Kunden auf eine länderspezifische Version des Online-Shops ist nur möglich, wenn der Kunde der Weiterleitung zugestimmt hat und er problemlos zu der ursprünglich aufgerufenen Version zurückkehren kann.
  • Das Ausfüllen von Bestellformularen muss sämtliche Adressformate zulassen.
  • AGBs, Preise oder Angebote dürfen nicht aufgrund der IP-Adresse, des angegebenen Wohnortes, der Sprachauswahl oder der Wahl des Zahlungsmittels angepasst werden.
  • Die angebotenen Zahlungsmittel müssen grundsätzlich für alle EU-Kunden nutzbar sein, Grenzen stellen objektive Gründe, wie zum Beispiel eine negative Bonitätsprüfung, dar.

Zu beachten ist hierbei aber, dass sich die Verordnung explizit nur auf den Zugang zu Angeboten und den Verkauf bezieht. Eine europaweite Pflicht, Kunden auch (unter gleichen Bedingungen) zu beliefern, sieht sie dahingegen gerade nicht vor. Der deutsche Händler darf daher sein Liefergebiet festlegen. Er muss seine Ware nicht an einen Kunden aus einem Mitgliedstaat liefern, wenn das Land des Wohnsitzes oder der Niederlassung nicht vom Liefergebiet des Händlers erfasst ist. Er muss aber einen Kunden dessen Land nicht zum Liefergebiet gehört ermöglichen, dass er
  • eine Lieferadresse in Deutschland oder in einem anderen Staat innerhalb des Liefergebiets angibt;
  • die Lieferung selbstständig organisiert, indem er selbst eine Spedition beauftragt; oder
  • die Ware in einem stationären Geschäft des Händlers abholt (sofern der Händler dies Kunden, die zum Liefergebiet gehören, überhaupt anbietet)

Ausnahmen:
Die Geoblocking-VO gilt nicht, wenn es für eine Sperrung, Beschränkung oder unterschiedliche Behandlung rechtlich zwingende Gründe gibt, beispielsweise Jugendschutzgründe, Buchpreisbindung.
Ausgenommen von der Verordnung sind Gesundheitsleistungen und soziale Dienste, Finanzdienstleistungen, Beförderungsleistungen sowie Streaming oder Download-Angebote für urheberrechtlich geschützte Werke.
Die Verordnung gilt nicht für Anbieter elektronisch erbrachter Dienstleistungen, wenn sie von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Suchmaschinenmarketing und Keywords

Damit eine Suchmaschine eine Website besser findet, bieten sich verschiedene Maßnahmen an. Zum Beispiel kann man zur Suchmaschinenoptimierung (SEO) Schlagworte als sogenannte "Keywords" oder "Meta-Tags" einsetzen. Sie werden von Suchmaschinen erkannt.
Bei Suchmaschinen gibt es die Möglichkeit für bestimmte Keywords Anzeigen zu schalten. Gibt der Nutzer den Begriff in der Suchmaschine ein, so erscheint der eigene Webauftritt als Anzeige in der Trefferliste oder als gesonderte Werbeanzeige.

Begriffserläuterung

  • Keywords: Schlagworte/Begriffe, die bei einem Suchmaschinenanbieter (z.B. Google) hinterlegt werden können und bei deren Suche ein Werbeeintrag in der Trefferliste oder als abgetrennte Werbeanzeige erscheint.
  • Meta-Tags: Schlagworte, die im Quelltext der eigenen Website verwendet werden.
Wichtig: Vorsicht ist geboten bei Verwendung fremder Markennamen als Keywords oder Meta-Tags: Fremde registrierte Markennamen oder geschützte Unternehmensbezeichnungen sind oft als Keywords oder Meta-Tags attraktiv, weil sie inhaltlich zu den eigenen Produkten passen und man u.U. von ihrer Aufmerksamkeit profitieren kann. Hier ist aber Vorsicht geboten, weil dadurch unter Umständen die fremde Marke verletzt werden kann. Dann drohen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, teure Abmahnungen oder gar ein Gerichtsverfahren.

Rechtsprechung

Aus den Urteilen des EuGH vom 23.03.2010 und 11.07.2013 sowie der entsprechenden Rechtsprechung des BGH (v.a. „Impuls II“) lassen sich für die Praxis folgende Leitlinien zusammenfassen:

Keywords:
  • Verwendung einer fremden Marke als Keyword ist nicht per se eine Markenrechtsverletzung
  • Primär kommt es darauf an, ob die verlinkte Anzeige als solche zu erkennen ist und wie sie im Einzelfall gestaltet ist; entscheidend ist, ob es für einen normal informierten Internetnutzer erkennbar ist, ob das beworbene Produkt von dem Inhaber der Marke selbst oder von einem Dritten stammt (Konkurrenzprodukt)
  • Für Werbetreibende ist im Zweifel ein ausdrücklicher Hinweis auf die Unabhängigkeit vom Markeninhaber zu empfehlen
  • Die fremde Marke darf im Anzeigentext selbst in der Regel nicht verwendet werden, weil dies oft eine wirtschaftliche Verbindung suggerieren wird

Meta-Tags:
  • Obwohl die Verwendung fremder Marken in Meta-Tags für den Internetnutzer nicht sichtbar ist, kann sie eine Beeinträchtigung der fremden Marke darstellen, da dies für den Internetnutzer bei Ansicht der Suchergebnisse zu einer Verwechslung der Produkte des Markeninhabers mit denen eines Dritten führen kann
  • Regelmäßig unzulässig ist es deshalb, wenn die Website eines Dritten aufgrund der in den Meta-Tags verwendeten fremden Marke in der Trefferliste selbst und nicht in einer räumlich abgegrenzten Anzeige auftaucht
  • Es kann dagegen zulässig sein, die fremde Marke als Meta-Tag zu verwenden, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, etwa weil auf der Website die eigenen Produkte mit denjenigen des Markeninhabers verglichen werden

Fazit: Die rechtmäßige Verwendung von fremden Marken als Keywords/Meta-Tags lässt sich nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kombination von Begriff und Gestaltung der Suchergebnisse beurteilen. Für Werbetreibende ist zu empfehlen, auf eine klare Abgrenzung vom fremden Markeninhaber und deutliche Kennzeichnung der eigenen Anzeige zu achten.