Validierung von langjähriger Berufserfahrung - Das berufliche Feststellungsverfahren (Validierungsverfahren)

Für Menschen ohne Berufsabschluss gibt es einen Weg zur Einmündung in das Berufsbildungssystem und zur beruflichen Entwicklung. Mit dem Validierungsverfahren werden berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Referenzberuf) erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, bewertet und bescheinigt.

Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird die berufliche Handlungsfähigkeit bei vollständiger Vergleichbarkeit in einem Zeugnis oder bei überwiegender Vergleichbarkeit in einem Bescheid schriftlich bescheinigt.

Das hilft nicht nur der Einzelperson, sondern auch den Unternehmen. Sie können damit die Fähigkeiten und das Können von Menschen ohne Berufsabschluss besser einschätzen. So können sie ihre Mitarbeitenden passgenauer einsetzen und zielgerichtet weiterqualifizieren. Für die Unternehmen kann das Verfahren somit zu einem Baustein in einer Gesamtstrategie zur Fachkräftesicherung und Mitarbeiterbindung werden.

An wen richtet sich das Verfahren?

Das Verfahren richtet sich an Erwachsene
  • mit mehrjähriger Berufserfahrung,
  • ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
  • mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
  • für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.

Wer kann an dem Validierungsverfahren teilnehmen?

Beschäftigte, die jahrelang im Betrieb tätig waren und mindestens 25 Jahre alt sind, sind die Zielgruppe für die Berufsvalidierungsverfahren. Diese Personen müssen im Betrieb breit und umfassend eingesetzt worden sein.
Teilnahmevoraussetzungen:
  • Sie sind mindestens 25 Jahre alt
  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland oder haben die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben
  • Sie haben Berufserfahrung in einem Arbeitsfeld, für das eine Berufsausbildung existiert (Referenzberuf). Das können Sie hier nachprüfen: Ausbildungsberufe von A bis Z
  • Einschlägige Berufserfahrung (mindestens das 1,5-fache der Regelausbildungszeit)
  • Sie haben keine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen anerkannten ausländischen Abschluss im angestrebten Referenzberuf und befinden sich aktuell auch nicht in einer Berufsausbildung oder Umschulung in diesem Beruf
Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig.

Sind Deutschkenntnisse nötig?

Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt, daher sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig. Das betrifft vor allem die Fachsprache im jeweiligen Beruf. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich von Ihrer IHK beraten.

Was ist ein Referenzberuf?

Der Referenzberuf ist der duale Ausbildungsberuf, in dem die berufliche Handlungskompetenz festgestellt werden soll.

Wie viel Berufserfahrung braucht man, um an einem Validierungsverfahren teilnehmen zu können?

Um an einem Validierungsverfahren teilzunehmen, ist mindestens das 1,5–fache der regulären Ausbildungszeit des Referenzberufs als einschlägige Berufserfahrung nötig. Diese muss den überwiegenden Teil des Berufsbildes abdecken.
Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Fachlagerist/-in dauert zwei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens dreieinhalb Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Beispiel: Die Ausbildung im Beruf Kaufmann/-frau für Büromanagement dauert drei Jahre. Für eine Bewertung in diesem Beruf müssen mindestens viereinhalb Jahre relevante Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Wie läuft das Validierungsverfahren ab?

Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.
  1. Information und Beratung
    Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.
  2. Antragsstellung
    Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.
  3. Bewertung
    Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest.
  4. Ergebnismitteilung
    Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die IHK ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus. Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.

Welche Dokumente sind für die Antragsstellung nötig?

  • Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
  • Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
  • Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
  • ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich
Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.

Was kostet die Teilnahme am Validierungsverfahren?

Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der IHK Frankfurt am Main. Die Gebühren sind in einer Anlage zur Gebührenordnung festgelegt (gültig ab 01.02.2025, dem Zeitpunkt der möglichen Antragstellung).
Die Gebühren werden für die Zulassung zum Validierungsverfahren und für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit getrennt erhoben:
1. Gebühr für die Zulassung zum Verfahren („Vorbereitendes Verfahren“ u.a. für Antragstellung, Auswertung der Antragsunterlagen), 290 Euro.
2. Gebühr für die Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit („Bewertungsgebühr“ u.a. für Aufgabenerstellung, Bewertung durch das Feststellungstandem), „einfaches Feststellungsverfahren“ 1.006 Euro, „Aufwändiges Verfahren mit Prüfung oder Projektarbeit“ 1.589 Euro.
Materialkosten fallen ggf. extra an.
Wir informieren Sie gerne zu den Gebühren in Ihrem Verfahren.

Was erhält man am Ende des Verfahrens?

Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid. Folgende Ergebnisse sind möglich:
  • Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
  • Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist:
    Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit (siehe Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?”)
Hinweis: Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält nur, wer eine deutsche Abschlussprüfung erfolgreich ablegt.

