Nr. 6432910

Nachhaltigkeitsberichtspflichten


CSR/Nachhaltigkeitsberichtspflichten & Lieferkettensorgfaltspflichtensetz

Unter "Corporate Social Responsibility" oder kurz CSR ist die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen im Sinne eines nachhaltigen Wirtschaftens zu verstehen. CSR als umfassendes Managementkonzept dient dazu, das Nachhaltigkeitsdreieck (Ökonomie, Ökologie, Soziales) in die eigene Unternehmensstrategie zu integrieren.
Mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen die Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf Klima, Umwelt, Gesellschaft und Menschenrechte in Form von Sorgfalts- und Berichtspflichten sichtbar gemacht werden.

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission ihre angekündigten Vereinfachungen in Form von zwei Omnibus-Paketen veröffentlicht, welche zu weitreichenden Vereinfachungen in den Bereichen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), Taxonomie, CO₂-Ausgleichsmechanismus (CBAM) sowie dem Fonds InvestEU, der „Connecting Europe“-Verordnung und der „Horizion Europe“-Verordnung führen sollen.

Die EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD oder CS3D) soll Unternehmen verpflichten, ihren eigenen Geschäftsbereich sowie ihre Lieferketten auf zu schützende Umwelt- und Menschenrechtsbelange zu überprüfen.

Ziel der seit dem 1. Januar 2024 geltenden CSRD-Richtlinie – welche die die EU-Richtlinie zur CSR-Berichtspflicht von 2014 ersetzt – ist es, öffentlich zugängliche und vergleichbare Informationen über die Risiken und Chancen von Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten zur Verfügung zu stellen, und somit letztlich den Übergang zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des Green Deals zu fördern.

Das https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s2959.pdf#/text/bgbl121s2959.pdf?_ts=1752754988598 ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Lieferkette. Seit dem 1. Januar 2024 gilt es für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Das Gesetz legt rechtlich verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten hinsichtlich international anerkannter Menschenrechte fest. Durch die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten sollen die Rechte von betroffenen Menschen in diesen Lieferketten gestärkt werden. Die Verantwortung der Unternehmen soll sich entsprechend des Gesetzes auf die gesamte Lieferkette erstrecken – abgestuft nach Einflussmöglichkeiten.