Nr. 5173956

Vertragsrecht und E-Commerce

Das Vertragsrecht ist umfangreich, die zahlreichen Vorschriften und Regelungen sind nicht einheitlich zusammengefasst. Ein Unternehmer, der Antworten auf vertragsrechtlichen Fragen braucht, muss schon genau wissen, wo er danach suchen muss.
Was dürfen die Vertragsparteien vereinbaren und was müssen sie dabei beachten? Wie kann man ein Rechtsgeschäft wieder rückgängig machen? Was kann man tun, wenn die andere Vertragspartei nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Unternehmer eines Handelsvertreters bedienen und gehören die AGB eigentlich zwingend in jeden Vertrag?

Was ist das Vertragsrecht?

Das Vertragsrecht ist der rechtliche Rahmen für jede Form von Verträgen, d. h. von mehrseitigen Rechtsgeschäften. Der Gesetzgeber hat für das Vertragsrecht keinen expliziten, an einer bestimmten Stelle im Gesetz verankerten Bereich vorgesehen. Daher sucht man im Gesetz vergeblich nach dem Kapitel „Vertragsrecht“. Dieses ist vielmehr mit all seinen zu berücksichtigenden Rechtsnormen im BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, zu finden.  Bei einem Vertrag werden mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Ziel abgegeben, einen rechtlichen Erfolg zu erreichen. Vertragspartner können nicht nur Privatpersonen sein, sondern ebenso Unternehmen, Institutionen und Behörden. Wer einen Vertrag abschließt, äußert damit freiwillig seinen Willen, sich zur Erfüllung von individuell bestimmbaren Vertragsinhalten zu verpflichten. 
Grundsätzlich gilt im Vertragsrecht die Privatautonomie. Nach bundesdeutschem Recht ist es danach jedem gestattet, nach eigenem Ermessen Verträge abzuschließen. Einzige Ausnahmen: Das hiermit abgeschlossene Rechtsgeschäft darf weder gegen geltendes Recht noch gegen die guten Sitten verstoßen oder gesetzlichen Verboten entsprechen.
Ein Vertrag gilt dann als rechtswirksam abgeschlossen, wenn ein Angebot und seine Annahme in korrespondierender, d. h. übereinstimmender Form vorliegen. 

Besonderheit: E-Commerce

E-Commerce umfasst den elektronischen Handel also das Werben, Kaufen und Verkaufen von Waren und Dienstleistungen im Internet. Typisch für E-Commerce ist die elektronische Abwicklung von Geschäftsprozessen, z.B. in Online-Shops. Für E-Commerce-Verträge gelten neben den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln zusätzliche Vorschriften, die zwingend zu beachten sind. Kennen Onlinehändler diese Vorschriften nicht, laufen Sie Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Deshalb sollten Onlinehändler wissen, welche besonderen Rechtsvorschriften zu beachten sind.
Recht und Steuern

Neues Kaufrecht 2022

Das deutsche Kaufrecht ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 reformiert worden. Es gibt zahlreiche neue Regelungen, insbesondere für den Verbrauchsgüterkauf (B2C), aber auch Auswirkungen im B2B-Geschäft.
Das Gesetz nimmt sich den Leistungsgegenständen an, die zunehmend prägend für die wirtschaftliche Entwicklung sind: Die Werkzeuge der Digitalisierung. Davon umfasst sind digitale Dienstleistungen, digitale Inhalte und Waren mit digitalen Elementen. Die Reform bezweckt einen möglichst weiten Anwendungsbereich auf sämtliche Inhalte, Dienste und Waren mit digitalen Bezügen.
Die wichtigsten Elemente sind
  1. die Einführung einer Ware mit digitalem Inhalt in den §§ 475b ff. BGB-neu inklusive einer Aktualisierungspflicht
  2. die Neuregelung des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB-neu,
  3. Allgemeine Änderungen im Verbrauchsgüterkaufecht
  4. die Verlängerung der Beweislastumkehr in § 477 BGB-neu.
  5. Neuer Vertragstyp für digitale Produkte in den §§ 327 ff. BGB-neu

Aktualisierungspflicht: Neuer digitaler Mangel

Die weitreichendsten Änderungen ergeben sich durch die Einführung der §§ 475b ff. BGB-neu durch die Warenkauf-Richtlinie. Die „Ware mit digitalen Elementen“ stellt eine neue Sachkategorie dar. Die Regelungen finden jedoch nur bei Verbraucherverträgen Anwendung. Hinzukommen verbraucherrechtliche Sonderbestimmungen hinsichtlich Mangelfreiheit, Rücktritt, Schadensersatz und Verjährung.
Nach der Definition in § 327a Abs. 3 BGB-neu ist eine Ware mit digitalen Elementen eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann. Ist das digitale Element also entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Produkts, ist es künftig integraler Bestandteil der Kaufsache.
Typische und naheliegende Beispiele sind etwa Smartphones oder Tablets, Smartwatches und smarte Fernseher. Allerdings lassen sich je nach Produkt auch moderne Kfz unter den Begriff des digitalen Produkts sowie digitale Haushaltsgeräte, Saugroboter und Spielekonsolen subsumieren, sodass Regelungen einen enormen Anwendungsbereich haben.
Unternehmer sind künftig verpflichtet, für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts den Verbraucher über Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen („Aktualisierungspflicht“, § 475b Abs. 4). Dadurch wird der (Verbrauchsgüter-)Kaufvertrag teilweise zu einem Dauerschuldverhältnis. Umgekehrt entfällt die Haftung des Unternehmens, für Mängel, die auf das Fehlen der Aktualisierung zurückzuführen sind, wenn der Verbraucher das ordnungsgemäß bereitgestellte Updates nicht installiert. Der Verbraucher ist selbst verantwortlich, wenn er Aktualisierungen nicht oder nicht sachgemäß installiert – allerdings muss ihn der Verkäufer auch über Folgen der fehlenden Installation informiert haben.
Wenn der Unternehmer seiner Aktualisierungspflicht nicht nachkommt, ist die Ware mangelhaft. Die Aktualisierungspflicht soll sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale ‎Umfeld ändert. Dabei geht es auch um die Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen.
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie lange eine solche Aktualisierungspflicht besteht. Für die subjektiven Anforderungen kommt es darauf an, was der Vertrag vorgibt. In Bezug auf objektiv geschuldete Aktualisierungen nennt § 475b Absatz 4 Nr. 2 BGB n. F. den Zeitraum, den der Verbraucher „aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann“. Was genau derart objektivierte Verbrauchererwartungen bedeuten, wird weder im Gesetz noch in der zugehörigen Begründung konkretisiert. Nach den Vorstellungen des Richtliniengebers entspricht der vom Verbraucher erwartete Zeitraum grundsätzlich mindestens der Zeitspanne, während derer der Verkäufer für Mängel haftet. Diese entspricht in Deutschland (auch in Zukunft) der Verjährung von Mängelansprüchen beim Verbrauchsgüterkauf, typischerweise also zwei Jahren. Gerade bei sicherheitsrelevanten Aktualisierungen könne der Zeitraum aber auch größer sein.
Die Dauer der Aktualisierungspflicht kann auch vertraglich vereinbart werden: Dafür muss der Verbraucher jedoch vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden und ausdrücklich und gesondert zustimmen. Dafür können sich bei einem automatisierten Vertragsschluss zum Beispiel „Klickboxen“ anbieten.
Da der Verkäufer häufig nicht selbst die Aktualisierungen bereitstellt, sondern dafür auf den Hersteller des Produkts angewiesen ist, müssen auch die vertraglichen Regelungen mit dem Hersteller/Lieferanten geprüft werden.

Ein neuer Vertragstyp für digitale Inhalte in
§§ 327ff. BGB – neu

Liegt keine qualifizierte Verbindung zwischen der Ware und dem digitalen Element vor, bestimmt sich die Mangelfreiheit des digitalen Elements nach den neuen §§ 327d ff. BGB. Diese ergeben sich aus der Umsetzung der Schwesterrichtlinie der Warenkauf-Richtlinie, der Digitale-Inhalte-Richtlinie. Ihre beiden Anwendungsbereiche greifen wie folgt ineinander:
Während die Warenkauf-Richtlinie Veränderungen für klassische Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern vornimmt (Verbrauchsgüterkaufverträge) und daher beim Verkauf von Waren, d. h. beweglichen körperlichen Gegenständen, zur Anwendung gelangt, geht es in der Digitale–Inhalte-Richtlinie um rein digitale Inhalte und Dienstleistungen. Wichtig wird die Abgrenzung der beiden Richtlinien vor allem dann, wenn digitale Elemente mit Waren verbunden oder in ihnen enthalten sind und so zum Verkauf angeboten werden. Solche sollen von der Warenkaufrichtlinie erfasst werden, wenn die Waren ihre Funktionen ohne die digitalen Elemente nicht erfüllen können. Davon umfasst sind beispielsweise das Streaming oder Downloaden von Online-Videos, Filmen, E-Books, Spielen oder Musik, oder auch die Bereitstellung über DVDs oder USB-Sticks.
Für den Verbrauchsgüterkauf einer Ware, die zwar digitale Produkte enthält oder mit diesen verbunden ist, ihre Funktion aber auch ohne sie erfüllen kann, finden für die Ware das Kaufrecht und für die digitalen Produkte das Recht der Verträge über digitale Produkte in § 327ff. BGB-neu Anwendung.
Der neue § 327b BGB regelt die Erfüllung der Leistungspflicht hinsichtlich der Bereitstellung. Die Vorschriften regeln in § 327c BGB die Rechte des Käufers bei unterbliebener Bereitstellung. Gewährleistungsrechte sind in §§ 327i – 327n BGB normiert.

Der neue Sachmangelbegriff

Eine weitere gewichtige Änderung betrifft die Neuregelung des Sachmangelbegriffs.
Dieser wird neu definiert. Anders als bisher reicht es für die Mangelfreiheit der Kaufsache nicht mehr aus, wenn die Sache einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht. In Zukunft muss sie immer auch den objektiven (branchenüblichen) Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. Eine Sache kann also auch mangelhaft sein, obwohl sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.
Es kommt zunächst auf die Vereinbarung der Parteien an. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache dann, wenn sie (kumulativ)
  • die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
  • mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie
  • sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und
  • die übliche Beschaffenheit aufweist.
Die objektiven Anforderungen stehen den subjektiven Anforderungen nach dem Gesetzesentwurf gleichrangig gegenüber.
Zudem muss die Sache auch den Montageanforderungen entsprechen, das heißt, eine Montage (soweit erforderlich) muss sachgerecht durchgeführt worden sein, oder eine unsachgemäße Montage darf nicht auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer oder einem Mangel der Montageanleitung beruhen.
Künftig kommt es durch die Umsetzung der beiden Richtlinien daher zu einer Vierteilung des Mängelrechts beim Kaufvertrag:
  1. Für einfache analoge Kaufgegenstände bestimmt sich die Mangelfreiheit nur nach § 434 BGB-neu.
  2. Für Waren mit digitalen Elementen gilt ebenfalls § 434 BGB-neu, ergänzt um die neuen Regeln im Verbrauchsgüterrecht (siehe oben).
  3. Wenn keine qualifizierte Verbindung zwischen der Sache und dem digitalen Element vorliegt, bestimmt sich die Mangelfreiheit des digitalen Elements nach den §§ 327d ff. BGB-neu und die des Rests der Ware nach § 434 BGB-neu.
  4. losgelöst vom § 434 für „rein“ digitale Elemente §§ 327d ff BGB-neu.
Eine zentrale Frage wird daher in Zukunft sein, welches Mängelrecht und damit welche Gewährleistungsrechte einschlägig sind.

Negative Beschaffenheitsvereinbarung


Beim Verkauf von B-Ware, Vorführgeräten, Ausstellungsstücken und gebrauchter Ware kann die negative Beschaffenheit zum Beispiel Gebrauchsspuren nicht mehr über die Produktbeschreibung oder die Ausschilderung der Ware vereinbart werden. Zukünftig ist eine solche sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung nur noch möglich, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung „eigens“ davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Diese Abweichung muss zudem ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Diese gesonderte Vereinbarung kann zum Beispiel beim Bestellvorgang in dem Text auf der Webseite hervorgehoben dargestellt werden. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder im Formularvertrag ist nicht mehr möglich. Im Online-Handel genügt auch ein vorangekreuztes Kästchen nicht, welches der Verbraucher deaktivieren kann. Ein nicht vorangekreuztes Kästchen ist jedoch beispielsweise möglich.

Diese Regelung gilt nicht im unternehmerischen Verkehr (B2B) und unter Verbrauchern bzw. Privatleuten (C2C).

