EU-Transparenzverordnung: Erweiterte Pflichten seit dem 10. März 2021

Auf europäischer Ebene wurde im Dezember 2019 die „EU-Verordnung 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor" die sog.„Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)“ oder auch „EU-Transparenzverordnung (TVO)“, erlassen. Die ersten Vorgaben sind ab dem 10. März 2021 einzuhalten.
Hiervon betroffen sind auch Versicherungsvermittler, die Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte erbringen, da sie zu den Finanzberatern nach der EU-Definition gemäß Art. 2 Nr. 11 TVO gehören. Ihnen werden zahlreiche neue Transparenzpflichten auferlegt, die ergänzend zu den bereits bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen sind. Ausgenommen sind Vermittler, die weniger als drei Personen beschäftigen (Art. 17 TVO).


Was ist zu tun?

Die neuen Transparenzpflichten beziehen sich zusammenfassend auf Folgendes:
  • Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
    Nach Art. 3 Abs. 2 TVO müssen Finanzberater/Versicherungsvermittler auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten veröffentlichen.
  • Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens
    Ergänzend müssen Finanzberater/Versicherungsvermittler nach Art. 4 Abs. 5 TVO auf ihrer Internetseite Informationen veröffentlichen und auf dem aktuellen Stand halten,
    1) ob sie bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen; oder
    2) im Falle der Nichtberücksichtigung, warum sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen einzubeziehen.
  • Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
    Artikel 5 TVO sieht zudem vor, dass Finanzberater/Versicherungsvermittler im Rahmen ihrer Vergütungspolitik angeben müssen, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. Diese Informationen haben sie auch auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
  • Vorvertragliche Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
    Des Weiteren bestimmen Art. 6 Abs. 2 und 3 TVO, dass Finanzberater/Versicherungsvermittler die Art und Weise darzulegen haben, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Beratung einbezogen werden. Auch sind die zu erwartenden Auswirkungen auf die Rendite der Produkte zu erläutern, die Gegenstand ihrer Beratung sind. Berücksichtigen Finanzberater/Versicherungsvermittler Nachhaltigkeitsrisiken nicht, müssen sie eine „klare und knappe“ Begründung dafür geben. Die Offenlegung hat sowohl in Form von vorvertraglichen Informationen als auch über die Internetseite zu erfolgen.
  • Laufende Überprüfung der Informationen
    Nach Art. 12 Abs. 2 TVO haben Finanzberater/Versicherungsvermittler im Übrigen dafür zu sorgen, dass die auf ihren Internetseiten veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand sind. Werden Änderungen an solchen Informationen vorgenommen, ist auf derselben Internetseite eine klare Erläuterung der betreffenden Änderungen zu veröffentlichen.
  • Marketingmitteilungen
    Schließlich haben Finanzberater/Versicherungsvermittler entsprechend Art. 13 Abs. 1 TVO sicherzustellen, dass ihre Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Transparenzverordnung veröffentlichten Pflichtinformationen stehen.


    Hinweis: Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) hat in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Matthias Beenken, Fachhochschule Dortmund, eine Checkliste veröffentlicht, welche den Handlungsbedarf aufzeigt und Musterformulierungen unter anderem auch zur Nachhaltigkeitsstrategie enthält.


Geltung für Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung?

Unsicherheit herrschte zunächst darüber, ob auch Finanzanlagenvermittler unter die Vorschriften der Transparenzverordnung fallen. Zwischenzeitlich wurde der zu Unsicherheiten führende Verweis in § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert.
Seit dem 20. April 2023 unterliegen daher ausdrücklich auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen.