Grundlagen zum Berufszugang und zur Berufsausübung

Im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht am 22. Mai 2007 wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und -beratern grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet.
Seitdem besteht eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht für selbstständige Versicherungsvermittler und -berater und es gelten bestimmte Dokumentations- und Informationspflichten für diese Gewerbetreibenden. Insbesondere ist die Zulassung zum Gewerbe an das Vorliegen einer ausreichenden Sachkunde und Vermögensschadenabsicherung für die Kunden geknüpft.

Auch nebenberufliche Vermittler und sogenannte produktakzessorische Vermittler, die Versicherungen als Ergänzung zu einem Produkt vermitteln, sind durch das Gesetz erfasst.

Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind die §§ 34d und 11a der Gewerbeordnung. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, enthält die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Diese und weitere relevante Vorschriften sind über die folgenden Links abrufbar:
Mehr Informationen zu den Regeln für Versicherungsvermittler und -berater finden Sie in unseren Merkblättern. Diese helfen Ihnen, Ihren Vermittlerstatus herauszufinden, und informieren Sie über die weiteren notwendigen Schritte.

Wenn Sie Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder Abs. 2 GewO einreichen wollen, nutzen Sie dazu bitte die folgenden Formulare.

Ob ein Versicherungsvermittler bereits als Makler oder Vertreter zugelassen ist, kann dem allgemein zugänglichen Online-Vermittlerregister entnommen werden.

Versicherungsvermittler benötigen für ihr Gewerbe grundsätzlich eine Erlaubnis. Sie müssen sich zudem im Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.

Wer unterliegt der Erlaubnispflicht? Wer ist für die Registrierung zuständig? Was gibt es sonst noch zu beachten?

Versicherungsberater, die gewerbsmäßig tätig sind, benötigen eine Erlaubnis nach § 34d Abs.2 Gewerbeordnung (GewO) und eine Registrierung im Versicherungsvermittlerregister.

Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen? Bei wem wird der Antrag gestellt? Welche Unterlagen müssen eingereicht werden? Was gibt es sonst noch zu beachten?

Für so genannte nebenberufliche Annexvermittler besteht unter gewissen Voraussetzungen weder eine Erlaubnis- noch eine Registrierungspflicht.

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