Darf mein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Resturlaub ins Folgejahr übertragen?
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts verfällt der Urlaub allerdings nicht mehr automatisch. Vielmehr muss der Arbeitgeber seine Angestellten klar und rechtzeitig auf nicht genommenen Urlaub hinweisen. Die Übertragung ins Folgejahr kommt dann in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen dies rechtfertigen. Für diesen Fall ist der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen.