Irreführende geschäftliche Handlung

Irreführende geschäftliche Handlungen sind verboten. Das heißt, jede geschäftliche Handlung muss wahr und klar sein. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten.
Diese geschäftliche Handlung muss zudem geeignet sein, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung (Vertragsschluss) zu veranlassen, die er sonst nicht vorgenommen hätte. Auch Irreführung durch Unterlassen von bestimmten Informationen ist unzulässig, § 5a UWG.
Das Irreführungsverbot nicht nur auf Werbung, sondern vielmehr auf alle irreführenden geschäftlichen Handlungen, wie z. B. irreführende Angaben über das Bestehen oder die Höhe einer Forderung, über Gewährleistungs- und Widerrufsrechte, über Beschwerdemöglichkeiten, Zubehör, Kundendienst (u. a. Vor-Ort-Service, Hotline) und ähnliches.

Irreführung in der Werbung

Irreführend ist eine Werbeaussage bereits dann, wenn sie auch nur von einem kleinen, nicht ganz unbeachtlichen Teil der Angesprochenen missverstanden werden kann. Maßgebend ist also nicht das Verständnis des werbenden Unternehmers, sondern der jeweilige Eindruck, den die Werbung beim Publikum erweckt.
Für die Beurteilung, wie das Publikum eine Werbung versteht, kommt es auf den verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher an. Dies ist das Verbraucherleitbild, das durch den Europäischen Gerichtshof festgelegt wurde und auch für die Beurteilung, ob etwas nach § 5 UWG irreführend ist, zugrunde zu legen ist. 
Bildliche Darstellungen oder sonstige Aussagen, die ausdrückliche Werbeaussagen ersetzen, sind genauso zu behandeln wie ausdrückliche Werbeangaben. Zum Beispiel ist die Darstellung von freilaufenden Hühnern auf einem Bauernhof unzulässig, wenn es sich um Eier aus Legehennenbatterien handelt.

Irreführende Handlungen bei und nach Vertragsschluss

Da statt auf  eine Wettbewerbshandlung auf die geschäftliche Handlung abzustellen ist, ist der Irreführungstatbestand auch auf geschäftliche Handlungen bei oder nach Vertragsschluss anzuwenden, z. B. irreführende Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 UWG: Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur und Nr. 7 Rechte des Verbraucher, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen. Beispiel: Ein Verbraucher macht einen Sachmangel geltend und verlangt Ersatzlieferung; der Unternehmer gibt die objektiv unrichtige Auskunft, der Gewährleistungsanspruch sei bereits verjährt.

Irreführung durch Unterlassung

Nicht jedes Verschweigen oder Vergessen von Informationen ist sofort als Irreführung durch Unterlassung sanktioniert. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist oder nicht, ist insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung. Dabei wird auch geprüft, ob das Verschweigen geeignet ist, die Entscheidung des potenziellen Käufers zu beeinflussen.
Was als wesentliche Information gerade gegenüber Verbrauchern anzusehen ist, hängt auch vom konkreten Einzelfall und dessen Umständen sowie vom Kommunikationsmittel ab. So müssen z. B. in der Fernsehwerbung weniger Informationen gegeben werden als in einem Werbeprospekt oder im Ladenlokal selbst. Auch können Vorkenntnisse des Verbrauchers relevant sein und bestimmte Informationspflichten entfallen lassen, da der Verkäufer dann davon ausgehen darf, dass dem Verbraucher diese Informationen ohnehin geläufig sind.
In § 5a Abs. 3 sind bereits bestimmte Informationspflichten gegenüber Verbrauchern bereits gesetzlich als „wesentlich“ eingestuft worden. Darüber hinaus gelten aber auch alle Informationen als wesentlich, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation (einschließlich Werbung und Marketing) nicht vorenthalten werden dürfen.
Auch in der "Schwarzen Liste" gibt es besondere Fallbeispiele absolut verbotenen Unterlassens.

Beispiele:

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