Einzelperson

Kleingewerbetreibende Einzelpersonen



Gewerbeanmeldung

Die einfachste Art der Unternehmensgründung ist die Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde. Anmeldungsvordrucke sind dort erhältlich. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf den Vor- und Zunamen des Unternehmers. Das Gewerbeamt prüft, ob für die Ausübung des Gewerbes nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erforderlich ist.
Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgelder oder Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.
Die Gewerbekarteien der Gewerbeämter sind kein öffentliches Register. Somit ist die Einsichtnahme durch Privatpersonen nicht möglich. Die Gewerbebehörden erteilen jedoch auf Anfrage meist Auskunft über den Namen, die Betriebsanschrift und die ausgeübte Tätigkeit des Gewerbebetriebs. Ein Rechtsanspruch auf solche Auskünfte besteht jedoch nicht.

Geschäftsbriefe

Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre ladungsfähige Anschrift (d.h. die Geschäftsadresse und nicht lediglich ein Postfach) angeben. Dies gilt für den gesamten geschäftlichen Verkehr, umfasst also auch Telefax-Schreiben, Rechnungen, Bestellungen etc. sowie Geschäftsbriefe per E-Mail. Ergänzende Zusätze, wie etwa die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Logos o. ä., können zulässig sein.
Die Verpflichtung zur Angabe des korrekten Namens dient in erster Linie dem Gläubigerschutz. Wenn nämlich ein kleingewerbliches Unternehmen nur unter der Bezeichnung "ABC Immobilien" auftreten würde und es danach den Sitz verlegt, könnte es unter dieser Bezeichnung von Gläubigern kaum wieder aufgefunden werden, da die Registrierung unter dieser Bezeichnung in einem öffentlichen Register fehlt. Deshalb könnte auch der Name des Unternehmers nicht festgestellt werden.


 Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen

Sie kennzeichnen nicht den Gewerbetreibenden selbst, sondern beispielsweise das Geschäftslokal. So werden Ladengeschäfte, Restaurants, Gaststätten, Kioske, Apotheken, etc. üblicherweise mit eigenen Namen versehen ("Käthes Wollstübchen", "Sonnenapotheke"). Sie dürfen nicht irreführend sein (z.B. "Frankfurter Schuhcenter" für ein kleines Schuhgeschäft). Individuell und möglichst fantasievoll gestaltete Geschäftsbezeichnungen kennzeichnen das Unternehmen zusätzlich zu dem bürgerlichen Namen des Gewerbetreibenden. Sie können z.B. am Telefon oder in Werbung verwendet werden, dürfen aber nicht firmenmäßig gebraucht werden.


 Haftung

Der Kleingewerbetreibende haftet seinen Gläubigern mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Risiko lässt sich durch den Abschluss entsprechender Versicherungen in Grenzen halten.