Ergänzungen der Bestimmungen für Garantien

Eine Garantieerklärung ist dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Aus ihr muss deutlich hervorgehen, dass die Garantie neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten besteht und die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist. Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Kaufsache zur Verfügung gestellt werden. Die Garantie nur auf Verlangen des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen genügt nicht mehr.
Verstößt der Garantiegeber gegen diese Vorgaben, ist die Garantieerklärung dennoch wirksam, da ein Verstoß nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen darf. Allerdings können Händler wegen eines solches Verstoßes abgemahnt werden.  

Allgemeine Änderungen im Verbrauchsgüterkaufvertrag

  1. Fristsetzungserfordernis
    Bei Verbrauchergeschäften entfällt hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatz und Rücktritt das Erfordernis der Fristsetzung zur Nacherfüllung. Bereits mit der Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Unternehmer beginnt eine (fiktive) angemessene Frist zu laufen.
    Die Auswirkungen dieser vielleicht auf den ersten Blick eher unscheinbar wirkenden Verschärfung des Gewährleistungsrecht können erheblich sein: Ein Kfz-Händler zum Beispiel, der sich mit der Bearbeitung der Reklamation wegen eines überschaubaren Sachmangels zulange Zeit lässt, läuft nunmehr Gefahr, dass er den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des gebrauchten Pkw zurückzahlen muss.
  2. Beweislastumkehr
    Eine weitere Stärkung des Verbrauchers ergibt sich aus der Verlängerung der Beweislastumkehr. Tritt künftig innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Sache ein Mangel auf, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass dieser von Anfang an vorlag. Bisher waren dies nur sechs Monate.
  3. Verjährungsfristen
    Auch ändern sich die Verjährungsfristen für Mängelansprüche bei Verbrauchsgüterkäufen. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Verbraucher seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen. Das Problem: Für den Unternehmer ist kaum nachprüfbar, wann der Mangel sich tatsächlich gezeigt hat.

    Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob durch die Nacherfüllung dem geltend gemachten Mangel abgeholfen wurde. Sichergestellt wird zudem, dass die Verjährung nicht abläuft, während sich die Kaufsache zur Nacherfüllung beim Unternehmer befindet.

Übergangsvorschriften – Was gilt für Altverträge?

Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, also das „alte Recht“, anzuwenden.
Auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte, die vor dem 1 Januar.2022 geschlossen wurden, bei denen die Bereitstellung des digitalen Produkts jedoch erst ab dem 1. Januar.2022 erfolgt, ist überwiegend das neue Recht anzuwenden.

Ausblick und To-Do’s für Unternehmer

Die Umsetzung der Richtlinie führt zu weitgehenden Änderungen im geltenden Recht.
Unternehmen, die an Verbraucher verkaufen, ist zu raten, die Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Ebenso müssen Online-Shops überprüft bzw. geändert werden.
Als Verkäufer sollten Sie überlegen, an welchen Stellen Sie Gestaltungsrechte nutzen können (bzw. müssen), zum Beispiel eine Vereinbarung über die Dauer der Aktualisierungspflicht, Vereinbarungen über Abweichungen des Produkts vom objektiven Standard usw. Im E-Commerce werden sich dafür Klickboxen anbieten.
Wenn Sie nicht Hersteller der Ware sind, sollten Sie auch Ihre Verträge mit dem Lieferanten/Hersteller überprüfen, um einen Gleichlauf Ihrer Pflichten gegenüber Ihren Kunden und Ihrer Rechte gegenüber Ihrem Lieferanten herzustellen.
Um Rechtsnachteile zu vermeiden, sollten die notwendigen Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des neuen Kaufrechts am 1. Januar 2022 umgesetzt werden.
Gleichzeitig muss für das Gewährleistungs-Management bedacht werden, dass Altverträge nach den alten Regeln behandelt werden müssen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages vorgibt. Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können.
Wichtiges Merkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig in den Vertrag eingebracht werden. Die Vertragsbedingungen werden damit also nicht zwischen den Vertragspartnern individuell ausgehandelt. Nach einem Urteil des BGH sind Vertragsbedingungen nicht individuell ausgehandelt, wenn der Verwender der AGB dem Vertragspartner die Unterzeichnung „freistellt“. Für ein individuelles Aushandeln ist es vielmehr erforderlich, dass der Vertragspartner den Sinn erfasst und die tatsächliche Möglichkeit hat, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um AGB.

Die zur Kontrolle von AGB geltenden Paragraphen des BGB legen Grenzen für das "Kleingedruckte" - so werden Allgemeine Geschäftsbedingungen auch oft genannt - zugunsten des Vertragspartners fest.
Ein Verstoß gegen die ABG-Bestimmungen kann erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Verwender nach sich ziehen. 

Wir raten deshalb generell davon ab, Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst zu erstellen oder Muster-AGB oder sogar fremde AGB ungeprüft zu übernehmen. Der zulässige Wortlaut von AGB kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein. Die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden. Wird eine unzulässige Bestimmung verwendet, gilt im Streitfall die gesetzliche Regelung, welche meist ungünstiger ist als eine nach dem AGB-Gesetz zulässige.

Nur ein spezialisierter Jurist kann die recht unübersichtliche, aber zu beachtende Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB zu beauftragen.

Sind AGB nötig?

Eine gesetzliche AGB-Pflicht gibt es in Deutschland für Unternehmen nicht. Trotzdem sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen für den Massenvertrag eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.

Sie sind meist sogar unentbehrlich, soweit für den gewünschten Vertragstyp eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden (z.B. Factoring-, Leasing-, Franchise-Vertrag), nicht ausreichend oder wegen geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht passend ist.

Ferner ermöglichen sie es, unzweckmäßige Gesetze durch eigene Regelungen fortzuentwickeln bzw.  bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren (soweit das Gesetz z.B. nur von "angemessenen" Fristen spricht, können diese in den AGB genau bestimmt werden).

Zwar besteht aufgrund der Vertragsfreiheit keine Pflicht zur Verwendung von AGB, doch empfiehlt es sich aus den oben genannten Zweckmäßigkeitsgründen in der betrieblichen Praxis meist, AGB aufzustellen und zu verwenden.

Wie sind AGB zu gestalten?

Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot. Sie müssen so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann (unwirksam daher z.B. die Klausel: "§ 627 BGB ist unanwendbar"). Der Kunde muss sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehört, dass die verwendeten AGB ohne weiteres (z.B. nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein müssen.

Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

Da die AGB nicht automatisch in den Vertrag einbezogen werden, sind selbst die besten AGB ohne Einbeziehung (sog. Einbeziehungsvereinbarung) wertlos.

Im Geschäftsverkehr mit dem privaten Verbraucher sind aufgrund seiner besonderen Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen strenge Maßstäbe anzusetzen:

Es muss bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgen.

Nicht ausreichend ist, wenn der Verwender seine AGB auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckt hat, auf der Vorderseite aber nicht darauf hinweist. Auch der erstmalige Hinweis auf die Geltung der AGB in Rechnungen, Quittungen, Lieferscheinen und Auftragsbestätigungen erfolgt zu spät!

Fehlt ein persönlicher Kontakt mit dem Kunden, wie etwa bei Parkhäusern, Waschanlagen etc. genügt ein Hinweis durch deutlich sichtbaren Aushang der AGB. Dies dürfte auch in Ladengeschäften genügen, soweit dort geringwertige Massenartikel verkauft werden.

Bei auf elektronischem Wege zu schließenden Verträgen reicht es nach Ansicht einiger Gerichte nicht aus, mit einem Button oder Link auf die AGB zu verweisen (LG Essen 16 O 416/02). Bei Angeboten im Internet muss der Verwender ausdrücklich darauf hinweisen, dass AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen. Technisch kann dies erfolgen, indem eine Bestellung erst vorgenommen werden kann, wenn vorher die Alternative "Einbeziehung der AGB" angeklickt wurde. Besonders umfangreiche AGB muss der Interessent durch Herunterladen kostenlos kopieren können.

Ferner muss der AGB-Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit bieten, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können, und zwar vor dem Vertragsschluss.
Dies wird in der Regel dadurch erreicht, dass dem Kunden übersichtliche AGB vorgelegt werden. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, bleibt ihm überlassen. Aus diesem Grund kann der Kunde auch ganz auf die Vorlage der AGB verzichten (Beweisproblem!), was vor allem bei telefonischen Vertragsschlüssen bedeutsam wird. Ist er hierzu nicht bereit, kann der Vertrag fernmündlich auch unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass der Kunde die ihm zu übermittelnde AGB nachträglich genehmigt.

Bei Vertragsangeboten im Internet sollte der Kunde die Möglichkeit haben, die AGB auf seiner Festplatte zu speichern und ggf. auch auszudrucken.

Abzustellen ist auf den Durchschnittskunden, d.h. der Verwender braucht grundsätzlich keine Übersetzung der AGB für im Inland lebende Ausländer bereitzuhalten. Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ist jedoch darauf zu achten, dass der Hinweis auf die AGB und deren Text in der Verhandlungssprache abgefasst werden.

Schließlich muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein, was immer dann der Fall ist, wenn er sich bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auf den Vertragsschluss einlässt.


Ist jede Klausel wirksam?

Um der Gefahr entgegenzutreten, dass AGB-Verwender ihre Interessen einseitig auf Kosten der Vertragspartner verfolgen, indem sie deren wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit ausnutzen (die Reichweite der AGB ist für den Kunden häufig nicht absehbar), unterliegen AGB, soweit sie Rechtsvorschriften ändern oder diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle. So ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die Maßstäbe setzen hierbei die §§ 305 ff. BGB, die unter anderem Kataloge von verbotenen Klauseln enthalten.

Unwirksam sind danach z.B. die Klauseln:
1. in Verträgen mit Endverbrauchern
  • Eine Bestimmung in den AGB, nach denen eine Haftung des Verwenders auch für grob fahrlässige Vertragsverletzungen ausgeschlossen ist, ist unwirksam.
  • Unzulässig ist auch eine Klausel, die die Erhöhung eines Entgeltes für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von 4 Monaten geliefert oder erbracht werden sollen.  Beispiel: Der Kunde kauft ein Fahrrad für 400 Euro, das beim Händler nicht vorrätig ist und daher erst in 2 Monaten geliefert werden kann. Ist am Liefertag der Listenpreis um 50 Euro gestiegen, so kann dies nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
  • Beim Verbrauchsgüterkauf gelten die §§ 474 ff BGB. Zum Nachteil des Verbrauchers kann das Kaufrecht durch vertragliche Vereinbarungen weitgehend nicht mehr abbedungen werden. Hingegen ist es zulässig, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen. Eine vollständige Freizeichnung von jeglicher Haftung für Mängelansprüche ist auch bei gebrauchten Sachen nicht mehr möglich.
  • Ein Abtretungsverbot für alle Arten von auf Geld gerichteten Ansprüchen. Das Verbot von Abtretungsausschlüssen ist umfassend. Erfasst werden nicht nur Vereinbarungen, durch die die Abtretung eines Anspruchs gänzlich ausgeschlossen wird, sondern auch Vereinbarungen, die die Abtretbarkeit lediglich beschränken: Auch Klauseln, durch die eine Abtretung des Anspruchs nur an bestimmte Personen zugelassen, beschränkt, an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist oder von einer Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, sollen dazu gehören.
  • Seit dem 1. März 2022 ist eine Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener langfristiger Vertrag stillschweigend verlängert, nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Die neue Regelung gilt nicht für Altverträge, auch wenn die Verlängerung tatsächlich erst nach dem 1. März 2022  erfolgt.
Hinweis: Für Telekommunikationsverträge gibt es eine Spezialregelung in § 56 Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach dürfen Verträge mit Verbrauchern maximal 24 Monate lang laufen, und es ist dem Verbraucher vor Vertragsschluss auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Neu ist, dass eine stillschweigende Verlängerung der anfänglichen Vertragslaufzeit jetzt nur zulässig ist, wenn dem Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zusteht. Der Anbieter hat auch Hinweispflichten gegenüber dem Kunden.

2. in Verträgen mit Endverbrauchern und Unternehmen:
  • "Reparaturleistungen nur gegen Vorkasse"
  • "Das Recht eines Kunden, mit einer unbestrittenen Gegenforderung aufzurechnen ist ausgeschlossen"
  • sowie "Gerichtsstandvereinbarungen", soweit sie gegenüber Privatleuten oder nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden verwendet werden. Zulässig wäre z.B. die Vereinbarung: "Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Lieferanten zuständig."

3. Überraschende Klauseln
Überraschende Klauseln, also derart ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden muss, werden niemals Vertragsinhalt.
Beispiel:
Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Gebrauchtwagenhändler mit der Verpflichtung des Kunden, den Wagen regelmäßig bei diesem Händler warten und reparieren zu lassen. Selbst wenn der Kunde diese Klausel unterschrieben hat, erlangt sie keine Wirksamkeit.

