Nr. 5196136

Irreführende geschäftliche Handlung

Irreführende geschäftliche Handlungen sind verboten. Das heißt, jede geschäftliche Handlung muss wahr und klar sein. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten.
Diese geschäftliche Handlung muss zudem geeignet sein, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung (Vertragsschluss) zu veranlassen, die er sonst nicht vorgenommen hätte. Auch Irreführung durch Unterlassen von bestimmten Informationen ist unzulässig, § 5a UWG.
Das Irreführungsverbot nicht nur auf Werbung, sondern vielmehr auf alle irreführenden geschäftlichen Handlungen, wie z. B. irreführende Angaben über das Bestehen oder die Höhe einer Forderung, über Gewährleistungs- und Widerrufsrechte, über Beschwerdemöglichkeiten, Zubehör, Kundendienst (u. a. Vor-Ort-Service, Hotline) und ähnliches.

Irreführung in der Werbung

Irreführend ist eine Werbeaussage bereits dann, wenn sie auch nur von einem kleinen, nicht ganz unbeachtlichen Teil der Angesprochenen missverstanden werden kann. Maßgebend ist also nicht das Verständnis des werbenden Unternehmers, sondern der jeweilige Eindruck, den die Werbung beim Publikum erweckt.
Für die Beurteilung, wie das Publikum eine Werbung versteht, kommt es auf den verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher an. Dies ist das Verbraucherleitbild, das durch den Europäischen Gerichtshof festgelegt wurde und auch für die Beurteilung, ob etwas nach § 5 UWG irreführend ist, zugrunde zu legen ist.
Bildliche Darstellungen oder sonstige Aussagen, die ausdrückliche Werbeaussagen ersetzen, sind genauso zu behandeln wie ausdrückliche Werbeangaben. Zum Beispiel ist die Darstellung von freilaufenden Hühnern auf einem Bauernhof unzulässig, wenn es sich um Eier aus Legehennenbatterien handelt.

Irreführende Handlungen bei und nach Vertragsschluss

Da statt auf eine Wettbewerbshandlung auf die geschäftliche Handlung abzustellen ist, ist der Irreführungstatbestand auch auf geschäftliche Handlungen bei oder nach Vertragsschluss anzuwenden, z. B. irreführende Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 UWG: Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur und Nr. 7 Rechte des Verbraucher, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen. Beispiel: Ein Verbraucher macht einen Sachmangel geltend und verlangt Ersatzlieferung; der Unternehmer gibt die objektiv unrichtige Auskunft, der Gewährleistungsanspruch sei bereits verjährt.

Irreführung durch Unterlassung

Nicht jedes Verschweigen oder Vergessen von Informationen ist sofort als Irreführung durch Unterlassung sanktioniert. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist oder nicht, ist insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung. Dabei wird auch geprüft, ob das Verschweigen geeignet ist, die Entscheidung des potenziellen Käufers zu beeinflussen.
Was als wesentliche Information gerade gegenüber Verbrauchern anzusehen ist, hängt auch vom konkreten Einzelfall und dessen Umständen sowie vom Kommunikationsmittel ab. So müssen z. B. in der Fernsehwerbung weniger Informationen gegeben werden als in einem Werbeprospekt oder im Ladenlokal selbst. Auch können Vorkenntnisse des Verbrauchers relevant sein und bestimmte Informationspflichten entfallen lassen, da der Verkäufer dann davon ausgehen darf, dass dem Verbraucher diese Informationen ohnehin geläufig sind.
In § 5a Abs. 3 sind bereits bestimmte Informationspflichten gegenüber Verbrauchern bereits gesetzlich als „wesentlich“ eingestuft worden. Darüber hinaus gelten aber auch alle Informationen als wesentlich, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation (einschließlich Werbung und Marketing) nicht vorenthalten werden dürfen.
Auch in der "Schwarzen Liste" gibt es besondere Fallbeispiele absolut verbotenen Unterlassens.

Beispiele:

Irreführende geschäftliche Handlungen sind verboten. Das heißt, jede geschäftliche Handlung muss wahr und klar sein. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten.

Formularfallen: Adressbucheinträge und andere Verzeichnisse.

Alleinstellungswerbung ist die Behauptung, eine Spitzenstellung am Markt einzunehmen, z.B. durch Aussagen wie „der Größte, der Beste, der Erste….“.

Alterswerbung muss der Wahrheit entsprechen. Wer mit einer nicht zutreffenden Altersangabe wirbt, verstößt gegen das Irreführungsverbot.

Wirbt ein Unternehmer in einer Zeitung oder im Internet, ohne darauf hinzuweisen, dass er Gewerbetreibender ist, so ist dies unzulässig.

Wer eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers anbietet ohne den Kunden über die Nachahmung aufzuklären, handelt unlauter.

Gefühlsbetonte Werbung appelliert an die Gefühle des Kunden. Gefühle können Mitleid, Hilfsbereitschaft, Trauer oder Ähnliches sein.

Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel (Health Claims) .

Gewinnspiele und Preisausschreiben sind bei Kunden sehr beliebt und daher ein attraktives Marketinginstrument. Bei der Durchführung gibt es allerdings einige rechtliche Vorgaben zu beachten.

Fabrikverkäufe sind wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn der Verbraucher nicht über die Herstellereigenschaft des Verkäufers oder über bestehende Preisvorteile getäuscht wird.

Gütesiegel erwecken die Vorstellung, dass die mit dem Zeichen beworbenen Waren durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Objektivität und Kompetenz geprüft wurden.

Gerne wird in der Werbung besonders auf die regionale Herkunft hingewiesen. Herkunftshinweise sind nur jedoch dann zulässig, wenn sie der Wahrheit entsprechen.

Imagewerbung stellt nicht Produkte, Preisgestaltung oder Leistungen in den Vordergrund, sondern das Implizieren eines guten Eindrucks des Unternehmens in der Öffentlichkeit.

Beim Influencer -Marketing werden gezielt Meinungsmacher mit einer reichweitenstarken Community für Marketing- und Kommunikationszwecke eingesetzt.

Das Anbieten von mehren Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis als „Kopplungsgeschäft“ ist grundsätzlich zulässig, es gibt jedoch Ausnahmen.

In Verbindung mit Kosmetika wird viel versprochen. Die Bandbreite reicht von Aussagen zum Gesundheitsschutz bis zu Angaben über Inhaltsstoffe. Hierbei sind die Vorschriften des Kosmetikrechts zu beachten.

Bei der Laienwerbung werden Privatleute gegen Gewährung einer Werbeprämie in das Absatzsystem oder eine Werbemaßnahme eines Unternehmens eingebunden.

Bei Lockvogelwerbung werden einzelne Produkte besonders preisgünstig angeboten um den Verbraucher zu animieren, das Ladenlokal zu betreten und sich mit dem ganzen Sortiment zu befassen.

Unter Mondpreisen versteht man Preise, die vorher nie oder zumindest nicht in dieser Höhe für eine angemessene Zeit tatsächlich gefordert wurden.

In der Werbung gegenüber Endverbrauchern muss der Endpreis, also der Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller zusätzlichen Preisbestandteile angegeben werden.

Eine Preisgegenüberstellung ist zwar grundsätzlich zulässig. Es muss aber klar gestellt werden, um welchen Vergleichspreis es sich handelt.

Schleichwerbung ist die von einem Unternehmer finanzierte Werbung, die vom Adressaten gar nicht als Werbung erkannt werden kann. Der Werbecharakter dieser Werbung wird gezielt verschleiert.

Telefonfallen werden bei Betrügern immer beliebter. Gewerbetreibende werden kalt angesprochen und durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss von Verträgen genötigt.

Auf der Suche nach dem passenden Produkt lassen sich viele Interessenten von Bewertungen und Testergebnissen in ihrer Kaufentscheidung beeinflussen.

Werbegeschenke sind unentgeltliche Zuwendungen einer Ware oder Dienstleistung an den Endverbraucher, unabhängig vom Kauf einer Ware oder Dienstleistung.

Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, ist unlauter.

Recht und Steuern