Informationspflichten zu Gewährleistung und Garantie

Ab dem 27. September 2026 treten EU-weit verschärfte Kennzeichnungs- und Informationspflichten für den B2C-Handel in Kraft (basierend auf der EU-EmpCo-Richtlinie und der Durchführungsverordnung 2025/1960). Unternehmer müssen Verbraucher vor dem Kauf noch transparenter über gesetzliche Rechte, gewerbliche Garantien und die Nachhaltigkeit von Produkten informieren. Dies betrifft sowohl den stationären Handel als auch den Onlinehandel.

Das verpflichtende EU-Gewährleistungslabel („Harmonisierte Mitteilung“)

Händler müssen Verbraucher in hervorgehobener Weise über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und dessen wesentliche Elemente (einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren) informieren.

Umsetzung: Hierfür ist eine europaweit einheitliche, visuelle Grafik zu verwenden.
Online-Handel: Das Label muss zwingend in Farbe, leicht erkennbar und vor Abgabe der Vertragserklärung (z. B. auf der Produktdetailseite oder im Checkout) angezeigt werden.
Stationärer Handel: Die Mitteilung muss gut sichtbar ausgestellt werden (Mindestgröße DIN A4).

Das EU-Garantielabel („Harmonisierte Kennzeichnung“ / GARAN-Label)

Bietet ein Hersteller für eine Ware eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren ohne zusätzliche Kosten an und stellt diese Information dem Verkäufer zur Verfügung, muss das harmonisierte GARAN-Label genutzt werden.

Inhalt: Dieses Label ist sprachneutral gestaltet und enthält spezifische, editierbare Felder für den Herstellernamen, die Modellkennung und die genaue Garantiedauer in Jahren.
Umsetzung: Im Online-Shop muss das Label direkt beim jeweiligen Produkt (z. B. auf der Artikelseite oder im Warenkorb) farbig platziert werden. Im stationären Handel gilt eine Mindestgröße von 95 × 100 mm.

Besondere Pflichten für digitale Produkte und Reparierbarkeit

Digitale Elemente & Inhalte: Bei Software, Updates oder vernetzten Geräten muss vorab über den Zeitraum informiert werden, in dem der Hersteller Softwareaktualisierungen bereitstellt (sofern diese Information vorliegt).
Reparierbarkeitswert: Ist für ein Produkt ein unionsweiter Reparierbarkeitswert (Reparatur-Index) festgelegt, muss dieser angegeben werden.
Alternative Angaben: Existiert noch kein offizieller Wert, müssen – sofern vom Hersteller bereitgestellt – andere relevante Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören Angaben zur Verfügbarkeit und den geschätzten Kosten von Ersatzteilen, dem Bestellverfahren sowie zu Reparaturanleitungen oder -einschränkungen.
Weitere Informationen zur Reparierbarkeit

Technische Vorgaben zur Umsetzung

Die visuelle Darstellung der Label ist durch die EU-Kommission strikt reglementiert. Die folgenden gestalterischen Basisanforderungen gelten als rechtliche Grundlage für jede Form der Einbindung – sowohl im Online-Handel als auch im Ladengeschäft vor Ort:
  • Verbot von Veränderungen: Die offiziellen Grafiken dürfen weder verzerrt, beschnitten noch farblich verändert werden.
  • Vorgeschriebene Schriftart: Für alle editierbaren Textfelder (z. B. zur Eintragung von Herstellername, Modell und Garantielaufzeit auf dem Garantielabel) muss zwingend die serifenlose Schriftart Inter genutzt werden.
Je nachdem, wo das Label eingesetzt wird, müssen Ihre Mitgliedsunternehmen zusätzlich die folgenden spezifischen Vorgaben beachten:
Umsetzung im Online-Handel (E-Commerce)
Beim Einsatz im Online-Shop (z. B. auf Produktdetailseiten oder im Checkout-Prozess) sowie in digitalen Medien gelten verschärfte Farbvorgaben:
  • Farbige Darstellung ist Pflicht: Online-Händler müssen die Label zwingend in der farbigen Originalversion ausspielen. Die Anzeige als reine Schwarz-Weiß-Grafik ist im Netz unzulässig.
  • Exakte Farbpalette (Hex-Codes): Es müssen exakt die offiziellen Farbcodes verwendet werden:
    • Hintergrundblau: #003399 (Reflex Blue)
    • Akzentgelb: #FFCC00
    • Text und Symbole: #FFFFFF (Weiß) bzw. #000000 (Schwarz in den Inhaltsbereichen)
  • Auflösung und Responsivität: Es gibt im Digitalbereich keine starre Mindestgröße in Pixeln. Die Grafiken müssen jedoch responsiv eingebunden werden, sodass auf allen Endgeräten (Desktop, Tablet und Smartphone) eine einwandfreie Lesbarkeit garantiert ist.
Umsetzung im stationären Handel und in Printmedien
Für den physischen Point of Sale (Ladengeschäft) und gedruckte Medien (wie Bestellbestätigungen oder gedruckte Flyer) gelten abweichende Formatregeln:
  • Schwarz-Weiß-Ausnahme: Abseits von Web-Benutzeroberflächen stellt die EU-Kommission die Vorlagen explizit auch als Schwarz-Weiß-Varianten zur Verfügung. Diese dürfen im Laden (z. B. auf gedruckten Preisetiketten) genutzt werden. Die Schriftart Inter bleibt auch hierbei für Textfelder verpflichtend.
  • Mindestgröße: Das Gewährleistungslabel (harmonisierte Mitteilung) sowie das optionale Garantielabel („GARAN“) müssen direkt am Produkt, am Regalpreis oder gut sichtbar im Kassenbereich platziert werden. Hierbei gilt eine Mindestabmessung von 95 × 100 mm. Größere Darstellungen sind im Geschäft zulässig und zur besseren Sichtbarkeit ausdrücklich empfohlen.

Offizielle Vorlagen und Downloads

Die EU-Kommission stellt die originalen, hochauflösenden Bilddateien in allen Amtssprachen sowie technische Anleitungen kostenfrei bereit.
Grafikpakete & Guidelines: Die offiziellen Bilddateien (verfügbar als SVG, PNG und JPG) sowie die Gestaltungsrichtlinien finden Sie direkt im Download-Portal der Europäischen Kommission unter Practical guidelines and High Resolution Vector files (European Commission).
Hintergrundinformationen: Eine detaillierte Übersicht zu den rechtlichen Pflichten von Verkäufern und Herstellern bietet die offizielle EU-Unternehmensplattform unter The EU legal guarantee notice and GARAN label (Your Europe).

Geltungsbereich und wichtige Ausnahmen

Die neuen Informationspflichten gelten nicht pauschal für jeden Kaufvertrag:

• Reine B2B-Geschäfte ausgenommen: Die Pflichten greifen ausschließlich bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (B2C). Verkäufe zwischen zwei Unternehmen (B2B) oder von privat an privat sind von diesen Kennzeichnungspflichten befreit.
• Keine rückwirkende Pflicht: Die Pflicht zur Bereitstellung der Label gilt für Produkte, die ab dem 27. September 2026 in den Verkehr gebracht oder dem Verbraucher angeboten werden. Eine nachträgliche Kennzeichnungspflicht für bereits vor diesem Stichtag abverkaufte Ware besteht nicht.
• Abhängigkeit von Herstellerangaben: Die Pflicht zur Angabe des GARAN-Labels (Haltbarkeitsgarantie) oder spezifischer Reparierbarkeitsdaten greift für den Händler nur dann, wenn der Hersteller ihm diese Informationen und Grafikdaten aktiv zur Verfügung gestellt hat. Liegt dem Verkäufer trotz Nachfrage keine Information vor, kann er nicht für das Fehlen des Labels abgemahnt werden (Ausnahme: das allgemeine Gewährleistungslabel ist immer verpflichtend).