Keine automatische Beendigung in D&O-Versicherungen bei Insolvenzantrag
Der Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2024 entschieden, dass bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung unwirksam sind. Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der von der Versicherung die Deckung von Schadenersatzansprüchen gegen ehemalige Vorstandsmitglieder verlangte, die wegen Pflichtverletzungen in Anspruch genommen worden waren. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung, da der Vertrag aufgrund einer Klausel mit dem Insolvenzantrag automatisch beendet worden sei.
Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam. Eine automatische Vertragsbeendigung bei Insolvenzantrag sei unzulässig und verstoße gegen die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 11 Abs. 1 und 3 VVG). Das Gesetz schreibt eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat vor, um dem Versicherungsnehmer ausreichend Zeit zu geben, sich um einen neuen Versicherungsschutz zu finden. Eine automatische Beendigung ohne diese Frist benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen.
Der BGH beanstandete auch eine Klausel, die eine Nachmeldefrist von 60 Monaten im Insolvenzfall ausschließt. Diese Regelung sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unverständlich und widerspreche dem so genannten "Claims-made-Prinzip", das eine Nachhaftung auch nach Vertragsbeendigung ermöglichen soll.
Das Urteil stärkt damit die Rechte der Versicherungsnehmer und unterstreicht die Notwendigkeit transparenter und fairer Bedingungen in Versicherungsverträgen, insbesondere im Insolvenzfall.