Nr. 5181228

Umsetzung der DIHK Einstiegsqualifizierung in Hessen

Die Ausbildungsberater der IHK Frankfurt am Main erschließen EQ-Plätze bei den Unternehmen.
Mit einem Unternehmen wird ein Qualifizierungsprofil aus dem Verzeichnis ausgewählt () oder es wird gemeinsam ein passendes Profil erarbeitet:
  1. Auswahl einer geeigneten Ausbildungsordnung,
  2. Lernziele aus dem 1. Ausbildungsjahr im Ausbildungsplan kennzeichnen,
  3. Eine Bezeichnung für die Einstiegsqualifikation festlegen,
  4. Die festgelegten Informationen an die IHK Frankfurt am Main weiterleiten,
  5. Erarbeitung eines Qualifizierungsprofiles,
  6. Einstellen in das Verzeichnis der Einstiegsqualifikationen.
Aufnahme der Daten des Unternehmens in das IHK-Pakt-Verzeichnis. Meldung des Platzes an die regional zuständige Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit, die ARGE oder ein Jobcenter schlägt auf der Grundlage einer Eignungsanalyse, dem Unternehmen einen Jugendlichen vor. Möglicherweise hat das Unternehmen bereits einen Interessenten, dann gilt das Angebot auch.
Der Betrieb schließt mit dem Jugendlichen (bei Minderjährigen Erziehungsberechtigte beachten) einen Einstiegsqualifizierungsvertrag. Dabei berücksichtigt er folgende Hinweise:
  1. Probezeit zwei Monate,
  2. Tägliche Qualifizierungszeit, unter 18 Jahre, 7 Stunden, über 18 Jahre, 8 Stunden,
  3. Es handelt sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Auf vorherigen Antrag wird dem Arbeitgeber die gezahlte Vergütung bis maximal 216,00 Euro erstattet sowie für den entstandenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein Pauschbetrag in Höhe von 109,00 Euro gezahlt. Den notwendigen Beitrag zur Unfallversicherung trägt der Betrieb.
  4. Es handelt sich um einen Vertrag gemäß § 26 BBIG.
  5. Als Anlage wird die sachliche Gliederung, des ausgewählten Qualifizierungsprofils, ausgedruckt und beigefügt.
  • Der Betrieb erfragt, oder der potenzielle Kandidat bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist. 
  • Wenn ja, füllt er mit dem zu Qualifizierenden den EQ-Vertrag aus und reicht diesen als Anlage mit dem "Antrag auf Förderung der EQ" bei der Arbeitsagentur ein.
  • Der Betrieb lässt sich von der Agentur schriftlich bestätigen, dass der Jugendliche grundsätzlich für eine EQ gefördert werden kann. 
  • Mit dieser Bestätigung reicht der Betrieb den EQ-Vertrag dann bei der IHK ein
  • Die IHK trägt diesen ein, wenn die Bestätigung der Förderfähigkeit vorliegt. 
  • Sollte der zu Qualifizierende NICHT gefördert werden, handelt es sich rechtlich um einen Praktikumsvertrag, welcher nach dem Mindestlohngesetz dann auch mindestlohnpflichtig wird, wenn er länger als drei Monate dauert. 
  • Eine EQ muss mindestens sechs Monate dauern, damit sie durch die Agentur für Arbeit förderfähig wird.   
  • Rechtzeitig vor Ende erstellt der Betrieb eine Leistungsbeurteilung.
  • Eine Kopie dieser Leistungsbeurteilung reicht er bei der IHK ein.
  • Die IHK stellt, auf der Grundlage der betrieblichen Leistungsbeurteilung ein Zertifikat aus. Hierfür muss die Wahrnehmung durch Beobachten bei allen genannten Kriterien, mindestens ausreichend erkennbar sein. Für das Zertifikat wird keine Gebühr erhoben.

Was muss der Betrieb beachten? 
  1. Die Leistungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt.
  2. Private gemeinnützige Einrichtungen erhalten, soweit sie die Maßnahme als betrieblicher Arbeitgeber durchführen, ebenfalls den Zuschuss.
  3. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
  4. Er ist verpflichtet, jede Änderung, die sich auf die Zahlung des Zuschusses auswirkt, der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen.
  5. Die Förderung wird für die vereinbarte Dauer bewilligt. Die Förderdauer darf für denselben Jugendlichen insgesamt 12 Monate nicht überschreiten.
  6. Es erfolgt keine Förderung, wenn der Jugendliche bereits im Betrieb (oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens) eine Einstiegsqualifizierung durchlaufen hat oder wenn er dort in den letzten drei Jahren vor Beginn versicherungspflichtig beschäftigt war.
  7. Eine Förderung der Einstiegsqualifizierung eines Jugendlichen im Betrieb des Ehegatten oder der Eltern ist ausgeschlossen.
  8. Eine Einstiegsqualifizierung, die wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeitform von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird, kann ebenfalls gefördert werden.
  9. Der Jugendliche darf zu Beginn der Förderung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  10. Setzt sich die Einstiegsqualifizierung aus Bausteinen der Berufsbildungsvorbereitung zusammen, so gelten die BBiG-Vorschriften (§ 50-52) über die Berufsausbildungsvorbereitung auch im Rahmen der Einstiegsqualifizierung. Das bedeutet z. B., dass eine sozialpädagogische Betreuung gefördert werden kann.
  11. Endet die Einstiegsqualifizierung vor dem bewilligten Förderzeitraum, sind etwaige für den Zeitraum zwischen dem Ende der Einstiegsqualifizierung und dem Ende des Förderzeitraums bereits ausgezahlte Leistungen zurückzuzahlen.
  12. Leistungen nach dem Programm werden nicht erbracht, soweit der Betrieb für diese Jugendlichen vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln, insbesondere nach Programmen des Bundes, der Länder und der Kommunen erhält.
  13. Die Förderung eines Jugendlichen, der eine Maßnahme eines vergleichbaren Programms ohne wichtigen Grund, der von ihm zu vertreten ist, ablehnt oder abbricht, ist ausgeschlossen.