Zahlungsverzug
Schuldner können sich im geschäftlichen Verkehr mit der Zahlung fälliger Schulden nicht Monate Zeit lassen. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die wenig Eigenkapital haben und sich zwischenfinanzieren müssen, stellt die zögerliche Zahlungsweise ihrer Kunden oft ein großes Problem dar. Manche Unternehmen können sich die teurere Zwischenfinanzierung auch gar nicht leisten und geraten durch die verzögerte Zahlung fälliger Geldforderungen in wirtschaftliche Existenznot. Aber ab wann ist ein Schuldner in Verzug?
Grundvoraussetzungen für ein Zahlungsverlangen sind das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung und dieser Anspruch muss fällig sein. Allein die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs führt jedoch noch nicht zum Eintritt des Verzugs.
1. Fälligkeit des Kaufpreises
Grundsätzlich sind Gläubiger und Schuldner bei der Vereinbarung eines Zahlungstermins frei. Ist keine Vereinbarung zur Fälligkeit getroffen, gilt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) als Grundregel § 271 BGB
"Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken."
Daher ist eine Geldschuld sofort fällig, wenn nicht z. B. vertraglich eine andere abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen wurde.
Achtung: Grundsätzlich müssen Forderungen sofort bezahlt werden. Das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ erlaubt es Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern nur noch unter strengen Einschränkungen, diesen Zahlungszeitpunkt durch vertragliche Fristen (wie Zahlungs-, Prüfungs- oder Abnahmefristen) nach hinten zu verschieben. Gemäß § 271a BGB ist eine Vereinbarung, die eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen vorsieht, nur zulässig, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Sofern es sich bei dem Schuldner um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, ist eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist. Eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen ist stets unwirksam. Die 60- bzw. 30-Tage-Frist beginnt jeweils nach Empfang der Gegenleistung bzw. Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung.
2. Mahnung
Sofern der Schuldner trotz Fälligkeit nicht zahlt, kann ihn der Gläubiger mahnen. Die Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Die Mahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann also etwa auch telefonisch, per E-Mail oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich allerdings eine schriftliche Mahnung. Außerdem sollte die Mahnung zur Klarstellung Angaben über Datum und Nummer der Rechnung, des Lieferscheins und des Zahlungsziels enthalten. Grundsätzlich kommt der Schuldner erst in Verzug, wenn er nach Fälligkeit seiner Leistung gemahnt wird und er daraufhin nicht leistet. Spätestens in der Mahnung sollte ein konkretes Kalenderdatum für die Zahlung genannt werden.
Grundsätzlich ist nur eine Mahnung erforderlich, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Die Anzahl der Mahnungen ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis hat es sich eingespielt, bis zu drei Mahnungen vorzunehmen. Dabei sollte ein Gläubiger nicht den Fehler machen und die Mahnschreiben als erste oder zweite Mahnung usw. bezeichnen. Dadurch wäre für den Schuldner ersichtlich, dass noch weitere Mahnungen folgen bevor ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet oder Klage erhoben wird. Gläubiger sollten sich auch darüber im Klaren sein, dass das Verschicken von mehreren Mahnungen dem Schuldner einen Zeitvorteil verschafft und bei Schuldnern, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, das Risiko eines Zahlungsausfalls erhöhen kann. Es kann deshalb angebracht sein, nur eine einzige deutlich formulierte Mahnung auszusprechen.
3. Verzug ohne Mahnung
Wenn der Käufer nicht bezahlt, muss der Verkäufer die Zahlung grundsätzlich anmahnen. In folgenden Fällen ist eine Mahnung entbehrlich:
- für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt („Der Kaufpreis ist bis zum 21.11.2025 zahlbar.“). Dieser Zeitpunkt muss vertraglich oder auf sonst rechtlich verbindliche Weise bestimmt worden sein. Eine einseitige Bestimmung allein in der Rechnung genügt hierfür regelmäßig nicht, sofern dem Gläubiger kein Recht zur Bestimmung der Leistungszeit zusteht.
- wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt („Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung“ oder „ Der Kaufpreis ist innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungslegung zahlbar“. Nicht ausreichend ist: “Zahlung sofort nach Lieferung“.) Bei einem Widerruf nach § 355 BGB, zum Beispiel im Onlinehandel, tritt Verzug grundsätzlich mit Ablauf der Frist nach § 357 Abs. 1 BGB (das heißt nach 14 Tagen) ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Für den Unternehmer beginnt diese Frist mit dem Zugang der Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB). Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung jedoch nach § 357 Abs. 4 BGB verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
- wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (z.B. der Schuldner entzieht sich einer Mahnung oder er kündigt die Leistung zu einem bestimmten Termin selbst an und kommt damit der Mahnung zuvor).
- 30-Tage-Regelung: Das Gesetz bestimmt, dass der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung bezahlt, § 286 Abs. 3 BGB. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher, also einer natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend weder zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken abschließt, nur, wenn der Verbraucher in der Rechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, beispielsweise mit dem Hinweis „Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung kein Zahlungseingang, kommen Sie automatisch in Zahlungsverzug.“ Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmers reicht nicht aus, sondern muss zwingend in der Rechnung stehen.
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat es in der Hand, ob er den Schuldner schon vor Ablauf der 30-Tage-Frist in Verzug setzen will. Hierzu bedarf es dann einer Mahnung.
4. Verzugszinsen
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem variablen Basiszinssatz p.a., wenn an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt ist. Eine Möglichkeit des Nachweises, dass dem Gläubiger ein geringerer Schaden entstanden ist, gibt es im Rahmen des gesetzlichen Verzugszinses nicht.
Der jeweils aktuelle Basiszinssatz lässt sich über die Internetseite der Bundesbank recherchieren. Er wird jeweils zum 01. Januar und 01. Juli eines Jahres angepasst.
5. Verzugsschaden
Darüber hinaus kann der Gläubiger seinen Verzugsschaden ersetzt verlangen. Das können im Einzelfall auch höhere Zinsen sein, etwa wenn der Gläubiger zur Zwischenfinanzierung einen Bankkredit in Anspruch nehmen muss. Als Verzugsschaden sind grundsätzlich auch die Kosten für weitere Mahnungen (mit Ausnahme der den Verzug begründenden Erstmahnung) anzusehen.
Achtung: Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe der Mahnkosten nach dem Sachaufwand. Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass der Gläubiger seinen eigenen Arbeits- und Zeitaufwand nicht vom Schuldner ersetzt verlangen kann. Dies gilt selbst dann, wenn hierfür eigenes Personal eingesetzt wird und jedenfalls die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschritten wird (BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - VIII ZR 239/15).
Ist der säumige Zahler kein Verbraucher, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale von 40,00 Euro. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der geschuldeten Forderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist nach § 288 Abs. 5 BGB auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Ebenfalls zu ersetzen sind die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro. Obergrenze der Inkassokosten ist der entsprechende Gebührensatz für Rechtsanwälte.
6. Sonderregelung für Kaufleute
Kaufleute untereinander (also insbesondere Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Kaufleute kraft Eintragung oder Rechtsform) können für Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften bereits vom Tag der Fälligkeit an 5 Prozent Zinsen nach den §§ 353, 352 HGB verlangen. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern erhöht sich der Zinssatz auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
7. Erfolglose Mahnung
Bleiben die Mahnungen ohne Erfolg, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder Klage gegen den Schuldner erheben. Das gerichtliche Mahnverfahren wird unabhängig von der Forderungshöhe beim Amtsgericht durchgeführt. Für in Hessen ansässige Antragsteller ist das Amtsgericht Hünfeld, Zentrales Mahngericht, zuständig. Mahnanträge können auf unterschiedlichen Wegen eingereicht werden.
Besonderheiten gelten für die grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen. Innerhalb der EU gibt es durch das Europäische Mahnverfahren (Europäischer Zahlungsbefehl) und das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (Streitwert bis 5.000 Euro) gewisse Erleichterungen (ausgenommen Dänemark).
