Online-Händler müssen Gastzugang anbieten
Der Grundsatz der Datenminimierung gilt auch im Online-Handel (Art. 5 Abs.1 lit. c) DSGVO). Nach Auffassung der DSK hängt die zulässige Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Einzelfall davon ab, ob Kunden einmalig einen Vertrag abschließen wollen oder eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anstreben. Deshalb müssen Kunden frei entscheiden können, ob sie ihre Daten für jede Bestellung eingeben (Gastkonto) oder ob sie eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingehen möchten und damit ein fortlaufendes Kundenkonto führen wollen
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat aufgrund dessen beschlossen:
- Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, müssen ihren Kunden grundsätzlich einen Gastzugang für die Bestellung bereitstellen. Es ist danach nicht zulässig, dass ausschließlich die Möglichkeit geboten wird, Waren oder Dienstleistungen über einen registrierten Zugang (Nutzerkonto) einzukaufen.
- Die Freiwilligkeit einer Einwilligung kann ohne einen Gastzugang bzw. ohne eine gleichwertige Bestellmöglichkeit nicht gewährleistet werden.
- Einer informierten Einwilligung bedürfen die mit einem fortlaufenden Online-Konto verbundenen Möglichkeiten der Auswertung der Vertragshistorie für Werbezwecke sowie die Speicherung von Informationen über verwendete Zahlungsmittel.
- Kunden müssen über die Datenverarbeitung transparent informiert werden.
Der DSK-Beschluss ist nicht rechtsverbindlich, sondern lediglich ein rechtlicher Hinweis. Jedoch ist zu erwarten, dass sich die Datenschutz-Aufsichtsbehörden an diesem Beschluss orientieren werden. Auch die Gerichte sind an diese Auslegung nicht gebunden.
Beschluss der DSK
Beschluss der DSK