Merkblatt für Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung
Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22. Mai 2007 grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister. Für bestimmte Versicherungsvermittler gibt es die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht auf Antrag befreien zu lassen (sog. produktakzessorische Vermittler).
1. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Änderung sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV), die weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkunde und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, trifft. Das Gesetz und die Verordnung sind zum 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Gesetzes- und Verordnungstext finden Sie unter nachfolgendem Link:
Grundlagen zum Berufszugang und zur Berufsausübung
Grundlagen zum Berufszugang und zur Berufsausübung
2. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?
Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende seit dem 22. Mai 2007 der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt es jedoch für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.
3. Wie läuft das Erlaubnisbefreiungsverfahren ab?
Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnisbefreiung ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnisbefreiung - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer, Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnisbefreiung ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnisbefreiung - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer, Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.
Wer ist für die Erlaubnisbefreiung zuständig?
Zuständige Stellen für die Erlaubnisbefreiung sind die 79 Industrie- und Handelskammern. Sofern sich Ihre Hauptniederlassung im Zuständigkeitsbereich der IHK Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt am Main, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis außer der Stadt Hochheim) befindet, müssen Sie Ihre Anträge direkt an die IHK Frankfurt richten. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnisbefreiung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbstständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbH).
Die Antragsformulare für die Erlaubnisbefreiung sowie die nachfolgend genannten Musterformulare finden Sie auf dem anschließenden Link:
Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler
Zuständige Stellen für die Erlaubnisbefreiung sind die 79 Industrie- und Handelskammern. Sofern sich Ihre Hauptniederlassung im Zuständigkeitsbereich der IHK Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt am Main, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis außer der Stadt Hochheim) befindet, müssen Sie Ihre Anträge direkt an die IHK Frankfurt richten. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnisbefreiung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbstständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbH).
Die Antragsformulare für die Erlaubnisbefreiung sowie die nachfolgend genannten Musterformulare finden Sie auf dem anschließenden Link:
Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler
Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnisbefreiung erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (Akzessorietät)
- Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler/-makler mit Erlaubnis oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Anforderungen siehe unten)
- Erklärung ihres/ihrer Auftraggeber, dass sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 VersVermV:
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten der EU und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zu Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen. Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann auch durch Gruppenversicherungen erfüllt werden, sofern für jeden einzelnen Vermittler die volle Deckungssumme zur Verfügung steht.
Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens im Original; bei Gruppenversicherungen ist der Versicherungsnachweis für jeden einzelnen Vermittler erforderlich. Bitte reichen Sie keinen Versicherungsschein und keine Police ein. Hier finden Sie Muster, die wir als Bescheinigung anerkennen können:
Muster: Versicherungsbestätigung
Muster: Versicherungsbestätigung mit einer Personenhandelsgesellschaft
Beispiele für Akzessorietät im Bereich des Kfz-Handels:
- Haftpflichtversicherung
- Teil-/Vollkaskoversicherung
- Garantie-/Reparaturversicherung
- Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherung
- Insassenunfallversicherung
Vorzulegende Unterlagen:
Ausgefülltes Antragsformular für die Erlaubnisbefreiung (Formular 6.1 für natürliche Personen oder Formular 6.2 für juristische Personen)
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich bei Erlaubnisbefreiungs- und Registrierungsantrag um getrennte Anträge handelt! Soll der Registrierungsantrag gleichzeitig mit dem Erlaubnisbefreiungsantrag gestellt werden, so ist zusätzlich ein Antrag auf Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister zu stellen (Formular 7.1 für natürliche Personen oder Formular 7.2 für juristische Personen).
- Erklärung des/der Auftraggeber/s (Anlage zu den Formularen 6.1 und 6.2)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Bei natürlichen Personen: Kopie der aktuellen Gewerbeanmeldung sowie unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, soweit eine Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- Bei juristischen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
Hinweis:
Einem Versicherungsvermittler, der die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 3 GewO erfüllt, steht es selbstverständlich frei, freiwillig eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zu beantragen und sich als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis registrieren zu lassen. Zu den Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung beachten Sie bitte unser Merkblatt "Versicherungsvermittler mit Erlaubnis".
Einem Versicherungsvermittler, der die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 3 GewO erfüllt, steht es selbstverständlich frei, freiwillig eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zu beantragen und sich als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis registrieren zu lassen. Zu den Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung beachten Sie bitte unser Merkblatt "Versicherungsvermittler mit Erlaubnis".
4. Register
Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung gestellt werden.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung gestellt werden.
Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung und als gebundener Versicherungsvermittler).
Welche Daten werden im Register gespeichert?
Im Register werden folgende Angaben gespeichert:
Welche Daten werden im Register gespeichert?
Im Register werden folgende Angaben gespeichert:
1.) der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften,
in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2.) das Geburtsdatum,
3.) die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer
Versicherungsmakler,
a) als Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer
Versicherungsmakler,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO,
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als
produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
aa) mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
bb) als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 4 GewO,
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als
produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO tätig wird,
4.) die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
5.) die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
6.) die betriebliche Anschrift,
7.) die Registrierungsnummer nach § 6 Abs. 3 VersVermV,
8.) bei einem Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 4 GewO (=gebundener Versicherungsvermittler) das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,
9.) bei juristischen Personen der/die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen.
5. Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten
Bitte beachten Sie zu den Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten die Regelungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).
Hinweis:
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.
Hinweis:
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.