Haftung des Gesellschafters einer Personengesellschaft für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ( BGH Urteil vom 21. November 2023, II ZR 69/22)
Am 21.11.2023 entschied der Bundesgerichtshof, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen muss .
Vorangegangen war die Klage eines Insolvenzverwalters. Dieser machte, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegenüber einem Gesellschafter die Insolvenzkosten (u.a. Zahlung der Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters) geltend.
Die lang umstrittene Frage, ob die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft auch für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft § 54 InsO) haften, wurde vom Senat nunmehr dahingehend entschieden, dass der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft regelmäßig für die Gerichtskosten des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens (§ 54 Nr.1 InsO) sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters (§ (§ 54 Nr.2 InsO) haftet.
Eine diesbezügliche Einschränkung der unbeschränkten persönlichen Haftung des Gesellschafters lässt sich laut Bundesgerichtshof nicht begründen. Vielmehr entspricht es dem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird.