Teilzeitausbildung nach § 7a BBiG

Die durch die BBiG-Novelle 2005 erstmals gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wurde durch die Novellierung zum 01.01.2020 gestärkt. Durch diese Gesetzesänderungen ist die Teilzeitberufsausbildung für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet worden.

Ausbildungsdauer und Arbeitszeit

Eine inhaltlich mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird weiterhin durch die entsprechend verlängerte Ausbildungsdauer gewährleistet.  Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Es besteht dabei kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung.
Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich. Die Kürzung darf dabei nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Abs.1 S.3 BBiG). Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Einfachhalben der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 BBiG).
Bitte beachten Sie, dass eine Teilzeitausbildung die Verkürzung der Ausbildung nicht verhindert. Informationen zu den zugelassenen Gründen und dem Verfahren bei einer Verkürzung der Ausbildung finden Sie hier.

Ausbildungsvergütung

Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann die Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit gekürzt werden.

Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der festgelegten Arbeitstage. (Beispiel: der Urlaubsanspruch für Vollzeitkräfte beträgt 25 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche.
Urlaubsanspruch für Auszubildende in Teilzeit bei 4 Arbeitstagen pro Woche: 25 / 5 x 4 = 20 Urlaubstage)