Prüfberichte/Negativerklärungen nach § 24 FinVermV

Pflicht zur jährlichen Abgabe eines Prüfungsberichts bzw. einer Negativerklärung
Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) besteht für Finanzanlagenvermittler i. S. v. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater i. S. v. § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO die Pflicht zur Abgabe von jährlichen Prüfungsberichten oder Negativerklärungen. Diese sind jeweils unaufgefordert und schriftlich im Original oder per E-Mail mit Scan im Anhang bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen. Ergänzende Regelungen zur Prüfungspflicht finden sich in § 25 FinVermV.

Die Prüfungsberichte sollen Aussagen enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden im jeweiligen Prüfungsjahr gegen die Vorgaben der §§ 11a bis 23 FinVermV festgestellt wurden. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 22 FinVermV anzufertigenden Aufzeichnungen. Darüber hinaus können, soweit erforderlich, weitere Unterlagen wie Verträge, Korrespondenzen, Buchungsunterlagen sowie die vom Gewerbetreibenden geführten Konten zur Einsichtnahme herangezogen werden.

Die Allgemeine Muster-Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der Gewerbeordnung und zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1570 KB) sowie unser Merkblatt "Prüfungspflicht FAV-HOF (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 143 KB)" geben einen Überblick über die Regelungen zur Prüfungspflicht nach §§ 24 f. FinVermV. Auch zu den Anforderungen an den Systemprüfungsbericht finden Sie weitergehende Hinweise in unserem Merkblatt.

Negativerklärungen
Hat der Gewerbetreibende im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater ausgeübt, so hat er anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 112 KB) zu übermitteln, die auch von ihm selbst erstellt werden kann. Die Einreichung kann im Original oder per E-Mail mit Scan im Anhang erfolgen. Eine Negativerklärung ist jedoch schon dann nicht mehr möglich, wenn der Gewerbetreibende auch nur eine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung als Finanzanlagenvermittler im Sinne von § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO oder eine Honorar-Finanzanlagenberatung als Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne von § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO getätigt hat.

Abgabetermin für Prüfungsbericht und Negativerklärung
Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einzureichen.

Systemprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 4 FinVermV
Für Ausschließlichkeitsvermittler von Vertriebsgesellschaften, die über ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem (IKS) die Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 11a bis 23 FinVermV durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden sicherstellen, besteht die Möglichkeit, statt eines Einzelprüfungsberichtes einen Systemprüfungsbericht der Vertriebsgesellschaft einschließlich einer Zusatzerklärung einzureichen. Bitte verwenden Sie für die Zusatzerklärung folgende Formulare:
Im Rahmen eines Rotationsprinzips muss gewährleistet sein, dass mindestens alle vier Jahre jeder Gewerbetreibende einen Einzelprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 FinVermV vorlegt.

Achtung:
Die Erstellung eines Systemprüfungsberichts kann nur durch einen Prüfer im Sinne des § 24 Absatz 3 FinVermV erfolgen (z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer), nicht jedoch durch Steuerberater oder andere Prüfer nach § 24 Absatz 4 FinVermV.


Pflicht zur Abgabe von Prüfungsberichten bzw. Negativerklärungen für Bauträger und Baubetreuer
Bauträger und Baubetreuer i. S. v. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 a) und b) GewO müssen ihren Pflichten aus § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) weiterhin gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nachkommen.


Keine Pflicht zur Abgabe von Prüfungsberichten bzw. Negativerklärungen für Immobilienmakler, Darlehensvermittler oder Versicherungsvermittler/-berater
Immobilienmakler i. S. v. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO , Darlehensvermittler i. S. v. § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO bzw. Versicherungsvermittler/-berater i. S. v. § 34d Absatz 1/ Absatz 2 GewO unterliegen keiner jährlichen Prüfungspflicht. Die zuständige Stelle ist jedoch aus besonderem Anlass befugt, eine außerordentliche Prüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden vornehmen zu lassen.