Schnellübersicht Wirtschaftshilfen

Die Auswirkungen der russischen Invasion in der Ukraine spürt die deutsche Wirtschaft. Die Bundesregierung hat erste Wirtschaftshilfen für Unternehmen auf den Weg gebracht, die vom Krieg oder durch die Sanktionen betroffen sind. Hierbei handelt es sich um Darlehen und Bürgschaften. Weiter Maßnahmen sind in Vorbereitung.  

KfW-Sonderprogramm UBR 2022

Das „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“, (Ukraine-Belarus-Russland) dient zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität der von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken.
Wesentliche Eckpunkte des KfW-Sonderprogramms UBR
KfW-Kreditprogramm mit zwei Programmkomponenten
  • eine für Kredite im Standardverfahren über Hausbanken bis zu einem Kreditbetrag von 100 Mio. Euro,
  • eine für individuelle, großvolumige Konsortialfinanzierungen.
Wer wird gefördert?
Kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung
Was wird gefördert?
Investitions- und Betriebsmittelkredite. Die KfW gewährt den Hausbanken eine
  • 80%ige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Mio. EUR Jahresumsatz) und
  • 70%ige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.
Hierdurch wird die Kreditvergabebereitschaft der Banken erhöht.
Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?
Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren durch
  • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
  • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
  • Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
  • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3 % vom Jahresumsatz 2021).
Welche Konditionen gelten?
Kredite mit folgenden Eigenschaften:
  • max. 6 Jahre Laufzeit
  • bis zu 2 tilgungsfreie Anlaufjahre
  • 6 Jahre Zinsbindung
Vergünstigter Zinssatz im Standardverfahren in Abhängigkeit von der Bonität des Unternehmens, der Besicherung des Kredits und der Refinanzierungsbedingungen am Kapitalmarkt. Der tagesaktuelle Zinssatz ist der KfW-Seite zu entnehmen (Link: https://www.kfw-formularsammlung.de/KonditionenanzeigerINet/KonditionenAnzeiger).
Im Rahmen der Konsortialfinanzierungsvariante individuelle Kreditstrukturen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Jahren. Die KfW übernimmt die Konditionen des Finanzierungspartners.
Programmbefristung
Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß Befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2023 befristet.

Großbürgschaftsprogramm

Wer wird gefördert?
Unternehmen ab 20 Mio. Euro Bürgschaftsbedarf in strukturschwachen Regionen und ab 50 Mio. Euro Bürgschaftsbedarf außerhalb strukturschwacher Regionen
Was kann verbürgt werden?
Es können Betriebsmittel- und Investitionskredite verbürgt werden. Die Bürgschaftsquote beträgt in der Regel 80%, in besonders betroffenen Einzelfällen bis zu 90%.
Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?
Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren, bspw. durch
  • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
  • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
  • Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
  • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3% vom Jahresumsatz 2021).
Programmbefristung:
Das erweiterte Großbürgschaftsprogramm ist gemäß Befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2023 befristet.

Erweiterter Programme der Bürgschaftsbanken

Wer wird gefördert?
Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Bürgschaftsbedarf bis zu 2,5 Mio. Euro
Was kann verbürgt werden?
Es können Betriebsmittel- und Investitionskredite verbürgt werden. Die Bürgschaftsquote beträgt max. 80%.
Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?
Nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren, bspw. durch
  • Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt
  • nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland
  • nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte
  • Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus
  • besonders hohe Betroffenheit durch die gestiegenen Energiekosten (Energiekostenanteil mindestens 3% vom Jahresumsatz 2021).
Programmbefristung:
Die erweiterten Programme der Bürgschaftsbanken sind gemäß Befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2023 befristet.

Energie-Mikrodarlehen Hessen

Wer wird gefördert?
  • Natürliche Personen, die unternehmerisch im Haupt- oder Nebenerwerb tätig sind.
  • Das Unternehmen muss vor dem 31.12.2021 bestanden haben. 
 Was wird gefördert?
  • Förderfähig sind Energiebeschaffungskosten für Wärme (u.a. Öl, Gas, Holz, Kohle, Pellets) und/oder Strom.
Wie sind die Konditionen?
  • Eine Darlehensbeantragung ist nur möglich, wenn die Energiekosten mindestens 1 % des Jahresumsatzes 2021 betragen.
  • Das Kreditvolumen pro Person und Unternehmen beträgt zwischen 3.000 Euro und 50.000 Euro bei einem Festzinssatz von 4,0 % p.a.
  • Die Laufzeit beträgt 7 Jahre mit 2 tilgungsfreien Anlaufjahren.
  • Eine außerplanmäßige Tilgung ist jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich. 
  • Der Auszahlungsbetrag beträgt 100 Prozent.
  • Es sind keine banküblichen Sicherheiten erforderlich. 
Wie erfolgt die Antragstellung?
  • Die Beantragung des Darlehens erfolgt über das WIBank-Kundenportal. https://foerderportal.wibank.de/site/#/oauth/authorize/authorize-app
  • Von Antragstellenden sind durch eine im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) befugte Personen bestätigte Nachweise über die bisherige Geschäftstätigkeit einzureichen (Jahresabschluss und/oder Steuerbescheid, grundsätzlich für das Kalenderjahr 2021)
  • Energiekostennachweise für das Jahr 2021
  • Tabellarische Aufstellung einschließlich Summierung der Energiekosten im Referenzzeitraum (Beträge ohne Umsatzsteuer, wenn Antragstellende vorsteuerabzugsberechtigt sind)
  • Gewerbean-/ummeldung (sofern erforderlich gem. § 14 Gewerbeordnung)
Befristung
  • Das Förderprogramm ist befristet gültig bis zum 31.12.2023. Die WIBank behält sich vor, das Förderprogramm bereits vor dem 31.12.2023 einzustellen, sofern die dafür bereitgestellten Mittel (30 Mio. Euro) ausgeschöpft sind.