Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO
Die Unterrichtung nach § 34a der Gewerbeordnung dient als beruflicher Einstieg in
das Bewachungsgewerbe.
das Bewachungsgewerbe.
- Sprechzeiten
- Wie melde ich mich an?
- Wie viel kostet die Unterrichtung?
- Wer kann an der Unterrichtung teilnehmen?
- Wofür brauche ich die Unterrichtung?
- Wie läuft die Unterrichtung ab?
- Wer braucht die Unterrichtung nicht?
- Wie kann ich mich vorbereiten?
- Wer ist für die Anerkennung bzw. Befreiung zuständig?
Sprechzeiten
Sie erreichen uns am Telefon über folgende Sprechzeiten:
| Montag bis Donnerstag | Freitag |
| 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr | 09:00 bis 12:00 Uhr |
| 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Wie melde ich mich an?
Alle verfügbaren Unterrichtungstermine finden Sie hier: Online-Anmeldung
Wie viel kostet die Unterrichtung?
520,- € müssen vor dem Termin überwiesen werden. (Bildungsgutscheine können nicht verrechnet werden!)
Wer kann an der Unterrichtung teilnehmen?
Laut Bewachungsverordnung muss jede zu unterrichtende Person über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
Der Nachweis eines deutschen Schul- und Berufszeugnisses oder ein entsprechendes Zertifikat Deutsch ist dafür notwendig.
Der Nachweis eines deutschen Schul- und Berufszeugnisses oder ein entsprechendes Zertifikat Deutsch ist dafür notwendig.
Wofür brauche ich die Unterrichtung?
Objektschutz, Werkschutz, Revierdienst, Geld- und Werttransport, Empfangsdienst, Personenschutz, Allgemein: Schutz von fremden Leben und Eigentum u.a.
Siehe auch: Merkblatt Abgrenzung einzelner Tätigkeiten
Wie läuft die Unterrichtung ab?
Unterricht an 5 Tagen in der Woche, mit insgesamt 40 Stunden in der
IHK Frankfurt am Main (Link zur Anfahrt)
Wer braucht die Unterrichtung nicht?
- Personen, welche die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erfolgreich abgelegt haben
- Selbstständige, die vor dem 1. Dezember 1994 das Bewachungsgewerbe befugt ausgeübt haben oder als gesetzliche Vertreter, Betriebsleiter tätig waren
- Unselbstständige (Wachpersonal), die seit 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren und dies durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen können
- Personen mit Abschlussprüfung, z. B. IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, geprüfter Werkschutzmeister, Fachkraft für Schutz und Sicherheit, geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit, geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft etc.
- Personen mit Abschlüssen im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr
Wie kann ich mich vorbereiten?
Wer ist für die Anerkennung bzw. Befreiung zuständig?
Die Entscheidung über die Anerkennung von Qualifikationen bzw. eine Befreiung von der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO (z. B. nach § 8 oder § 12 BewachV) trifft das zuständige Ordnungsamt (Gewerbebehörde).
Die Prüfung erfolgt nicht auf direkten Antrag der Einzelperson, sondern über den Gewerbetreibende:
- Der Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmen) meldet die betreffende Person im Bewacherregister an
- Im Zuge dieser Meldung werden die Qualifikationsnachweise hochgeladen
- Das zuständige Ordnungsamt prüft anschließend,
- ob eine Befreiung nach § 8 oder § 12 BewachV oder
- eine Anerkennung nach Übergangsvorschriften (§ 23 BewachV)
vorliegt
Eine direkte Antragstellung durch die Einzelperson beim Ordnungsamt ist in der Regel nicht vorgesehen
