Umtausch, Rücktritt, Reklamation und Garantie beim Kaufvertrag

Ob und inwiefern der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten oder gegen einen anderen Artikel aus dem Sortiment zu tauschen, ist zwischen Verkäufer und Kunden häufig streitig.
Ob der Verkäufer zur Rücknahme der Ware rechtlich verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach dem Grund für den Rückgabewunsch und zum anderen danach, ob entsprechende Absprachen mit dem Kunden getroffen wurden oder gesetzliche Regelungen Anwendung finden.

Umtausch

Geschlossene Verträge müssen erfüllt werden. Es besteht daher grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfrei gekauften Ware gegen eine andere.
Hat es sich der Kunde aus irgendeinem Grunde anders überlegt, gefällt ihm beispielsweise zu Hause die Farbe des gekauften Mantels nicht mehr oder sieht er den gleichen Artikel bei einem Konkurrenzunternehmen billiger, so sind dies keine Rückgabegründe. Nimmt der Verkäufer den Mantel trotzdem zurück, so tut er dies freiwillig aus Kulanz.
Wenn ein Kunde sicherstellen will, dass er auch fehlerfreie Ware zurückgeben oder umtauschen kann, muss er dies mit dem Verkäufer beim Abschluss des Vertrages ausdrücklich vereinbaren. Für den Verkäufer empfiehlt es sich, Umtauschrechte schriftlich einzuräumen und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche Artikel in jedem Fall vom Umtausch ausgeschlossen sein sollen, z. B. Kosmetikartikel, Perücken oder Unterwäsche.
Bei Ausverkaufs- oder Sonderverkaufsware schließen viele Geschäfte einen Umtausch ausdrücklich aus. Bei mangelhafter Ware gilt dieser Umtauschausschluss allerdings nicht. Diese muss - wie später noch ausgeführt - zurückgenommen werden. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u. a.) hingewiesen wurde, ist in diesen Fällen eine Reklamation ausgeschlossen.

Rücktritt

Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten und die gekaufte Ware zurückgeben. Aber einmal geschlossene Verträge - sei es schriftlich oder mündlich - sind grundsätzlich einzuhalten (lateinisch: "Pacta sunt servanda"). Der Händler ist also im Recht, wenn er sich weigert, die fehlerfreie Ware zurückzunehmen und das Geld zurückzugeben.
Ausnahmen von diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es vor allem für Verbraucher bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften oder bei Fernabsatzverträgen z.B. im Versandhandel. In diesen besonderen Fällen soll der private Kunde vor Überrumplung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden. Er hat deshalb ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Auf dieses Widerrufsrecht muss er vom Verkäufer sogar ordnungsgemäß hingewiesen werden, sonst gilt die Frist nicht.
Die Vertragspartner können ein Rücktrittsrecht des Käufers aber ausdrücklich vereinbaren (Überlegungsfrist).

Reklamation bei mangelhafter Ware

Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Tut er dies nicht, so hat er nicht ordnungsgemäß geleistet und dem Kunden stehen deshalb verschiedene Ansprüche (Gewährleistungsrechte) zu.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.
Nicht den subjektiven Anforderungen entspricht eine Sache, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben (Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit), sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und, sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird.
Nicht den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, sie oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, sie nicht mit der Beschaffenheit einer zuvor vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Probe oder Muster entspricht und sie nicht mit Zubehör oder Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit einer Ware, die ein Käufer erwarten kann, zählt nun ausdrücklich auch ihre Reparierbarkeit. Ob eine eingeschränkte oder fehlende Reparierbarkeit einen Sachmangel darstellt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der Ware und den berechtigten Erwartungen des Käufers. Auch öffentliche Aussagen des Verkäufers oder Herstellers, etwa in der Werbung, können für die zu erwartende Beschaffenheit maßgeblich sein.
Mängel sind beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so stellt dies keinen Mangel dar.
Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen, ansonsten ist die Jacke mangelhaft.
Manchmal muss die verkaufte Sache erst noch zusammengebaut, eingebaut oder angeschlossen werden, beispielsweise eine Waschmaschine. Haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer die Waschmaschine beim Käufer anschließt und macht er dabei etwas falsch, so liegt nach neuem Recht ein Sachmangel vor.
Auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Ware gilt als Sachmangel. Ebenso die fehlerhafte Montageanleitung, nach der es dem Kunden beispielsweise nicht gelingt, einen Schrank zusammenzubauen.
Wichtig: Dem Kunden stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrenübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrenübergang bereits vorliegt, aber erst später erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab).
Der Verkäufer haftet aber nur dafür, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufes fehlerfrei ist, nicht aber für die unbegrenzte Haltbarkeit der Sache, Verschleiß oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch.
Tritt der Mangel innerhalb von einem Jahr nach Übergabe auf, wird bei Verbrauchern gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrenübergang vorlag. Der Verkäufer kann aber diese Vermutung widerlegen. Bei lebenden Tieren beträgt der Zeitraum weiterhin sechs Monate.

