Makler, Bauträger, Baubetreuer - Erlaubnis nach § 34 c GewO

 
Übersicht
» 1. Rechtsgrundlagen
» 2. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
» 3. Erlaubnisverfahren
» 4. Gebühren
» 5. Weitere zu beachtende Vorschriften der Makler und Bauträgerverordnung
» 6. Provisionen
» 7. Vermittlung von Wohnraum (Wohnungsvermittlungsgesetz)
» 8. Aus- und Weiterbildung
» 9. Kontaktadressen für Immobilienmakler
Die Tätigkeit von Maklern, Bauträgern und Baubetreuern ist nach § 34 c der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnispflicht besteht, da durch den Gesetzgeber angenommen wird, dass es sich bei der Vermittlung von Grundstücken, Immobilien und Darlehensverträgen um Werte Dritter handelt, in denen ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich ist und zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten sind.
 
2. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Immobilienmakler benötigen vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind im Wesentlichen die Selbständigkeit (Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung), die Gewinnerzielungsabsicht und die Dauerhaftigkeit (auf Wiederholung ausgelegte Tätigkeit).

Eine Erlaubnis benötigt nach § 34 c GewO, wer gewerbsmäßig
 
1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
 
2. den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
 
3. Bauvorhaben
 
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet,
 
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.
 
Ferner wird eine Genehmigung benötigt, wenn ein Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlussmöglichkeiten von Mietverträgen durch Hausverwalter und Wohnungseigentumsverwalter (bei reiner Vermögensverwaltung liegt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor) erfolgt.
3. Erlaubnisverfahren

Antragsteller kann eine natürliche (z.B. nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelunternehmer/in oder eingetragener/r Kaufmann/Kauffrau) oder juristische Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. Die entsprechenden Unterlagen sind für alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder einzureichen. Ein Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person sowie bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 9 MaBV). 


3.1. Zuständige Behörde

Beantragt wird die Erlaubnis bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder Ordnungsamt der kreisfreien Stadtverwaltung). Zuständige Behörde bei natürlichen Personen ist diejenige Stelle in deren räumlichem Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte liegen wird.
Bei juristischen Personen hingegen ist die Lage der Hauptniederlassung ausschlaggebend.

3.2. Anschriften der zuständigen Ämter im IHK Bezirk Frankfurt am Main

Stadt Frankfurt am Main
Gewerbeangelegenheiten
Ordnungsamt
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 069 212-42404
Telefax: 069 212-43330

Hochtaunuskreis
Der Kreisausschuss
Ordnungs- und Gewerberecht,
Schornsteinfeger
Ludwig-Erhard-Anlage 1 - 4
61352 Bad Homburg v. d. Höhe
Tel.: 06172 999-4811
Fax: 06172 999-9825

Main-Taunus-Kreis
Ausländeramt
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim
Telefon: 06192 201-1295 oder 06192 201-1296

3.3. Antragsunterlagen

Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen. Die Formulare für Antragstellung im IHK Bezirk Frankfurt am Main sind bei den oben genannten zuständigen Ämtern erhältlich

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis; Antragstellung beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Antragstellung bei dem zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung, dass keine Eintragung in der Schuldnerliste vorliegt (Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht)
  • Bescheinigung, dass kein Konkursverfahren vorliegt bzw. anhängig ist (zu beantragen beim Amtsgericht)
Außerdem kann die Behörde vor der Erlaubniserteilung die Industrie- und Handelskammern hören, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren eine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG oder als Inhaber eines Einzelunternehmens ausgeübt hat. In begründeten Einzelfällen ist ferner die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf laufende Ermittlungsverfahren einzuschalten. Die eingereichten Unterlagen sollen der Behörde die Entscheidung ermöglichen, ob der Antragsteller zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur. Sie erlischt mit Betriebsaufgabe, Tod des Inhabers, Wegfall der juristischen Person und ist nicht auf andere übertragbar.

3.4. Erteilung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist nur für die Tätigkeiten zu erteilen, die der Antragsteller auszuüben beabsichtigt. Sie kann allerdings, insbesondere zum Schutz vor Gefahren für die Allgemeinheit oder die Auftraggeber, mit Auflagen verbunden oder inhaltlich beschränkt werden. Vor der Erlaubniserteilung darf der Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen werden. Ist die Erlaubnis erteilt worden, muss auch der Beginn bei der Gemeinde des Betriebssitzes angezeigt werden.

 
 
4. Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der beantragten Tätigkeiten und nach der Rechtspersönlichkeit des Antragstellers. Je Erlaubnismerkmal beträgt die Gebühr 300 € für natürliche Personen und 350 € für juristische Personen. Grundlage für die Bemessung der Gebühren ist das Hessische Verwaltungskostengesetz.
 
5. Weitere zu beachtende Vorschriften der Makler und Bauträgerverordnung

Aus der Makler- und Bauträgerverordnung ergeben sich weitere Verpflichtungen für die Gewerbetreibenden, wie z. B. eine geeignete Versicherung abzuschließen, Buchführung und Rechnungslegungsvorschriften, Informationspflichten gegenüber den Auftraggebern und die Verpflichtung eine Sammlung der Werbeinserate anzulegen. Mit dem "Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen" (Bürokratieabbau-DeregulierungsG) ist zum 01.07.2005 die Aufbewahrungspflicht für Gewerbetreibende nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a GewO, also für Makler von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen und Wohnräumen abgeschafft. Dies betrifft ausdrücklich nicht Darlehensvermittler. Diese sind mit der Gesetzesnovelle nicht von der Pflicht der Inseratensammlung befreit worden.

Nicht den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung unterliegen Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter, die den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder Abschlussgelegenheiten nachweisen. Dies gilt auch für Gewerbetreibende, die den Abschluss von Verträgen über die Nutzung der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleicher Rechte, gewerblicher Räume oder Wohnräume vermitteln oder Abschlussgelegenheiten nachweisen (Hausverwalter).
 
6. Provisionen

Die Maklerprovision kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Jedoch hat der Immobilienmakler zwei Einschränkungen zu beachten. Zum einen ist dies der Tatbestand des Wuchers, zum anderen sind Wohnungsvermittler an die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung gebunden (max. zwei Monatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer.) Bei Grundstückgeschäften beträgt die übliche Provision zwischen 3 % und 5 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften zur Höhe der Provision.
 
7. Vermittlung von Wohnraum (Wohnungsvermittlungsgesetz)

Bei der Vermittlung von Wohnraum haben Immobilienmakler außerdem das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung zu beachten. Nach diesem Gesetz darf der Wohnungsvermittler Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat. Weiterhin darf der Wohnungsvermittler Wohnräume öffentlich nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung "Wohnungsvermittler" anbieten und suchen. Er muss beim Anbieten von Wohnraum den Mietpreis angeben und darauf hinweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind. Gewerbliche Wohnungsvermittler dürfen vom Wohnungssuchenden nur noch maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verlangen. Diese Vermittlungsgebühr steht dem Vermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Es kann jedoch vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
 
Der Anspruch des Wohnungsvermittlers ist unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen, zum Beispiel dann, wenn lediglich ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird oder wenn er gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnräume ist. Dies gilt auch bei bestimmten rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen.
 
8. Aus- und Weiterbildung

Informationen zum Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/-kauffrau 
Informationen zur Weiterbildung zum Immobilienfachwirt / zur Immobilienfachwirtin 
Die IHK Frankfurt am Main bietet darüber hinaus Seminare zur Immobilienwirtschaft an, die mit einem IHK-Zertifikat "Professionelles Immobilien-Management" abgeschlossen werden können.
 
9. Kontaktadressen für Immobilienmakler

Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V.
Schiffbauerdamm 8
10117 Berlin
Telefon: 030 30872917
Telefax: 030 30872919

Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband e.V.
Littenstrasse 10
10179 Berlin
Telefon: 030 275726-0
Telefax: 030 275726-49

Immobilienverband Deutschland IVD Mitte e.V.
Landesverband Hessen-Thüringen
Zeil 46
60313 Frankfurt
Telefon: 069 282823
Telefax: 069 280979
 

Ansprechpartner

Anfragen aus dem IHK-Bezirk beantwortet:
Sebastian Trippen Wirtschaftspolitik und Metropolenentwicklung
Telefon:069 2197-1215 Fax:069 2197-1815