Wozu berechtigt ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit?

  • Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung (sog. Externenprüfung)
  • Anspruch auf Zulassung zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe (z.B. geprüfter/geprüfte Berufsspezialist/-in, Bachelor Professional) (ggf. weitere Zulassungskriterien beachten)
  • Ausbildungsberechtigung: Mit einem Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit liegt die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder vor. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss zusätzlich nachgewiesen werden (AEVO-Prüfung, Teil IV der Meisterprüfung), um ausbilden zu dürfen.
Hinweis: Auch ohne ein Zeugnis, das die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt, besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen zur Externenprüfung bzw. zur Prüfung der ersten und zweiten Fortbildungsstufe zugelassen zu werden.
Auch die fachliche Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder kann unter bestimmten Voraussetzungen von der IHK widerruflich zuerkannt werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihrer IHK vorab beraten.

Welche Möglichkeit besteht, wenn das Verfahren nur eine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit ergibt?

Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.

Was ist ein Ergänzungsverfahren?

Das Ergänzungsverfahren richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Kompetenzen. Ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal gestellt werden.
Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.

Kann das Verfahren wiederholt werden?

Bei einem ablehnenden Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag zum Zwecke der Wiederholung gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.

Ab wann ist eine Teilnahme möglich?

Die rechtlichen Regelungen zum Validierungsverfahren treten zum 1. Januar 2025 in Kraft. Eine Antragsstellung bei der IHK Frankfurt am Main ist ab dem 1. Februar 2025 möglich. Ab 1. Januar 2025 ist eine Beratung zum Validierungsverfahren möglich.
Eine Antragstellung ist ab dem 1. Februar 2025 über ein Online-Antragsformular möglich. Bitte beachten Sie, dass das Validierungsverfahren gebührenpflichtig ist. Das Online-Formular wird an dieser Stelle zeitnah zur Verfügung gestellt.

Wo kann ein Antrag auf Zulassung zum Validierungsverfahren gestellt werden?

Die IHK Frankfurt am Main ist die örtlich zuständige Stelle für Personen die im IHK-Bezirk Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt, Hochtaunuskreis und Main-Taunus-Kreis) in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbstständig sind oder hier ihren Wohnsitz haben.
Die IHK Offenbach am Main und die IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern haben ihre Aufgabenwahrnehmung der beruflicher Feststellungsverfahren an die IHK Frankfurt am Main übertragen, so dass die IHK Frankfurt am Main auch für Personen aus diesen IHK-Bezirken zuständig ist. Die Erstberatung findet jedoch immer bei der IHK vor Ort statt (Wohnsitz/Arbeitsort), lediglich die Durchführung des Validierungsverfahrens übernimmt die IHK Frankfurt am Main.
Bitte beachten Sie, dass mit der Antragsstellung eine Gebühr erhoben wird. Lassen Sie sich vor einer Antragstellung beraten.

In welchen Berufen wird das Validierungsverfahren angeboten?

Das Validierungsverfahren wird in allen dualen Ausbildungsberufen angeboten, deren Zuständigkeit bei der IHK Frankfurt am Main liegt.
Wer führt das Validierungsverfahren durch?
Die erste Beratung findet bei Ihrer IHK vor Ort statt (Wohnsitz/Arbeitsort).
Die Organisation und Durchführung übernimmt die IHK Frankfurt am Main (siehe: Wo kann ein Antrag auf Zulassung zum Validierungsverfahren gestellt werden?”)
Die praktische Bewertung Ihrer beruflichen Kompetenzen führt ein Feststellungstandem durch. Dieses besteht aus zwei für das Verfahren geschulte Prüfer/-innen. Grundlage für die Bewertung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs.

Wie lange dauert das Validierungsverfahren?

Die gesamte Dauer hängt unter anderem von den individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrags und dem jeweiligen Beruf ab.
Die praktische Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, zwischen einem Tag und mehreren Tagen dauern.

Welchen Nutzen hat das Verfahren für Arbeitgeber?

Mit dem Zeugnis / Bescheid der IHK erhalten Arbeitgeber eine verlässliche Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit der Mitarbeitenden oder von Bewerber/-innen, die keinen Berufsabschluss haben. So können diese passgenau eingesetzt oder zielgerichtet weiterqualifiziert werden.
Nicht zuletzt bedeutet das Zeugnis bzw. der Bescheid eine besondere Wertschätzung und kann die die Mitarbeiterbindung stärken: Beruflich kompetente Menschen können im Unternehmen gehalten und motiviert werden, sich weiterzuentwickeln. Somit leistet das Validierungsverfahren auch einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.

Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?

Für Menschen mit Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:
  • Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
  • Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden.
Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:
  • Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
  • Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
  • Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. § 66 BBiG ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.

Rechtsgrundlagen

Berufsbildungsgesetz (BBiG): Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (§§ 50b ff. BBiG)
Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung BBFVerfV).