Möglichkeiten des Kunden bei mangelhafter Ware

Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde gegen den Verkäufer verschiedene Rechte.
  • Nacherfüllung
    Der Käufer hat bei Lieferung einer mangelhaften Ware zunächst einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kann der Käufer wie auch vorher den Rücktritt vom Vertrag erklären (frühere Bezeichnung: Wandlung), mindern und Schadensersatz verlangen. Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung durchführt, muss er den Verbraucher darüber informieren, dass dieser grundsätzlich zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen kann. Entscheidet sich der Verbraucher für die Reparatur (Nachbesserung), verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für die Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Die Reparatur soll damit gegenüber der Ersatzlieferung attraktiver werden.
  • Rücktritt
    Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten.
  • Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihres Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so kann er auch diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sacher erforderlich waren, § 439 Abs. 3 BGB.
  • Minderung
    Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises.
  • Schadensersatz
    Der Käufer kann in bestimmten Fällen vom Verkäufer auch Schadensersatz verlangen, beispielsweise Ersatz des Mangelschadens, der durch die Sache selbst entsteht (z. B. Reparaturkosten). Er kann aber auch Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe) geltend machen. In diesem Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, d.h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden. Der Käufer kann auch Schadensersatz verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
  • Recht auf Reparatur
    Bestehen Mängelrechte gegen den Verkäufer nicht, können Verbraucher für bestimmte, von den europäischen Reparaturvorgaben erfasste Produktgruppen – beispielsweise bestimmte Haushaltsgeräte, elektronische Displays und Smartphones – eine Reparatur vom Hersteller verlangen. Diese ist kostenlos oder zu einem angemessenen Preis anzubieten.
    Der Anspruch besteht nur für die Produktgruppen, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 erfasst sind, und solange für die jeweilige Ware unionsrechtliche Anforderungen an die Reparierbarkeit, insbesondere an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, gelten. Der Hersteller muss die Reparatur innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführen. Er darf sie nicht allein deshalb ablehnen, weil die Ware zuvor bereits von einem unabhängigen Reparaturbetrieb oder einer anderen Person repariert wurde.
Die Gewährleistung kann grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht kannte (§ 442 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf gilt diese Regelung jedoch nicht, dort gelten die besonderen Voraussetzungen der §§ 475, 476 BGB. Auf einen vereinbarten Ausschluss oder eine Beschränkung der Gewährleistung kann sich der Verkäufer zudem nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB).
Zusätzlich können auch noch in bestimmtem Fällen Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz entstehen.

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sache über den Zeitraum eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Der Baustoffhandel haftet davon abweichend in der Regel sogar fünf Jahre.
Eine Besonderheit gilt beim Verbrauchsgüterkauf, wenn ein Mangel durch Nachbesserung beseitigt wird: In diesem Fall verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für die Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate.
Bei Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährungsfrist gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen wurde und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Ein tatsächlich ungebrauchter Gegenstand, wie zum Beispiel ein Pkw mit Tageszulassung, kann nicht als gebraucht verkauft werden. Schwierig ist die Abgrenzung bei Tieren. Jedenfalls junge Haustiere sind jedoch als neu anzusehen.

Garantie

Die Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller über die Gewährleistung hinaus freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Die Übernahme einer Garantie durch den Händler bzw. Hersteller stellt eine in der Regel für den Kunden günstigere Regelung als die gesetzliche Gewährleistung dar, da sie auch Mängel erfasst, die erst nach der Übergabe entstehen und sie oft länger als die gesetzliche Gewährleistung gewährt wird.
Diese Garantierechte stellen eine freiwillige Leistung des Herstellers dar, die er deshalb auch nach seinen eigenen Vorstellungen inhaltlich ausgestalten und ggf. auch beschränken kann, z.B. keine Übernahme von Versand- oder Arbeitskosten. Die Garantieerklärung muss ausdrücklich erfolgen, nach ihr richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die Garantieleistungen.
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt neben einer Garantie bestehen, so dass der Kunde während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wählen kann, ob er Garantie (meist gegen den Hersteller) oder Gewährleistung (gegen den Verkäufer) in Anspruch nimmt.
Neue Informationen zu Gewährleistung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Hinweis: Neu ab dem 27.09.2026

Unternehmer müssen Verbraucher künftig vor Vertragsschluss noch stärker über Gewährleistung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit informieren. Bei Waren ist in hervorgehobener Weise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht und dessen wesentliche Elemente einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren hinzuweisen. Hierfür ist eine europaweit harmonisierte Mitteilung zu verwenden. Gewährt der Hersteller für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren und stellt er dem Verkäufer diese Information zur Verfügung, muss auch darüber einschließlich der Garantiedauer hervorgehoben und unter Verwendung einer harmonisierten Kennzeichnung informiert werden.
Bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen ist außerdem – soweit die Information vom Hersteller oder Anbieter bereitgestellt wird – über den Zeitraum der vorgesehenen Softwareaktualisierungen zu informieren. Soweit für eine Ware unionsweit ein Reparierbarkeitswert festgelegt ist, ist auch dieser anzugeben. Gibt es noch keinen solchen Wert, können stattdessen – soweit der Hersteller dem Händler die Angaben bereitstellt – Informationen etwa zur Verfügbarkeit und zu den geschätzten Kosten von Ersatzteilen, zum Bestellverfahren, zu Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie zu Reparatureinschränkungen erforderlich sein. Diese Vorgaben gelten insbesondere auch im Online- und Fernabsatzhandel.

Werbung und Produkteigenschaften

Auch Werbung mit Nachhaltigkeits-, Haltbarkeits- und Reparierbarkeitsaussagen unterliegt neuen Vorgaben. Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 werden insbesondere allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ deutlich eingeschränkt. Nachhaltigkeitssiegel dürfen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt sind. Ebenfalls unzulässig sind unter anderem falsche Aussagen über die Haltbarkeit einer Ware oder die Darstellung einer Ware als reparierbar, obwohl sie tatsächlich nicht reparierbar ist.
Solche Werbeaussagen können nicht nur wettbewerbsrechtlich relevant sein: Öffentliche Angaben des Verkäufers oder Herstellers können auch die Beschaffenheit bestimmen, die ein Käufer nach § 434 BGB erwarten darf. Angaben etwa zur Haltbarkeit oder Reparierbarkeit können deshalb im Einzelfall auch für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Sachmangel vorliegt.