Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Als Arbeitgeber tragen Sie Verantwortung für die Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorgaben. Dazu gehören die Überprüfung und Dokumentation gültiger Aufenthaltstitel sowie die Meldepflicht bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie hier, welche Pflichten Sie im Detail beachten müssen.
Nach § 4a Abs. 5 AufenthG zählen dabei zu Ihren grundsätzlichen Pflichten:
  • Die Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein.
  • Die Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels in elektronischer Form oder Papierform.
  • Die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung muss die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen informiert werden. Sinn und Zweck dieser Mitteilungspflicht ist es, dass die Ausländerbehörde alle Informationen erhält, um prüfen zu können, ob die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu verkürzen ist.
Wichtige Tipps zur rechtzeitigen Verlängerung des Aufenthaltstitels
  • Informieren Sie als Arbeitgeber Ihre ausländische Fachkraft, wenn der Aufenthaltstitel verlängert werden muss, damit dies rechtzeitig erfolgen kann.
  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde über die aktuelle Bearbeitungszeit, da die sehr unterschiedlich sein kann.
  • Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels kann die Ausländerbehörde zunächst eine Fiktionsbescheinigung ausstellen. Hierdurch bleibt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde der aktuelle Aufenthaltstitel mit seinen Berechtigungen aufrechterhalten und Ihre Fachkraft kann in dieser Zeit ganz normal weiterbeschäftigt werden. Weitere Informationen zur Fiktionsbescheinigung und -wirkung finden Sie im Download Merkblatt des Hessischen Ministeriums des Inneren, für Sicherheit und Heimatschutz (PDF).
Weitere rechtliche Informationen und Beratungsangebote der IHK Frankfurt am Main finden Sie auf unserer Webseite Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.