Merkblatt Kraftomnibusunternehmerprüfung

Informationen für angehende Unternehmer im Verkehr mit Kratfomnibussen sowie im Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsverkehr mit Pkw

I. Genehmigungspflicht im gewerblichen Straßenpersonenverkehr


Wenn Sie als Unternehmer Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreiben oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen durchführen möchten, benötigen Sie dazu eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde, es sei denn, Sie möchten eine freigestellte Verkehrsart betreiben.

Zuständig für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Personenbeförderungsgesetz für Omnibuslinien- und Gelegenheitsverkehr (Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und Mietomnibusverkehr) und Ferienzielreiseverkehr und Ausflugsverkehr mit Pkw sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

II. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Neben der Antragstellung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, sind die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person nachzuweisen.

1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen das Eigenkapital und die Reserven Ihres Unternehmens nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.

2. Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person müssen Sie der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorlegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem Gewerbezentralregister).

Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

3. Fachliche Eignung
  • Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung
    Die fachliche Eignung brauchen nicht nachzuweisen:
    Unternehmen, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
    Unternehmen, mit einer Genehmigung für den Omnibusverkehr, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
    Unternehmen mit einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr, die eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform des Straßenpersonenverkehrs beantragen,
    sofern der Behörde der Fachkundenachweis bereits vorliegt.

Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch
  • Fachkundeprüfung:
    Der Bewerber legt vor der örtlich zuständigen IHK eine Fachkundeprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung ab.
    Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Gebiet der Prüfling seinen Wohnsitz hat.
  • Anerkennung leitender Tätigkeit:
    Die leitende Tätigkeit muss für den Zeitraum von zehn Jahren, vom 4. Dezember 1999 bis 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung und in Unternehmen, die genehmigungspflichtige Personenbeförderung mit Kraftomnibussen betrieben haben, nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten (siehe Orientierungsrahmen) vermittelt haben.
    Der IHK müssen hierzu aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden, z.B. schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde. Die IHK kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht ausreichen.
    Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung leitender Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK.
  • Gleichwertige Abschlussprüfungen:
    Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
    Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
    Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
    Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, der Fachhochschule Heilbronn,
    Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.

    Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung aus. Voraussetzung hierbei ist, dass die Ausbildung oder das Studium vor dem 04.12.2011 begonnen oder abgeschlossen wurde.
    Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Der Antrag auf Ausstellung des Fachkundenachweises aufgrund der genannten Abschlussprüfungen ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK Frankfurt am Main.

Die IHK Frankfurt am Main ist für den Nachweis der fachlichen Eignung zuständig für die
- Stadt Frankfurt am Main,
- den Hoch-Taunus-Kreis,
- den Main-Taunus-Kreis,

sowie die Bezirke der Industrie- und Handelskammern
Darmstadt Rhein Main Neckar,
Dillenburg,
Gießen-Friedberg,
Fulda,
Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern,
Limburg,
Wetzlar und
Wiesbaden,
die diese Zuständigkeit an die IHK Frankfurt am Main übertragen haben.

Welche IHK für Ihren Wohnsitz zuständig ist, können Sie sich hier anzeigen lassen.

III. Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung


1. Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil.
Die schriftlichen Prüfungsteile beinhalten:
  • schriftliche Fragen als Kombination aus Mehrfachwahlaufgaben (Multiple-Choice) mit vier Antworten zur Auswahl und Fragen mit direkter Antwort sowie
  • schriftliche Übungen / Fallstudien.

Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt zwei Stunden für jeweils einen Prüfungsteil. Hinzu kommt ggf. ein bis zu einer halben Stunde dauernder mündlicher Prüfungsteil.

2. Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Prüfungsleistungen werden in den schriftlichen Prüfungsteilen und in dem mündlichen Prüfungsteil mit Punkten bewertet. Die Gesamtpunktezahl teilt sich wie folgt auf die Prüfungsteile auf:
schriftliche Fragen 40 %
schriftliche Übungen/Fallstudien 35 %
mündliche Prüfung 25 %.

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der erzielte Punkteanteil in mindestens einem schriftlichen Prüfungsteil unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegt oder bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.

3. Prüfungssachgebiete
Die Sachgebiete der Prüfung sind dem Orientierungsrahmen zu entnehmen.

4. Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt online über Klick auf Link.
Sie werden dann rechtzeitig zum nächstmöglichen Prüfungstermin eingeladen. Die Prüfungsgebühr bei Anmeldung fällig und richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main.
Die eingezahlte Prüfungsgebühr verfällt bei Fernbleiben des Prüfungsteilnehmers. Wird der Termin nach Erhalt der schriftlichen Einladung verschoben oder abgesagt, werden 50% der Prüfungsgebühr in Rechnung gestellt.

5. Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung liegt in der eigenen Verantwortung des Prüflings.

IV. Punktebewertung der Prüfung

Schriftliche Prüfung
Fragen Teil 1 < 60 von 120 Pkte. = nicht bestanden
Fragen Teil 1 => 60 von 120 Pkte. und Übungen Teil 2 < 52,5 von 105 Pkte. = nicht bestanden
Fragen Teil 1 => 60 von 120 Pkte. und Übungen Teil 2 => 52,5 von 105 Pkte. somit insgesamt => 180 Pkte. (d.h. =>60% von 300 P bzw. => 80% von 225 P) Ja = bestanden
Fragen Teil 1 => 60 von 120 Pkte. und Übungen Teil 2 => 52,5 von 105 P aber insgesamt < 180 Pkte. (d.h. < 60% von 300 P bzw. < 80% von 225 P) Nein = mündliche Prüfung
Mündliche Prüfung
< 37,5 von 75 Pkte = nicht bestanden
=> 37,5 von 75 Pkte. und insgesamt => 180 Pkte. (=> 60 % von 300 P) Ja = bestanden
=> 37,5 von 75 Pkte. und insgesamt < 180 Pkte. (< 60 % von 300 P) Nein = nicht bestanden.