Bei unklaren oder mehrdeutigen Klauseln geht dies im Zweifel zu Lasten des Verwenders. Es gilt dann die für den Vertragspartner günstigste Auslegung der Klausel, da der Verwender die Möglichkeit gehabt hätte, sich klarer auszudrücken.


Was gilt im Geschäftsverkehr mit Unternehmern?

Nicht ganz so strengen Regelungen sind AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unterworfen. Geschäftsverkehr mit Unternehmen bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmen sind, und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. In diesem Fall finden einige der Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung (§ 310 BGB).

Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen aufzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten. Stehen die Vertragspartner in laufenden Geschäftsbeziehungen und wurden hierbei regelmäßig AGB zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, einer Einbeziehung der bisher verwendeten AGB ausdrücklich zu widersprechen, wenn er mit deren Geltung nicht mehr einverstanden ist. Dasselbe gilt, wenn bestimmte AGB branchenüblich immer zugrunde gelegt werden (v. a. im Speditions-, Bank-, Versicherungsgewerbe). Verwenden beide Vertragsparteien AGB, gelten nur die übereinstimmenden Klauseln. Ansonsten gilt die entsprechende gesetzliche Regelung (z.B.: wenn der Klausel "Porto trägt der Käufer" die Klausel "Transportkosten gehen zu Lasten des Verkäufers" gegenübersteht, trägt der Käufer die Kosten). 
Anders als im Verhältnis zum Endverbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen nur einer beschränkten Inhaltskontrolle. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen werden soll. Vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung darf aber auch hier nicht abgewichen werden (§ 307 Abs. 2 BGB).



Wenn Sie über die Zulässigkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Zweifel sind, sollten Sie hierzu rechtlichen Rat bei einem auf Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen.

Rechtliche Anforderungen für Online-Shops

Ob bei Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangaben oder „Buttonlösung“ – schon bei kleinen Rechtsverstößen drohen mit hohen Kosten verbundene Abmahnungen. Hinzu kommt eine Vielzahl an Rechtsprechung zu diesem Thema, aus der sich wiederum neue Anforderungen ergeben können. Die folgenden Informationen geben einen Überblick über die wichtigsten Rechtsvorschriften, die beim Betreiben eines Online-Shops zu beachten sind. Sie enthalten erste rechtliche Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Umtausch, Rücktritt, Reklamation und Garantie beim Kaufvertrag

Ob und inwiefern der Verkäufer verpflichtet ist, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten oder gegen einen anderen Artikel aus dem Sortiment zu tauschen, ist zwischen Verkäufer und Kunden häufig streitig.
Ob der Verkäufer zur Rücknahme der Ware rechtlich verpflichtet ist, richtet sich zum einen nach dem Grund für den Rückgabewunsch und zum anderen danach, ob entsprechende Absprachen mit dem Kunden getroffen wurden oder gesetzliche Regelungen Anwendung finden.

Umtausch

Geschlossene Verträge müssen erfüllt werden. Es besteht daher grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfrei gekauften Ware gegen eine andere.
Hat es sich der Kunde aus irgendeinem Grunde anders überlegt, gefällt ihm beispielsweise zu Hause die Farbe des gekauften Mantels nicht mehr oder sieht er den gleichen Artikel bei einem Konkurrenzunternehmen billiger, so sind dies keine Rückgabegründe. Nimmt der Verkäufer den Mantel trotzdem zurück, so tut er dies freiwillig aus Kulanz.
Wenn ein Kunde sicherstellen will, dass er auch fehlerfreie Ware zurückgeben oder umtauschen kann, muss er dies mit dem Verkäufer beim Abschluss des Vertrages ausdrücklich vereinbaren. Für den Verkäufer empfiehlt es sich, Umtauschrechte schriftlich einzuräumen und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche Artikel in jedem Fall vom Umtausch ausgeschlossen sein sollen, z. B. Kosmetikartikel, Perücken oder Unterwäsche.
Bei Ausverkaufs- oder Sonderverkaufsware schließen viele Geschäfte einen Umtausch ausdrücklich aus. Bei mangelhafter Ware gilt dieser Umtauschausschluss allerdings nicht. Diese muss - wie später noch ausgeführt - zurückgenommen werden. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u. a.) hingewiesen wurde, ist in diesen Fällen eine Reklamation ausgeschlossen.

Rücktritt

Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten und die gekaufte Ware zurückgeben. Aber einmal geschlossene Verträge - sei es schriftlich oder mündlich - sind grundsätzlich einzuhalten (lateinisch: "Pacta sunt servanda"). Der Händler ist also im Recht, wenn er sich weigert, die fehlerfreie Ware zurückzunehmen und das Geld zurückzugeben.
Ausnahmen von diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es vor allem für Verbraucher bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften oder bei Fernabsatzverträgen z.B. im Versandhandel. In diesen besonderen Fällen soll der private Kunde vor Überrumplung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden. Er hat deshalb ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Auf dieses Widerrufsrecht muss er vom Verkäufer sogar ordnungsgemäß hingewiesen werden, sonst gilt die Frist nicht.
Die Vertragspartner können ein Rücktrittsrecht des Käufers aber ausdrücklich vereinbaren (Überlegungsfrist).

Reklamation bei mangelhafter Ware

Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Tut er dies nicht, so hat er nicht ordnungsgemäß geleistet und dem Kunden stehen deshalb verschiedene Ansprüche (Gewährleistungsrechte) zu.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht.
Nicht den subjektiven Anforderungen entspricht eine Sache, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben (Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit), sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und, sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird.
Nicht den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, sie oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, sie nicht mit der Beschaffenheit einer zuvor vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Probe oder Muster entspricht und sie nicht mit Zubehör oder Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Mängel sind beispielsweise technische Defekte oder die Eigenschaft als Unfallfahrzeug bei einem ohne entsprechenden Hinweis verkauften Gebrauchtwagen. War beiden Seiten klar, dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so stellt dies keinen Mangel dar.
Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Wird also eine Jacke als extrem wettertauglich“ angepriesen, so muss sie tatsächlich eine besonders hohe Wetterfestigkeit aufweisen, ansonsten ist die Jacke mangelhaft.
Manchmal muss die verkaufte Sache erst noch zusammengebaut, eingebaut oder angeschlossen werden, beispielsweise eine Waschmaschine. Haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer die Waschmaschine beim Käufer anschließt und macht er dabei etwas falsch, so liegt nach neuem Recht ein Sachmangel vor.
Auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Ware gilt als Sachmangel. Ebenso die fehlerhafte Montageanleitung, nach der es dem Kunden beispielsweise nicht gelingt, einen Schrank zusammenzubauen.
Wichtig: Dem Kunden stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrenübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrenübergang bereits vorliegt, aber erst später erkennbar wird (Bsp.: eine Schuhsohle ist von Anfang an schlecht verklebt und reißt nach einiger Zeit ab).
Der Verkäufer haftet aber nur dafür, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufes fehlerfrei ist, nicht aber für die unbegrenzte Haltbarkeit der Sache, Verschleiß oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch.
Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird bei Verbrauchern gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrenübergang vorlag. Der Verkäufer kann aber diese Vermutung widerlegen.

Möglichkeiten des Kunden bei mangelhafter Ware

Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde gegen den Verkäufer verschiedene Rechte.
  • Nacherfüllung
    Der Käufer hat bei Lieferung einer mangelhaften Ware zunächst einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kann der Käufer wie auch vorher den Rücktritt vom Vertrag erklären (frühere Bezeichnung: Wandlung), mindern und Schadensersatz verlangen.
  • Rücktritt
    Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten.
  •  Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihres Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so kann er auch diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sacher erforderlich waren, § 439 Abs. 3 BGB.
  • Minderung
    Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises.
  • Schadensersatz
    Der Käufer kann in bestimmten Fällen vom Verkäufer auch Schadensersatz verlangen, beispielsweise Ersatz des Mangelschadens, der durch die Sache selbst entsteht (z. B. Reparaturkosten). Er kann aber auch Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe) geltend machen. In diesem Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, d.h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden. Der Käufer kann auch Schadensersatz verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Zusätzlich können auch noch in bestimmtem Fällen Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz entstehen.

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sache über den Zeitraum eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Der Baustoffhandel haftet davon abweichend in der Regel sogar fünf Jahre.
Bei Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken.
Ein tatsächlich ungebrauchter Gegenstand, wie zum Beispiel ein Pkw mit Tageszulassung, kann nicht als gebraucht verkauft werden. Schwierig ist die Abgrenzung bei Tieren. Jedenfalls junge Haustiere sind jedoch als neu anzusehen.

Garantie

Die Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller über die Gewährleistung hinaus freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Die Übernahme einer Garantie durch den Händler bzw. Hersteller stellt eine in der Regel für den Kunden günstigere Regelung als die gesetzliche Gewährleistung dar, da sie auch Mängel erfasst, die erst nach der Übergabe entstehen und sie oft länger als die gesetzliche Gewährleistung gewährt wird.
Diese Garantierechte stellen eine freiwillige Leistung des Herstellers dar, die er deshalb auch nach seinen eigenen Vorstellungen inhaltlich ausgestalten und ggf. auch beschränken kann, z.B. keine Übernahme von Versand- oder Arbeitskosten. Die Garantieerklärung muss ausdrücklich erfolgen, nach ihr richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die Garantieleistungen.
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt neben einer Garantie bestehen, so dass der Kunde während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wählen kann, ob er Garantie (meist gegen den Hersteller) oder Gewährleistung (gegen den Verkäufer) in Anspruch nimmt.

Produkthaftung

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) regelt, wer für Folgeschäden an Personen oder Sachen einstehen muss, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht hat und wann diese Haftung zum Tragen kommt. Die Haftung für Schäden am mangelhaften Produkt selbst ist im ProdHaftG  nicht geregelt, hierfür sind die Regelungen zur Sachmängelgewährleistung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einschlägig. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Haftung nach dem ProdHaftG setzt voraus, dass eine bewegliche Sache (Produkt), bereits bei Inverkehrbringung fehlerhaft war (§ 3 ProdHaftG). Inverkehrbringung heißt, dass das Produkt von Anfang an mangelhaft sein muss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt fehlerhaft wurde. Unschädlich für die Haftbarkeit ist, ob das bewegliche Produkt in ein anderes bewegliches oder unbewegliches Produkt eingebaut wurde. Dabei ist die Art und Weise der Herstellung nicht von Bedeutung.

Beispiele:
Maschinen und Geräte, Konsumgüter aller Art, Verpackungsmaterialien, Fahrzeuge, Chemische Stoffe, Erzeugnisse und Zubereitungen, Nahrungsmittel, Strom, Gas, Fernwärme, Wasser, menschliche Organe, Blutkonserven etc.
Lediglich von Anfang an unbewegliche Gegenstände (z. B. Grundstücke, Gebäude, Fabrikanlagen), fallen genauso wie Dienstleistungen und Naturprodukte (z. B. Beeren, Pilze) nicht unter den Anwendungsbereich des ProdHaftG. Außerdem unterliegen Arzneimittel der Haftung nach dem spezielleren Arzneimittelgesetz.

Wer kann haftbar gemacht werden?

Bei industrieller Fertigung, in der Endprodukte oftmals aus vielen einzelnen Teilprodukten von unterschiedlichen Herstellern zusammengesetzt werden, wird bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen nicht selten die Frage nach dem Verantwortlichen aufgeworfen. Nicht immer ist diese Frage leicht zu beantworten, da häufig mehrere der Hersteller nebeneinander haftbar gemacht werden können und eventuell auch noch Importeure und Händler die Haftungskette erweitern. § 4 ProdHaftG definiert, wer als Hersteller zu Schadensersatz verpflichtet werden kann:
  • Hersteller des Endprodukts 
    Voraussetzung für eine Haftbarkeit des Herstellers des Endprodukts ist, dass es sich um eine gewerbsmäßige Herstellung handelt, die eigenverantwortlich und selbständig betrieben wird. Angestellte des Herstellers sind somit von der Haftung nach dem ProdHaftG ausgeschlossen. Wichtig ist, dass der Hersteller in jedem Fall auch für fehlerhafte Zukaufteile haftet. Aus diesem Grund können auch so genannte Assembler, d. h. Hersteller, die lediglich Einzelteile von anderen Herstellern zu einem Produkt zusammenbauen, oder Lizenznehmer haftbar gemacht werden.
  • Hersteller des Teilprodukts
    Der Hersteller eines Teilprodukts kann genauso für den gesamten entstandenen Schaden haftbar gemacht werden, wie der Endprodukthersteller. Seine Haftung setzt dabei voraus, dass das von ihm hergestellte Teilprodukt fehlerhaft war. Diese Regelung betrifft vor allem Hersteller von Grundstoffen, die z. B. nur die Rohstoffe für die Herstellung eines Produktes liefern. Sie können, wenn der Rohstoff fehlerhaft war, dann auch für den gesamten entstandenen Schaden in Haftung genommen werden.
    Allerdings kann der Zulieferer sich entlasten (§ 1 Abs. 3 ProdHaftG), wenn der Fehler aufgrund fehlerhafter Konstruktion des Endprodukts entstanden ist.
  • Quasihersteller
    Als "Quasihersteller" werden solche Hersteller bezeichnet, die ein Produkt nicht selbst herstellen, sondern lediglich Produkte anderer Hersteller unter Anbringung des eigenen Namens, Warenzeichens oder einer eigenen Marke in die Öffentlichkeit bringen. Häufig kommt dies bei Hausmarken von z. B. Einzelhändlern vor.
    Ein Quasihersteller kann dann von der Haftung frei werden, wenn er bei Inverkehrbringung neben seinem Namen auch noch den Namen des tatsächlichen Herstellers auf dem Produkt anbringt oder ihm eine reine Händlereigenschaft des Verkaufs zugeschrieben werden kann. Die nachträgliche Nennung des tatsächlichen Herstellers erst im Schadensfall reicht hingegen nicht zu einem Haftungsausschluss.
  • Importeure
    Bei Importen aus Mitgliedsländern der EU nach Deutschland wird der Importeur im Schadensfall haftungsfrei, wenn er den Hersteller benennen kann, da davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller selbst haftbar gemacht werden kann. Anders sieht es bei fehlerhaften Importen aus Drittländern in die EU aus, dann kann immer der Importeur haftbar gemacht werden. Der Importeur haftet neben dem eigentlichen Hersteller im Ausland. Diese Regelung greift auch bei deutschen Reimporten aus einem Drittland.
  • Händler
    Generell können auch Händler haftbar gemacht werden. Allerdings sieht das ProdHaftG vor, dass ein Händler haftungsfrei wird, wenn er den Vorlieferanten oder Hersteller innerhalb einer einmonatigen Frist nennen kann. Eine lückenlose Dokumentation der Vertriebskette ist somit für Händler ein Muss. Händler sind aber immer dann unbeschränkt haftbar, wenn sie die fehlerhaften Produkte von einem Importeur gekauft haben, der aus einem Drittland importiert und dessen Name nicht feststellbar bzw. auffindbar ist. Die Nennung des Herstellers im Drittland führt dann zu keiner Haftungsbefreiung. Der Händler haftet natürlich auch immer dann, wenn er selbst Importeur aus einem Drittland ist und die Ware vertreibt.

Für den Geschädigten gilt, dass er nach den genannten Voraussetzungen frei wählen kann, gegen wen er seine Haftungsansprüche richtet. Erst in einem zweiten Schritt findet ein Ausgleich nach dem Grad der Verantwortlichkeit unter den Herstellern im oben genannten Sinne statt.

Wofür kann man haftbar gemacht werden?

Der Gedanke, der dem ProdHaftG zugrunde liegt ist, dass der Verbraucher in seiner körperlichen Integrität und seinem persönlichen Eigentum geschützt werden soll. Aus diesem Grund haften die Hersteller grundsätzlich nur, wenn ihre Produkte nicht die Sicherheit bieten, die ein verständiger objektiver Verbraucher erwarten kann (§ 3 ProdHaftG). Entscheidend ist hierbei nicht die subjektive Erwartung einer Einzelperson, sondern die Meinung der Allgemeinheit. Eine Haftung ist folglich ausgeschlossen, wenn die fehlende Sicherheit von der Gesellschaft hingenommen wird. So ist beispielsweise allgemein bekannt und akzeptiert, dass der Konsum von Zigaretten Krebs auslösen kann, eine Haftung des Herstellers hierfür ist bisher nicht in Frage gekommen.
Der Hersteller unterliegt einer Vielzahl von verschiedenen Verkehrssicherungspflichten für sein Produkt. In den unterschiedlichen Stadien im Bereich der Warenherstellung können insbesondere Fehler in folgenden Bereichen zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und damit zu einer Haftung führen:
  • Betriebliche Organisation
    Der Hersteller hat die Pflicht, für eine Organisation zu sorgen, die das Risiko von Produktfehlern minimiert. Zu dieser Oberaufsicht gehört die Auswahl und Überwachung von Mitarbeitern, grundlegende Anweisungen, der Zuschnitt von Arbeitsplätzen sowie die Ausstattung mit Arbeitsmitteln.
  • Konstruktionsfehler
    Das Produkt ist bereits nach seiner Konstruktion unterhalb des gebotenen Sicherheitsstandards.
  • Fabrikationsfehler
    Fehler, die bei der Herstellung selbst entstehen. Dabei ist der "Ausreißer-Fehler" vor dem Hintergrund der Verkehrspflicht zu beurteilen.
  • Instruktionsfehler
    Fehlerhafte oder unzureichende Bedienungsanweisungen, Hinweise und Warnungen. Der Hersteller muss vor jeder Gefahr warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch droht.
  • Produktbeobachtung
    Sobald das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, hat der Hersteller eine Produktbeobachtungspflicht mit entsprechendem Handlungsbedarf je nach Grad des Fehlers. Der Handlungsbedarf geht von der nachträglichen Aufklärung bzw. Warnung bis hin zum Rückruf.
Um eine Haftung auszuschließen, sollten daher folgende Punkte von den Herstellern beachtet werden:
  • Produktdarbietung
    Unter Produktdarbietung versteht man die Präsentation gegenüber dem Verbraucher, d. h. Bewerbung des Produkts, Gestaltung der Gebrauchsanweisung etc. Grundsätzlich ist dem Hersteller zu empfehlen, in aller Ausführlichkeit auch auf die eventuellen Schwächen des Produktes einzugehen, um das Haftungsrisiko zu minimieren.
  • Gebrauch des Produkts - womit muss der Hersteller billigerweise rechnen?
    Der Hersteller darf nicht davon ausgehen, dass das Produkt von jedem Käufer ordnungsgemäß gebraucht wird, sondern er muss auch den vorhersehbaren Fehlgebrauch in seine Überlegungen einbeziehen, damit Haftungsansprüche gar nicht erst entstehen. Davon zu unterscheiden ist der vorhersehbare unvernünftige und missbräuchliche Gebrauch von Produkten, für diesen haftet der Hersteller grundsätzlich nicht, da kein Produktfehler vorliegt.
  • Zeitpunkt der Inverkehrbringung
    Für die Produktsicherheit ist immer der Zeitpunkt der Inverkehrbringung und nicht der Moment des Schadenseintritts entscheidend. Der Hersteller muss daher nur die Erwartungen der Allgemeinheit zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung und nicht etwa spätere Erwartungsänderungen berücksichtigen. Der Hersteller hat jedoch auch eine Produktbeobachtungspflicht. Stellt sich daher nach Inverkehrbringung heraus, dass ein Produkt fehlerhaft ist, so hat der Hersteller die Pflicht zur Anpassung der Sicherheitsstandards in der laufenden Produktion sowie zur Aufklärung bezüglich der verkauften Produkte, je nach Fall auch bis hin zum Rückruf.

Wen trifft die Beweislast?

Die Beweislast für das Vorliegen eines Fehlers und dessen Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden liegt beim Geschädigten selbst. Da es sich beim ProdHaftG aber um ein Verbraucherschutzgesetz handelt, sieht es für den geschädigten Verbraucher jedoch Beweislasterleichterungen vor. Dies bedeutet, dass der Geschädigte beispielsweise nur den Fehler zum Zeitpunkt des Schadens beweisen muss, nicht jedoch, dass der Fehler schon bei Inverkehrbringung vorhanden war. Auch gilt für den Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Danach müssen typische Geschehensabläufe nicht bewiesen werden, sondern unter Einbeziehung der Lebenserfahrung als wahr unterstellt werden.

Zu seiner Entlastung kann der Hersteller Beweise für das Vorliegen einer Haftungsbefreiung bzw. einer Haftungsminderung vorbringen. Folgende Entlastungstatbestände sind denkbar (§ 1 Abs. 2 und 3, § 6 ProdHaftG):

  • Wissensstand
    Ein Entlastungstatbestand ist nur gegeben, wenn der Fehler des Produkts zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte vermieden werden können, d. h. wenn die Summe an Wissen und Technik, die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stand und allgemein anerkannt war, nicht zur Fehlervermeidung ausreichte. Ist dies der Fall, dann scheidet eine Haftung des Herstellers aus, da er nicht für Entwicklungsrisiken haftbar gemacht werden darf. Von der Pflicht zur Aufklärung sowie zum Rückruf von Produkten, die sich als fehlerhaft herausstellen, entbindet dies den Hersteller jedoch nicht.
  • Keine Fehlerhaftigkeit bei Inverkehrbringung
    Gelingt dem Hersteller der Nachweis, dass das Produkt zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung fehlerfrei war, kann er nicht haftbar gemacht werden. Dieser Nachweis kann z. B. durch eine lückenlose Dokumentation aller Qualitätssicherungsmaßnahmen erbracht werden. Hierbei wurde die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems in der Vergangenheit jedoch nicht bereits grundsätzlich als ausreichend befunden.
  • Produktion von Teilprodukten nach Anleitung des Herstellers
    Ein Zulieferer ist dann nicht haftbar, wenn er beweisen kann, dass er entweder nach Anleitung des Herstellers ein fehlerhaftes Produkt hergestellt hat oder aber ein fehlerfreies Produkt hergestellt hat, welches auf Grund von Konstruktionsmängeln des Herstellers zu einem fehlerhaften Endprodukt führte (Konstruktionsfehler). Die Haftung des Zulieferers ist regelmäßig ausgeschlossen, da ihm in diesen Fällen die Fehlerhaftigkeit nicht zugerechnet werden kann.
  • Produktion nach Rechtsvorschrift
    Hat der Hersteller das Produkt streng nach Rechtsvorschrift gefertigt, und ist die Beachtung der Rechtsvorschrift für die Fehlerhaftigkeit des Produkts ursächlich, dann liegt dies nicht im Verantwortungsbereich des Herstellers. Der Hersteller ist somit haftungsfrei.
  • Mitverschulden des Geschädigten
    Kann der Hersteller ein vorsätzliches bzw. fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten beweisen, so stellt dies einen Entlastungstatbestand dar. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Geschädigte seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er deutliche Warnhinweise des Herstellers ignoriert hat.
  • Entlastung des Herstellers durch Drittverursachung
    Entsteht durch die Handlung eines Dritten und das fehlerhafte Produkt ein Schaden, dann kann der Hersteller voll haftbar gemacht werden. Er hat allerdings ein Rückgriffsrecht gegen den Dritten entsprechend dessen Mitverschulden, sofern der Hersteller für die Handlung des Dritten nicht verantwortlich gewesen ist.
  • Herstellung für den privaten Eigenbedarf
    Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Herstellung des Produktes nicht zu einem wirtschaftlichen Zwecke (z. B. Verkauf), sondern für den privaten Eigenbedarf erfolgt ist und das Produkt nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt wurde. Der Entlastungstatbestand greift allerdings nur, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Diebstahl von Produkten
    Voraussetzung für die Haftung des Herstellers ist, dass er für die Inverkehrbringung der Produkte verantwortlich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ihm die Produkte gestohlen und vom Dieb in Verkehr gebracht wurden. Eine Haftung bei gestohlenen Produkten ist somit ausgeschlossen.

Für welche Schäden wird wie gehaftet?

Das ProdHaftG sieht je nach Schaden unterschiedliche Haftungsumfänge des Herstellers vor:

  • Sachschäden
    Generell begründet das ProdHaftG keinen Anspruch auf Ersatz des fehlerhaften Produkts selbst, sondern nur einen Anspruch auf Ersatz anderer durch das Produkt entstandener Sachschäden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Voraussetzung ist, dass die Sachschäden im privaten Bereich liegen und nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstanden sind. Eine Höchstgrenze für Sachschäden ist nicht vorgesehen, wohl aber eine Selbstbeteiligung des Geschädigten in Höhe von 500 Euro. Somit ist sichergestellt, dass nur wirklich gravierende Schäden durch das ProdHaftG geregelt werden. Zu berücksichtigen ist, dass der durch einen Sachschaden entgangene Gewinn oder Nutzen nicht auf Basis des ProdHaftG geltend gemacht werden kann.
  • Körperverletzung
    Die Ersatzpflicht bei Körperverletzung (§ 8 ProdHaftG) beinhaltet alle Heilungskosten (z. B. Krankenhaus, Arzt etc.), alle Nebenkosten der Heilung (z. B. Kur, Massagen etc.), den Ersatz des durch die Schädigung entstandenen Vermögensschadens und auch zukünftige Rentenansprüche. Anstelle der Zahlung einer Rente ist aber auch ein Abfindungsvergleich möglich. Die Haftungshöchstgrenze für Personenschäden liegt bei 85 Millionen Euro.
  • Tötung
    Grundsätzlich begründet das ProdHaftG nur Haftungsansprüche des Geschädigten selbst gegen den Hersteller. Für die Beerdigungskosten und die Versorgung aller Unterhaltsberechtigten (z. B. Witwe, Waisen etc.) wird allerdings mitgehaftet. Die Haftungshöchstgrenze für einen Todesfall liegt ebenso bei 85 Millionen Euro.
  • Schmerzensgeld
    Schmerzensgeld sieht das ProdHaftG vor, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist (Einfügung von § 9 ProdHaftG). Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach freiem Ermessen, eine verbindliche Schmerzensgeldtabelle existiert nicht. Im Übrigen ist bei Bagatellverletzungen, die nur vorübergehender Natur sind, ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem ProdHaftG ausgeschlossen.

Wann verjährt ein Haftungsanspruch?

Die Verjährungsfrist nach dem ProdHaftG beträgt 3 Jahre (§ 12 ProdHaftG). Für den Beginn der Verjährung müssen folgende Voraussetzungen nebeneinander vorliegen:

  • Der Anspruchssteller muss den Schaden kennen bzw. hätte ihn kennen müssen.
  • Der Anspruchssteller muss den für den Schaden ursächlichen Fehler kennen bzw. hätte ihn kennen müssen. Hierfür ist in den meisten Fällen ein Sachverständigengutachten unentbehrlich.
  • Der Anspruchssteller muss den Ersatzpflichtigen kennen bzw. hätte ihn kennen müssen. Dies ist in der Praxis häufig unproblematisch, da es in vielen Haftungsfällen mehrere Ersatzpflichtige gibt.
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind. Finden Verhandlungen über den zu zahlenden Schadensersatz statt, so ist die Verjährung während der Dauer der Verhandlungen gehemmt. Scheitern die Verhandlungen endgültig, so läuft die Frist weiter.
Die Beweispflicht für die Verjährung der Haftungsansprüche trägt die Partei, die sich auf die Verjährung beruft, d. h. der Hersteller, Importeur etc.

Wann erlischt die Haftung?

Grundsätzlich erlischt die Haftung des Herstellers 10 Jahre nach Inverkehrbringung des Produktes (§ 13 ProdHaftG). Damit der exakte Zeitpunkt der Inverkehrbringung bewiesen werden kann, ist eine lückenlose Dokumentation, beispielsweise durch die Vergabe von Seriennummern, notwendig. Da das ProdHaftG auf den Zeitpunkt der Inverkehrbringung abzielt und häufig mehrere Haftende (Hersteller, Importeur, Lieferant) in Frage kommen, sind unterschiedliche Fristabläufe keine Seltenheit, da der Zeitpunkt der Inverkehrbringung bei jedem Haftenden unterschiedlich sein kann.

Kann die Haftung ausgeschlossen werden?

Zum Schutz des Verbrauchers kann die Haftung vor dem Schadensfall weder ganz ausgeschlossen werden, noch auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden (§ 14 ProdHaftG). Das Verbot des Haftungsausschlusses gilt jedoch nur im Verhältnis zum Verbraucher. Nur wenn der Schadensfall bereits eingetreten ist, kann vertraglich auch mit einem Verbraucher die Haftung wirksam ausgeschlossen werden.
Die Haftung für Produkte im Rahmen der Vertragsgestaltung mit Zulieferern bzw. Importeuren und gewerblichen Anbietern kann jedoch durch haftungsbegrenzende Klauseln (Freistellungsvereinbarungen) oder beispielsweise Verteilung von Prüf- und Kontrollpflichten beschränkt werden. Für die vertragliche Gestaltung solcher Klauseln empfiehlt sich jedoch grundsätzlich die Konsultation eines Rechtsanwalts.

Versicherungsschutz

Hersteller im Sinne des ProdHaftG sollten entsprechend ihrem Haftungsrisiko für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Häufig empfiehlt es sich, eine Produkthaftpflichtversicherung ergänzend zur normalen Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, da die Betriebshaftpflichtversicherung nicht alle Schäden abdeckt. Von einer Betriebshaftpflichtversicherung sind regelmäßig z. B. Rückrufkosten, Auslandsrisiken bei Exportgeschäften etc. nicht erfasst.
Beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung sollte darauf geachtet werden, dass die Deckungssumme der Versicherung in einem angemessenen Verhältnis zum individuellen Haftungsrisiko steht. Außerdem sollte geprüft werden, ob für folgende Schäden ein Versicherungsschutz erforderlich ist:

  • Personenschäden - bei Dritten, beim Vertragspartner und im eigenen Unternehmen.
  • Sachschäden - am fehlerhaften Produkt selbst und an anderen Produkten (Folgeschäden).
  • Vermögensschäden - wie z. B. Rückrufkosten, Ein- und Ausbaukosten schadhafter Teile.
  • Sonstige Schäden im eigenen Unternehmen - wie Produktionsunterbrechungen, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Insolvenzrisiko etc.

Zahlungsverzug

Schuldner können sich im geschäftlichen Verkehr mit der Zahlung fälliger Schulden nicht Monate Zeit lassen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die wenig Eigenkapital haben und sich zwischenfinanzieren müssen, sind nachteilig betroffen von einer zögerlichen Zahlungsweise. Manche Unternehmen können sich die teurere Zwischenfinanzierung auch gar nicht leisten und geraten durch die verzögerte Zahlung fälliger Geldforderungen in wirtschaftliche Existenznot. Aber ab wann ist ein Schuldner in Verzug? 
Grundvoraussetzungen für ein Zahlungsverlangen sind das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung und dieser Anspruch muss fällig sein. Allein die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs führt jedoch noch nicht zum Eintritt des Verzugs.

1. Fälligkeit des Kaufpreises

Grundsätzlich sind Gläubiger und Schuldner bei der Vereinbarung eines Zahlungstermins frei. Ist keine Vereinbarung zur Fälligkeit getroffen, gilt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) als Grundregel § 271 BGB
"Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken."
Daher ist eine Geldschuld sofort fällig, wenn nicht z. B. vertraglich eine andere abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen wurde.  
Achtung: Bereits im Jahr 2014 wurden durch das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ die Möglichkeiten für Unternehmer und öffentliche Auftraggeber eingeschränkt, die grundsätzlich bestehende Pflicht zur sofortigen Zahlung einer Forderung durch die Vereinbarung von Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen aufzuschieben. Nach § 271a BGB ist demnach eine Vereinbarung, die eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen vorsieht, nur zulässig, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Sofern es sich bei dem Schuldner um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, darf die Zahlungsfrist nicht mehr als 30 Tage betragen. Die 60- bzw. 30-Tage-Frist beginnt jeweils nach Empfang der Gegenleistung bzw. Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung.

2. Mahnung

Sofern der Schuldner trotz Fälligkeit nicht zahlt, kann ihn der Gläubiger mahnen. Die Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Die Mahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann also etwa auch telefonisch, per E-Mail oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich allerdings eine schriftliche Mahnung. Außerdem sollte die Mahnung zur Klarstellung Angaben über Datum und Nummer der Rechnung, des Lieferscheins und des Zahlungsziels enthalten. Grundsätzlich kommt der Schuldner erst in Verzug, wenn er nach Fälligkeit seiner Leistung gemahnt wird und er daraufhin nicht leistet. Spätestens in der Mahnung sollte ein konkretes Kalenderdatum für die Zahlung genannt werden.

3. Entbehrlichkeit der Mahnung

Wenn der Käufer nicht bezahlt, muss der Verkäufer die Zahlung grundsätzlich anmahnen. Die Mahnung ist nur entbehrlich, wenn
  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist („Der Kaufpreis ist bis zum 21.11.2024 zahlbar.“). Dieser Zeitpunkt muss von beiden Parteien bestimmt worden sein. Eine einseitige Bestimmung, beispielsweise in der Rechnung, genügt dafür nicht.
  • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt („Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung“ oder „ Der Kaufpreis ist innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungslegung zahlbar“. Nicht ausreichend ist: “Zahlung sofort nach Lieferung“.) Bei einem Widerruf nach § 355 BGB (zum Beispiel im Onlinehandel) tritt Verzug mit Ablauf der Frist nach § 357 Abs. 1 ein, das heißt nach 14 Tagen.
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (z.B. der Schuldner entzieht sich einer Mahnung oder er kündigt die Leistung zu einem bestimmten Termin selbst an und kommt damit der Mahnung zuvor).

4. Bei Entgeltforderungen Eintritt des Verzugs spätestens nach 30 Tagen

Nach § 286 Absatz 3 Satz 1 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, ohne dass es zusätzlich einer Mahnung des Gläubigers bedarf. Verbraucher (Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) müssen aber auf der Rechnung oder Zahlungsaufstellung ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmers reicht nicht aus.
Die Frist beginnt insofern mit dem Zugang der Rechnung beim Schuldner an zu laufen. Den Zugang muss im Zweifel der Rechnungssteller beweisen. Ist der Käufer ein Unternehmer (Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt) und bestreitet er den Zugang der Rechnung, dann beginnt die 30 Tage-Frist mit Fälligkeit der ausgebliebenen Leistung und dem Erhalt der Ware.
Entgeltforderungen sind Forderungen, die auf die Zahlung eines Entgeltes für die Leistung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind. Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen wie Miet- oder Darlehenszins sind nicht umfasst.
Darüber hinaus kann der Gläubiger jederzeit den Verzug durch eine Mahnung innerhalb der 30 Tage-Frist früher bewirken.

5. Verzugszinsen

Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem variablen Basiszinssatz p.a., wenn an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt ist. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern erhöht sich der Zinssatz auf 9 % über dem Basiszinssatz. Eine Möglichkeit des Nachweises, dass dem Gläubiger ein geringerer Schaden entstanden ist, gibt es im Rahmen des gesetzlichen Verzugszinses nicht.
Der jeweils aktuelle Basiszinssatz lässt sich über die Internetseite der Bundesbank recherchieren. Er wird jeweils zum 01. Januar und 01. Juli eines Jahres angepasst.

6. Verzugsschaden

Darüber hinaus kann der Gläubiger seinen Verzugsschaden ersetzt verlangen. Das können im Einzelfall auch höhere Zinsen sein, etwa wenn der Gläubiger zur Zwischenfinanzierung einen Bankkredit in Anspruch nehmen muss. Als Verzugsschaden sind grundsätzlich auch die Kosten für weitere Mahnungen (mit Ausnahme der den Verzug begründenden Erstmahnung) anzusehen.
Achtung: Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe der Mahnkosten nach dem Sachaufwand. Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass der Gläubiger seinen eigenen Arbeits- und Zeitaufwand nicht vom Schuldner ersetzt verlangen kann. Dies gilt selbst dann, wenn hierfür eigenes Personal eingesetzt wird und jedenfalls die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung nicht überschritten wird (BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - VIII ZR 239/15).
Ist der säumige Zahler kein Verbraucher, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale von 40,00 Euro. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der geschuldeten Forderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist nach § 288 Abs. 5 BGB auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Ebenfalls zu ersetzen sind die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro. Obergrenze der Inkassokosten ist der entsprechende Gebührensatz für Rechtsanwälte.


Verjährung

Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten untereinander abgeschlossen, beispielsweise Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge und vieles mehr. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie z.B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine zeitliche Grenze gesetzt. Das bedeutet, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht.

Jährlich gehen Millionenbeträge durch außer Acht gelassene Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren. Ein wichtiger Stichtag ist hierbei der 31. Dezember eines jeden Jahres. Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, soweit der Gläubiger seinen Anspruch sowie den Schuldner kennt. Aber auch für andere, keinen Zahlungsanspruch begründende Schuldverhältnisse sind Verjährungsfristen zu beachten.

Übersicht über die wichtigsten Verjährungsfristen:
 
Art des Anspruchs
Frist
Fristbeginn
regelmäßige Verjährung (z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung)
§§ 195, 199 BGB
3 Jahre
nach Ablauf des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Gläubigers von Anspruch und Schuldner
titulierte Ansprüche und gleichgestellte Ansprüche (z.B. Urteile, Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden,
Vollstreckungsbescheide)
§ 197 BGB
30 Jahre
Rechtskraft
Schadensersatzansprüche z.B. wegen Verletzung an Leben, Körper usw.
§ 199 BGB
30 Jahre
Begehung der Handlung
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag (Ausnahme siehe unten)
§ 438 BGB
2 Jahre
Übergabe der Sache
Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer
3 Jahre

siehe Regelverjährung
Gewährleistungsrechte bei Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden
5 Jahre
Übergabe der Sache
Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag (Ausnahme siehe unten)
§ 634a BGB
2 Jahre
Abnahme des Werkes
Arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller
3 Jahre
siehe Regelverjährung
Gewährleistungsrechte aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten am Bauwerk
§ 634a BGB
5 Jahre
Abnahme des Werkes
Gewährleistungsrechte aus Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (Software)
§§ 195, 199 BGB
3 Jahre
siehe Regelverjährung
Reisevertragsrecht
§ 651g BGB
2 Jahre
geplantes Reiseende


Hemmung oder Neubeginn der Verjährung 

Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.

  • Neubeginn
    Die Verjährung beginnt erneut zu laufen (früher Unterbrechung der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB). Im Falle der Nacherfüllung eines Kaufvertrages durch Lieferung einer neuen Sache beginnt die Verjährung ebenfalls neu zu laufen.
  • Hemmung
    Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird also lediglich um den Zeitraum der Hemmung aufgeschoben, so dass die bereits abgelaufene Zeit relevant bleibt.

Dies hat insbesondere Auswirkungen beim Mahnverfahren, da es häufig erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitet wird. Es besteht die Gefahr, dass durch ein kurzes Fortlaufen der Frist nach Zustellung des Mahnbescheides die Verjährung eintritt. Die Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Verjährung weiter. Erst wenn das Verfahren erneut betrieben wird, setzt die Hemmung erneut ein. Möglicherweise ist dies dann jedoch zu spät, da die Verjährung bereits eingetreten ist. Das Mahnverfahren sollte daher stets in Gang gehalten werden und nicht länger als sechs Monate ruhen gelassen werden. Eine derartige Möglichkeit bietet beispielsweise der Antrag auf Einleitung des streitigen Verfahrens.


Wesentliche Hemmungstatbestände:

Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen hemmen die Verjährung. Auch bei Verhandlungen über das Bestehen eines Anspruchs müssen daher nicht sofort gerichtliche Schritte zur Abwendung der Verjährung eingeleitet werden. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein
  • Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird
  • Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren
  • Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren usw. (§ 204 BGB)

Achtung: Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen hingegen nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.

Kostenvoranschlag

1. Definition

Ein Kostenvoranschlag ist eine kaufmännische Vorkalkulation voraussichtlicher Kosten.

2. Unterschied zum Angebot

Der Kostenvoranschlag ist hinsichtlich seiner Bindungswirkung von einem verbindlichen Angebot zu unterscheiden. Das Zustandekommen eines Vertrags erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen; also die Annahme eines verbindlichen Angebots. Bei einem verbindlichen Angebot braucht der Kunde dieses lediglich anzunehmen und der Vertrag ist zustande gekommen. Der genannte Preis für die beschriebene Leistung ist dann verbindlich vereinbart. Es ist dem Unternehmer nicht möglich, hiervon später abzuweichen oder den Leistungsumfang zur Kostendeckung zu reduzieren. Mehrkosten gehen zu seinen Lasten, geringere Kosten kommen ihm zugute.
Bei einem Kostenvoranschlag handelt es sich, wie bei einem „unverbindlichen“ oder „freibleibenden“ Angebot, nicht um ein Vertragsangebot, sondern vielmehr um eine Aufforderung zur Angebotsabgabe. Es fehlt hier noch der erforderliche Rechtsbindungswille. Daher kann die endgültige  Rechnungssumme die veranschlagte Summe des Kostenvoranschlags möglicherweise überschreiten. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn die Preisansätze ausnahmsweise garantiert wurden.

3. Definition: Unwesentliche und wesentliche Überschreitung

Überschreitet die Summe der Rechnung die Höhe des Kostenvoranschlags ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine wesentliche oder um eine unwesentliche Überschreitung der veranschlagten Gesamtsumme handelt. Abweichungen, die sich nur auf einzelne Positionen beziehen, wirken sich nicht aus.
Auch eine Erweiterung des Leistungsumfangs auf Wunsch des Bestellers oder eine Kostenerhöhung wegen behördlicher Auflagen sind unerheblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Überschreitung vorliegt. Ob eine Überschreitung der veranschlagten Gesamtsumme wesentlich ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Maßgebend sind die konkreten Umstände der Vertragssituation.
Dazu gehören
  • Art und Umfang der Werkleistung,
  • das Verhältnis der Kosten des Werks zu seinem Nutzen,
  • der Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Kostenüberschreitung,
  • der Bestimmtheitsgrad des Anschlags,
  • die Kostenhöhe.
Eine allgemein gültige Prozentzahl gibt es nicht. Eine unwesentliche Überschreitung dürfte bei Abweichungen von 10 bis 20 Prozent, in besonderen Ausnahmefällen 25 Prozent, anzunehmen sein.

4. Ansprüche bei unwesentlicher Überschreitung

Eine unwesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags muss in der Regel vom Kunden akzeptiert werden.

5. Unternehmerpflichten bei wesentlicher Überschreitung

Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags löst für den Unternehmer zwei wichtige Pflichten aus:
  • Der Unternehmer muss dem Kunden unverzüglich mitteilen, dass eine Überschreitung der veranschlagten Gesamtsumme zu erwarten ist. Tut er dies schuldhaft nicht, wird er wegen einer Pflichtverletzung ersatzpflichtig. Dann ist der Besteller so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Anzeigepflicht rechtzeitig erfüllt worden wäre.
  • Der Unternehmer muss dem Kunden den entstandenen Schaden ebenfalls ersetzen, wenn er den Kostenanschlag schuldhaft zu niedrig erstellt hat oder die Mehrkosten vermeidbar gewesen wären.

6. Zahlungsanspruch bei wesentlicher Überschreitung

Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags kann sich auf den Zahlungsanspruch des Unternehmers auswirken, da dem Kunden in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht (§ 649 BGB). Der Umfang des Zahlungsanspruchs bestimmt sich danach, ob der Kunde das Kündigungsrecht geltend macht:
  • übt der Kunde sein Kündigungsrecht aus, kann der Unternehmer nur den Teil der Vergütung verlangen, der den bereits geleisteten Arbeiten entspricht. Hinzu kommen die nicht in der Vergütung enthaltenen Auslagen.
  • übt der Kunde sein Kündigungsrecht nicht aus, kann der Unternehmer die tatsächlich anfallende Vergütung verlangen.

7. Vergütung des Kostenvoranschlags

Häufig streiten Kunde und Unternehmer darüber, ob ein Kostenvoranschlag zu vergüten ist. Wenn der Wille der Parteien nicht durch Auslegung ermittelt werden kann, besteht im Zweifel keine Vergütungspflicht (§ 632 Abs. 3 BGB).
  • Grundsatz:
    Das Gesetz geht davon aus, dass es dem Unternehmer freisteht, eine Vergütungsabsprache herbeizuführen oder keinen Kostenvoranschlag bzw. kein Angebot abzugeben. Er kann deshalb ein Entgelt in der Regel nur verlangen, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Das Vorliegen einer solchen muss vom Unternehmer bewiesen werden. Dies gilt auch für Ausarbeitungen, die einen besonderen Aufwand erfordern. Vorarbeiten wie Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen sind im Regelfall nicht zu bezahlen.
  • Ausnahme:
    Liegt in der Entwicklung eines Entwurfs bereits die eigentliche, kreative Leistung, kann man zumeist davon ausgehen, dass die Parteien eine Angebotserstellung gegen Vergütung gewollt haben (Beispiel: Herstellung eines Layouts), auch wenn sie dies nicht ausdrücklich vereinbart haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Besteller die Leistung tatsächlich verwertet.
  • Regelung in AGB:
    Legt der Unternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, dass stets eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge besteht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, so ist diese Klausel nach der Rechtsprechung unwirksam (OLG Köln, Beschl. v. 27.06.2011 – 19 U 45/11). Dies ist jedoch nicht unumstritten. Teilweise wird die Zulässigkeit einer solchen Klausel in den AGB zumindest bei Branchenüblichkeit befürwortet.

Gutscheine

Das richtige Geschenk für die verschiedenen Anlässe zu finden, ist nicht immer einfach. Geschenkgutscheine sind daher seit Jahren eine beliebte und sinnvolle Alternative und oft sind sie willkommener als so manches Verlegenheitsgeschenk. Viele Unternehmen bieten daher Geschenkgutscheine an. Eine Vielzahl von Gutscheinangeboten findet sich auch im Internet. Gutscheine werden zunehmend für ein schönes Erlebnis wie Ballonfahrten, kulturelle Veranstaltungen oder Erlebnisgastronomie gekauft. Allerdings ist Händlern und Kunden häufig nicht klar, welche Ansprüche sich aus einem solchen Gutschein ergeben – etwa wenn es um die Einlösung, die Barauszahlung oder auch um die Verjährung eines Geschenkgutscheines geht.

Aktuell: COVID-19-bedingte Absagen von Veranstaltungen - Gutschein statt Rückerstattung
 
Für Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnten, wurde zur Entlastung der Veranstaltungsbranche eine Sonderregelung geschaffen. Für Eintrittskarten, die vor dem 8. März 2020 verkauft wurden, hat der Veranstalter das Recht, statt einer Rückerstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in entsprechender Höhe auszustellen. Eine Auszahlung des Gutscheins kann aber verlangt werden, wenn der Verweis auf den Gutschein für den Ticketkäufer aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Eine Auszahlung kann außerdem in jedem Fall verlangt werden, wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird. Auf diese Rechte des Ticketkäufers sowie auf die Tatsache, dass die Veranstaltung wegen der COVID-19-Pandemie ausgefallen ist, muss in dem Gutschein hingewiesen werden.

Rechtsnatur des Gutscheins

Eine gesetzliche Definition für Gutscheine gibt es nicht. Regelmäßig beinhaltet ein Gutschein für den Kunden das Recht, sich eine Ware oder Dienstleistung des Ausstellers auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht.
Der Handel verwendet häufig die Bezeichnungen „Geschenkgutschein“ und „Umtauschgutschein“.
Beim Geschenkgutschein zahlt der Kunde an den Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde. Diese enthält im Regelfall den Betrag des Guthabens sowie häufig den Namen des Berechtigten. 
Einen Umtauschgutschein erhält der Kunde im Einzelhandel häufig für die Rücknahme mangelfreier Ware. Zum Umtausch mangelfreier Ware ist der Händler nicht verpflichtet, dieser erfolgt lediglich auf Kulanz oder aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung, etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hat der Händler dem Kunden einen Gutschein ausgestellt, so ist er dem Kunden wie beim Geschenkgutschein zur Einlösung des Gutscheins verpflichtet.

Übertragbarkeit

Bei Gutscheinen handelt es sich juristisch um sogenannte Inhaberpapiere. Das heißt der Aussteller des Gutscheins - der Unternehmer - verspricht jedem, der den Gutschein vorlegt, die darin versprochene Leistung zu erfüllen - also Waren oder Dienstleistungen im Wert des Gutscheins zu überlassen. Es muss aus dem Papier ersichtlich sein, wer der Aussteller ist. Die Angabe der Firma genügt, eine Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.
Gutscheine ohne Namensnennung können grundsätzlich auf Dritte übertragen werden. Ist aus dem Gutschein ersichtlich, dass die Leistung nur an eine bestimmte, konkret benannte Person erbracht werden soll, kann er nicht übertragen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die verbriefte Leistung auf den genannten Empfänger zugeschnitten ist, zum Beispiel ein Gutschein zur Ausrichtung eines Festtages.

Einlösung

Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Barauszahlung des Gutscheinwertes besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Gleiches gilt für die teilweise Einlösung des Gutscheines: Der Kunde hat dabei keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Restbetrages. Er kann jedoch die Ausstellung eines neuen Gutscheines beziehungsweise einen Vermerk auf Teileinlösung auf dem ursprünglichen Gutschein verlangen. Kann der Händler die mit dem Gutschein versprochene Leistung nicht mehr erbringen, so muss er dem Gutscheininhaber den noch ausstehenden Betrag auszahlen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Geschäft geschlossen wird, jedoch noch Gutscheine im Umlauf sind. Ein Nachfolger ist nur zur Einlösung verpflichtet, wenn er den Betrieb als ganzes übernommen hat. Allein die Übernahme des Geschäftsnamens reicht für eine Haftung aber nicht aus.

Befristung

Geschenkgutscheine können befristet werden. Nach Ablauf der Frist braucht der Unternehmer den Gutschein nicht mehr einzulösen. Eine solche Befristungsklausel stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die den gesetzlichen Bestimmungen des AGB-Rechts entsprechen muss und gerichtlich überprüft werden kann. Ist die Befristung zu kurz, wie etwa nach dem Oberlandesgericht München eine einjährige Frist, so ist sie ungültig und es gilt die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist.
Unbefristete Gutscheine können danach drei Jahre lang eingelöst werden. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Beispiel: Wurde der Gutschein unbefristet im Juni 2022 ausgestellt, so tritt Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ein. Der Händler ist nicht verpflichtet, über den vom Gesetz vorgesehenen Verjährungszeitraum hinaus den Gutschein einzulösen.
Neben der angemessenen Befristung sollten Gutscheine zumindest den Aussteller des Gutscheins, den Nennbetrag der Ware oder der Leistung, den Ort der Einlösung und das Ausstellungsdatum enthalten. Das Ausstellungsdatum ist für die Berechnung der Verjährungsfrist wichtig.

Umtauschgutscheine

Bei Umtauschgutscheinen sollte der Händler die Einlösemodalitäten (wie befristete Einlösung, nur nicht reduzierte Ware, keine Restwertauszahlung) genau beschreiben. Ansonsten gelten die Ausführungen zu den Geschenkgutscheinen entsprechend.
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Kunde den Fehler reklamieren. Der Händler darf in diesem Fall nur dann einen Gutschein ausstellen, wenn der Kunde damit ausdrücklich einverstanden ist. Der Kunde muss einen Gutschein in diesem Falle also nicht akzeptieren, sondern kann seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Käufer hat bei Lieferung einer mangelhaften Ware danach zunächst einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich beziehungsweise unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären, mindern und Schadensersatz verlangen.
Eine zum Nachteil des Käufers hiervon ab weichende Vereinbarung - etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ist nicht zulässig. Hat der Kunde allerdings die Ausstellung eines Umtauschgutscheines bei mangelhafter Ware akzeptiert, so muss er sich daran festhalten lassen. Er verliert damit seine weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Auch diese Umtauschgutscheine können zeitlich befristet werden. Die Fristen sind mit denen von Geschenkgutscheinen identisch.

Tipps für Händler

Bei der Ausgabe von Gutscheinen ist deren Durchnummerierung sinnvoll, um den Überblick über die sich im Umlauf befindenden Gutscheine zu behalten. Ein beim Händler verbleibendes Doppel des Gutscheins kann diese Kontrolle und die Überprüfung erleichtern, wann ein Gutschein verfristet ist oder wann der Gutschein tatsächlich ausgestellt wurde. Bei der Befristung ist das Ausstellungsdatum von entscheidender Bedeutung. Jeder Gutschein sollte daher stets ein deutlich lesbares Ausstellungsdatum enthalten. Dem Kunden muss eine ausreichende Zeitspanne zur Einlösung des Gutscheines gewährt werden.

Der Vertragshändler

Wer unter Dauervertrag Waren kauft und sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft, ist weder Kommissionär noch Handelsvertreter, sondern Vertragshändler bzw. Einzelhändler.
1. -Der Vertragshändler: Begriff
Ein Vertragshändler ist ein rechtlich selbstständiger Unternehmer, der sich vertraglich derart an einen Hersteller bindet, dass er Waren nach der Konzeption des Herstellers vertreibt und den Absatz fördert. Er handelt dabei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit. Dadurch unterscheidet er sich grundlegend von einem Handelsvertreter, welcher Geschäfte für andere Unternehmen vermittelt und sie in deren Namen abschließt. 
Der Vertragshändlervertrag kommt zwischen einem Lieferanten oder Hersteller (Unternehmer) und dem Vertragshändler als Rahmenvertrag zustande. Aus diesem Rahmenvertrag gehen für die beteiligten Partien die grundlegenden Pflichten und Rechte hervor.
Im Gegensatz zum Handelsvertretervertrag wurde der Vertragshändlervertrag nicht gesetzlich geregelt. Er weist Elemente eines Dienstvertrages mit zugrundeliegender entgeltlicher Geschäftsbesorgung auf, sodass die §§ 611, 675 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angewendet werden. Zudem wendet die Rechtsprechung einige Vorschriften über den Handelsvertretervertrag analog auf den Vertragshändler an, wenn dieser derart in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingebunden ist, dass er wirtschaftlich in einem weitem Umfang aufgaben zu erfüllen hat, die einem Handelsvertreter zukommen. 
Indizien für eine handelsvertreterähnliche Einbindung in die Absatzorganisation können vor allem die folgenden sein: 
  • Alleinvertriebsrecht des Vertragshändlers in einem bestimmten Verkaufsgebiet
  • Verpflichtung des Vertragshändlers zum ausschließlichen Vertrieb von Produkten des Unternehmers
  • Wettbewerbsverbot des Vertragshändlers zur Nutzung der Marke des Unternehmers 
  • Mindestabnahmepflichten
  • Vorhaltung eines Waren- und Ersatzteillagers
  • Pflicht zur Erbringung von Kundendienstleistungen
  • Weisungs-, Kontroll- und Überwachungsbefugnisse des Unternehmers
  • Pflicht zur Befolgung von Vorgaben für die Einrichtung der Geschäftsräume des Vertragshändlers
  • Schulung des Verkaufspersonals

2. -Ansprüche des Vertragshändlers
Neben etwaigen individual-vertraglichen Ansprüchen (wie z.B. auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten oder den Rückkauf von Ersatzteillagern) können gesetzliche Ansprüche des Vertragshändlers gegen den Lieferanten oder Hersteller in Betracht kommen. 
Ausgleichanspruch
Grundsätzlich besteht kein Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers. Der Handelsvertreter hingegen erhält nach § 89b HGB bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen nachvertraglichen Ausgleichsanspruch. Denn der Unternehmer profitiert regelmäßig über das Bestehen des Handelsvertretervertrages hinaus von den Kundenbeziehungen, welche der Handelsvertreter vermittelt hat, während der Handelsvertreter nach der Vertragsbeendigung keinen Anspruch mehr auf eine Provision hat. 
Der Vertragshändler hingegen erhält keine Provision, sondern eine Vergünstigung auf den Endkundenpreis, sodass ihm die Gewinnmarge zuzüglich etwaiger Boni verbleibt. Zudem hat der Vertragshändler einen eigenen Kundenstamm, welcher unabhängig vom Bestehen des Vertragshändlervertrags mit dem Lieferanten oder Hersteller bei ihm verbleibt. 
Ist der Vertragshändler jedoch derart in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingebunden, dass er Aufgaben eines Handelsvertreters erfüllt, und ist er bei Vertragsbedingung zur Überlassung der Kundendaten an den Hersteller oder Lieferanten verpflichtet, erhält er einen Ausgleichsanspruch gegen diesen in analoger Anwendung des § 89b HGB. Eine derartige Einbindung in die Absatzorganisation kann durch Konkurrenzverbote oder Gebietsschutzklauseln erfolgen, die abschließende Beurteilung unterliegt jedoch der Prüfung im Einzelfall. Die Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms kann sowohl ausdrücklich in der Rahmenvereinbarung geregelt sein als auch konkludent durch eine regelmäßige Handhabung begründet werden.
Auskunftsanspruch
Darüber hinaus kann der Vertragshändler bei verbotenem Wettbewerb des Unternehmers einen Auskunftsanspruch nach §86a HGB analog geltend machen. die Beurteilung, ob ein verbotener Wettbewerb vorliegt, ist anhand des Vertragshändlervertrages und des Umfangs der Einbindung des Vertragshändlers in die Absatzstrukturen vorzunehmen. 
Hingegen erhält der Vertragshändler grundsätzlich nicht den Auskunftsanspruch des Handelsvertreters aus §87 c HGB über alle Geschäfte, für die ihm eine eigene Provision gebührt. eine Anwendung der Vorschrift auf den Vertragshändler käme nur in Betracht, wenn dieser eine provisionsähnliche Vergütung für ohne Mitwirkung des Unternehmers ausgeführte Geschäfte erhält. Grundsätzlich weicht die Ausgestaltung der Vergütung des Vertragshändlers über die Gewinnmarge, jedoch grundlegend von der Vergütung durch Provision ab, sodass der Vertragshändler besondere Umstände vortragen müsste, die eine Anwendung des §87 c HGB ermöglichen könnten. 
Aufwendungsersatzanspruch bei Handelsüblichkeit
Nach § 87 d HGB analog kann der Vertragshändler auch einen Ersatzanspruch für regelmäßig im Geschäftsbetrieb entstehende Aufwendungen gegen den Unternehmer haben, wenn die Erstattung dieser handelsüblich ist. 
Schadensersatzanspruch bei außerordentlicher Kündigung
Ist der Vertragshändler unter den obenstehenden Voraussetzungen einem Handelsvertreter vergleichbar, erhält er zudem einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer in analoger Anwendung des § 89 a HGB. Hat der Unternehmer ein Verhalten zu vertreten, hat das zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und ist dem Vertragshändler durch die fristlose Kündigung des Vertragshändlervertrags ein Schaden entstanden, kann er diesen von dem Unternehmer ersetzt verlangen. 

Force-majeure-Klauseln

Insbesondere im internationalen Geschäftsverkehr werden häufig so genannte „Force-majeure-Klauseln“ in Verträgen eingesetzt. Hierbei ist zunächst zu überprüfen, welches Recht zwischen den Parteien vereinbart wurde, z.B. deutsches oder chinesisches Recht. Sollte es zu Lieferengpässen oder -ausfällen kommen, muss der Inhalt der Klauseln genau betrachtet werden, insbesondere ob darin eine abschließende Aufzählung von Fällen höherer Gewalt erfolgt ist. Sollte ein in der Force-majeure-Klausel vorgesehener Fall vorliegen, hat dies allerdings nicht zwangsläufig die Konsequenz, dass ein Unternehmen zu jeglicher Leistungsverweigerung berechtigt ist. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Force-majeure-Klausel greift. Wichtig ist in jedem Fall, dass Unternehmen ihre Vertragspartner rechtzeitig über die Situation informieren, um diese vor Folgeschäden zu schützen.

Was ist eine Force-majeure-Klausel?

Im deutschen Recht existiert keine gesetzliche Definition der höheren Gewalt. Es existieren jedoch Definitionsversuche, zum Beispiel:
Höhere Gewalt liegt immer dann vor, wenn ein unabwendbares und unvorhersehbares schadensverursachendes Ereignis nach Vertragsschluss von außen eintritt, welches auch bei Anwendung der äußerst zumutbaren Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann.
Hierbei handelt es sich um eine äußerst abstrakte Beschreibung der Ereignisse höherer Gewalt, die viel Interpretationsspielraum bieten. Es empfiehlt sich daher, im grenzüberschreitenden Warenverkehr in den Force-majeure-Klauseln eine umfangreiche Beschreibung der Ereignisse vorzunehmen, die als Höhere Gewalt definiert werden sollen. In der Ausgestaltung der Klauseln ist es daher geboten, lieber umfangreich und detailliert als kurz und pauschal die Ereignisse zu umschreiben.

Beschaffungsrisiko

Beschaffungsrisiko liegt grundsätzlich beim Schuldner. Von großer praktischer Bedeutung ist daher die Frage, ob die vertragliche Ware oder Leistung nicht kurzfristig anderweitig am Markt beschafft werden kann, denn grundsätzlich trägt der Schuldner das Beschaffungsrisiko. Hier stellen sich regelmäßig Fragen der Zumutbarkeit und wann infolge nicht vorhersehbarer Umstände ein so grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass dem Schuldner unter Berufung auf eine Störung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Festhalten am Vertrag nicht mehr möglich ist.

Wann ist eine Vertragspartei zur Leistungsverweigerung berechtigt?

Eine Vertragspartei darf ihre Leistung immer dann verweigern, wenn eine Force-majeure Klausel existiert, die als Rechtsfolge die Leistungsverweigerung vorsieht. In der Regel erfordert eine Leistungsverweigerung wie oben dargestellt ein Ereignis höherer Gewalt. Hierbei muss die Leistung verhindert oder erschwert worden sein, um eine Verweigerung der Gegenleistung zu begründen. Nicht ausreichend sind wirtschaftliche Gründe oder die bloße Erschwerung der Leistungserbringung. Gesagtes muss auch dann gelten, wenn lediglich gestiegene Kosten unmittelbare Folgen des Force-Majeure Ereignisses sind.

Wie verhält es sich, wenn der Vertrag keine Force-majeure Klausel enthält?

Sieht das Vertragswerk keine Regelung zu Ereignissen höherer Gewalt vor, bleibt es im deutschen Recht bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB) sowie der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
Eine Vertragspartei kann sich hiernach auf Unmöglichkeit (§ 275 BGB) berufen, wenn ein Lieferant wegen höherer Gewalt nicht liefern kann. Als Konsequenz wird die Vertragspartei von ihrer Leistungspflicht befreit. Ein derartiges Szenario gilt jedoch nur, wenn die vertragliche Ware oder Leistung nicht kurzfristig anderweitig am Markt beschafft werden kann.
Eine Auflösung oder Anpassung des Vertrages kommt dann in Betracht, wenn ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Die hierin beschriebenen Anforderungen der Störung der Geschäftsgrundlage unterliegen strengen Anforderungen, die nur dann Anwendung finden, wenn kein Fall von Unmöglichkeit nach § 275 BGB vorliegt. Generell sollte eine Auflösung oder Anpassung des Vertrages nicht voreilig erfolgen. Vielmals sind beide Vertragsparteien betroffen, sodass es sinnvoll sein kann, wenn Unternehmen mit Ihren Vertragspartnern eine konstruktive und praktikable Lösung finden.

Welchen Inhalt sollte eine Force-majeure-Klausel“ haben?

Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer solchen Klausel, insbesondere im internationalen Geschäftsverkehr durchaus sinnvoll. Diese sollte im Wesentlichen aus zwei Teilen bestehen:
  1. Vertragliche Grundlage mit einer Definition der Fälle höherer Gewalt, die die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftungsbefreiung bilden und die für diese Fälle ausdrücklich nationales Recht verdrängen sollten. Die Klausel sollte für ein äußeres, also nicht betrieblich bedingtes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gelten, der das Einhalten des Vertrags auch bei äußerster Sorgfalt erschwert oder unmöglich macht. Dies können Naturkatastrophen, wie Vulkanausbrüche, Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben oder andere Ereignisse, wie z. B. Kriege, Aufstände, Terroranschläge, Boykottmaßnahmen oder auch Streiks, Materialknappheit oder auch Epidemien sein. Legen Sie die Fälle im Einzelnen mit Ihrem Vertragspartner fest, ohne dass die Fälle einen abschließenden Charakter haben sollten, weil sonst die Gefahr der Unvollständigkeit besteht und man nicht alle denkbaren Fälle im Voraus im Auge haben kann. Regeln Sie auch etwaige Kausalitätsfragen oder auch die Frage etwaiger Ersatzbeschaffungen.
Bitte denken Sie unbedingt daran, auch Informationspflichten für Ihren Vertragspartner zu vereinbaren, damit Sie bzw. Ihr Vertragspartner sich frühzeitig auf etwaige Lieferausfälle, Lieferengpässe oder Verzögerungen einstellen kann.
  1. Rechtsfolgen: Eine Vertragsaufhebung ist in rechtlicher Hinsicht nicht immer die beste Option. Sinnvoll ist eine vorübergehende Befreiung von vertraglichen Leistungspflichten bzw. eine Verlängerung der Ausführungsfristen, etwa bis zum Ende einer Epidemie oder die Vereinbarung spezieller Kündigungsmöglichkeiten bis hin zum Ausschluss von Schadensersatz.

Ganz allgemein raten wir davon ab, Leistungsgarantien abzugeben oder sich an feste Liefertermine zu binden oder sich gar zu Vertragsstrafen bei Lieferverzug oder Unmöglichkeit zu verpflichten.

Eine Musterklausel ("Force majeure") finden Sie auf der Seite der Internationalen Handelskammer.

Wegen der Vielschichtigkeit vertraglicher Fallkonstellationen empfiehlt es sich, eine auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmte Vertragsformulierung durch einen Rechtsanwalt umfassend überprüfen zu lassen.

Werkvertrag

Das allgemeine Vertragsrecht bildet die rechtlichen Grundlagen für alle Vertragstypen; es regelt das Zustandekommen sowie die Abwicklung, die Rechtswirkungen und etwaige Verletzungen von vertraglichen Pflichten im Rahmen der verschiedenen Verträge. Besonderheiten für den Kaufvertrag sowie das kaufvertragliche Mängelrecht regeln die §§ 433 ff. BGB. Auch für den Werkvertrag gibt es in den §§ 631 ff. BGB besondere Regelungen. Was passiert beispielsweise, wenn ein in Auftrag gegebenes Werk Mängel hat, und wann verjähren Mängelansprüche? Unter welchen Umständen gilt das Recht zur Selbstvornahme?

Was ist ein Werkvertrag?

Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, der den Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Entscheidend für das Vorliegen eines Werkvertrages ist, dass der Werkunternehmer einen bestimmten (Werk-)Erfolg herbeiführen muss und nicht nur eine reine Dienstleistung schuldet. Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder die Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Zu beachten ist, dass der Begriff des „(Werk)Unternehmers“ nicht mit dem Unternehmerbegriff des § 14 BGB gleichzusetzen ist. Vielmehr wird der Werkunternehmer als Hersteller eines Werks und der Auftraggeber als Besteller bezeichnet.
Für den Werkvertrag gibt es im Wesentlichen folgende Anwendungsfälle:
  • Reparaturen
  • Wartungen
  • die Erstellung, Einführung und Anpassung von Software
  • die Herstellung von Bauwerken
  • die unkörperlichen Arbeitsergebnissen, wie z.B. Bauplänen oder Gutachten
Vertragstypisch ist insoweit der geschuldete Erfolg. Es reicht also nicht aus, dass der Werkunternehmer schlichtweg tätig wird, vielmehr kommt es auf das Resultat seiner Arbeit an. Die Abgrenzung von anderen Verträgen wie beispielsweise Dienst- oder Kaufverträgen ist nicht immer leicht.
Beispiele:
  • Erhält eine Werbeagentur den Auftrag, eine bestimmte Werbung zu gestalten, beispielsweise, das Design eines Firmenlogos zu entwickeln, so handelt es sich um einen Werkvertrag. Betreut die Werbeagentur dagegen den Kunden regelmäßig im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, kann es sich auch um einen Dienstvertrag handeln.
  • Bei Computersoftware ist danach zu unterscheiden, ob eine individuelle Software speziell für den Kunden hergestellt wird (Werkvertrag), oder ob der Kunde eine bereits erstellte Standardsoftware erwirbt (Kaufvertrag).

Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, nicht zu vergüten, § 632 Abs. 3 BGB. Dies folgt dem Grundsatz, dass Leistungen des Werkunternehmers im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht zu vergüten sind. Möchte der Werkunternehmer für das Erstellen des Kostenvoranschlags eine Vergütung erhalten, muss er dies vor Vertragsschluss mit dem Besteller individuell vereinbaren.
Hinweis: Eine Aufnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist regelmäßig nicht ausreichend! Dies gilt insbesondere dann, wenn der Besteller gerade auf der Grundlage des Kostenanschlags über den Vertragsschluss entscheiden möchte. Liegt ein Vertragsschluss vor und bestimmen die AGB eine Vergütungspflicht für den Kostenvoranschlag, so kann eine solche Regelung in AGB insbesondere bei fehlender Branchenüblichkeit an § 305c Abs. 1 BGB oder aber am Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 307 Abs. 1 S. 2 scheitern.

Bezeichnung des Werkes

Der Werkvertrag muss zunächst Auskunft darüber geben, welche Art von Werk hergestellt werden bzw. worin der geschuldete Erfolg bestehen soll. Es ist ratsam, das Ergebnis, das beide Seiten erwarten, möglichst genau vertraglich festzulegen, um Konflikte zu vermeiden. Zwar sind auch mündlich geschlossene Verträge grundsätzlich wirksam, es empfiehlt sich aber, möglichst viel von dem, was man vereinbart hat, schriftlich festzuhalten, auch um im Streitfall Klarheit zu haben.

Die Abnahme

Der Besteller muss das vom Werkunternehmer vereinbarungsgemäß hergestellte Werk abnehmen, § 640 BGB.
Hinweis: Die Abnahme bedeutet, dass der Besteller das hergestellte Werk als vertragsgemäß anerkennt! Nach der Abnahme liegt die Beweislast für Mängel daher beim Besteller.
Bei umfangreicheren Werkleistungen bietet es sich an, die Abnahme zu protokollieren und insbesondere vorhandene Mängel aufzuführen, die der Werkunternehmer noch beseitigen muss.
Erst mit der Abnahme wird der Vergütungsanspruch fällig. Das bedeutet: Die Abnahme ist Voraussetzung dafür, dass der Werkunternehmer die ihm zustehende Vergütung verlangen kann. Der Werkunternehmer ist also grundsätzlich vorleistungspflichtig.
Möchte der Besteller im Falle eines Mangels werkvertragliche Mängelansprüche geltend machen, so muss er die Abnahme verweigern. Wird das Werk in Kenntnis eines Mangels trotzdem abgenommen, so stehen dem Besteller etwaige Nachbesserungs- und Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält, § 640 Abs. 3 BGB. Die Verweigerung der Abnahme kommt aber nur bei wesentlichen Mängeln in Betracht. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden, § 640 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk trotz Abnahmefähigkeit nicht abnimmt, nachdem ihm der Werkunternehmer hierzu gemäß § 640 Abs. 2 S. 1 BGB eine angemessene Frist gesetzt hat (Abnahmefiktion). Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe eines Mangels, tritt die Abnahmefiktion nicht ein. Auf die Einordnung des Mangels als wesentlich oder unwesentlich kommt es nicht an; es genügt die Rüge eines Mangels durch den Besteller, um die Abnahmefiktion zu verhindern.
Hinweis: Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher, dann tritt die Abnahmefiktion nur ein, wenn der Werkunternehmer zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Rechtsfolgen einer nicht erklärten oder verweigerten Abnahme hinweist. Dieser Hinweis muss nach § 640 Abs. 2 S. 3 BGB in Textform erfolgen.
Sollte eine Abnahme aufgrund der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen sein, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 die Vollendung an die Stelle der Abnahme des Werkes, § 640 BGB. 

Der Werklohn

Der Besteller ist bei der Abnahme des Werkes zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet, § 631 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Höhe des nach der Abnahme zu zahlenden Werklohnes ist häufig im Werkvertrag festgelegt. Für den Fall, dass die Höhe der Vergütung von den Parteien vertraglich nicht vereinbart wurde, so ist nach § 631 Abs. 2 BGB die vorgeschriebene Taxe oder, soweit es eine solche nicht gibt, die übliche Vergütung geschuldet. Eine Taxe kann herangezogen werden, soweit eine solche behördliche oder gesetzliche Vergütungsbemessungsregelung besteht (z.B. RVG, Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte, StBGebV, GNT). Besteht keine Taxe, so ist auf die übliche Vergütung abzustellen. Üblich ist eine Vergütung, wenn sie für Leistungen gleicher Art und Güte und gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemeiner Meinung der beteiligten Kreise zu entrichten ist, also was die meisten anderen Betriebe einer Branche an Werklohn verlangen. Hierüber können oftmals die jeweiligen Branchenverbände oder Handwerksinnungen weitere Angaben machen. Eine übliche Vergütung lässt sich zudem regelmäßig durch Sachverständige feststellen. Berufsständische Ordnungen sind erst dann relevant, wenn üblicherweise nach ihnen abgerechnet wird. 
Oftmals werden aber die zu erwartenden Kosten des Werkes auch im Voraus im Wege eines Kostenvoranschlags geschätzt. Der Kostenvoranschlag stellt eine unverbindliche Berechnung über die voraussichtlich entstehenden Kosten auf Grundlage einer fachmännischen, gutachterlichen Angabe des Werkunternehmers dar.  
Trotz des unverbindlichen Charakters des Kostenvoranschlags hat der Besteller ein Kündigungsrecht, wenn der veranschlagte Preis wesentlich überschritten wird und der Werkunternehmer keine Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, vgl. § 649 Abs. 1 BGB. Es lassen sich keine allgemeinen Aussagen darüber treffen, wann eine „wesentliche“ Kostenüberschreitung angenommen werden kann. Als Richtwert lassen sich der Rechtsprechung Prozentsätze von 15 – 20 %, in Ausnahmefällen 25 % zur Bestimmung der Wesentlichkeit entnehmen. Der Grund für die Überschreitung ist ohne Bedeutung, sodass es auf ein Verschulden des Werkunternehmers nicht ankommt. Im Falle einer Kündigung wegen wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlags steht dem Werkunternehmer dennoch ein Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit und Material nach § 645 Abs. 1 BGB zu. Im Falle der Mangelhaftigkeit des bis zur Kündigung erstellten Teilwerks bleibt der Werkunternehmer wie nach § 648 BGB zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. 
Zu beachten gilt weiterhin, dass der Besteller die Kündigung für die Anwendbarkeit des § 649 BGB entsprechend begründen muss; die Begründung kann auch nachgeschoben werden. 
Die Vorschrift des § 649 BGB ist jedoch auf den Architekten- und Ingenieurvertrag nur für den Fall anwendbar, dass es sich um Kostenvoranschläge handelt, die sich auf die eigene Leistung des Architekten oder Ingenieurs beziehen. Kostenvoranschläge von Architekten oder Ingenieuren beziehen sich jedoch regelmäßig auch auf Leistungen Dritter, sodass diese Kostenvoranschläge von § 649 BGB nicht erfasst werden.
Von dieser Art Kostenvoranschlag ist ein Pauschalpreisvertrag, also eine verbindliche Zusage des Werkunternehmers zu unterscheiden, dass das Werk nur einen bestimmten Betrag kosten werde. Der Pauschalpreisvertrag zielt darauf ab, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen. Die endgültig vom Besteller zu entrichtende Vergütung steht also bereits mit der im Werkvertrag ausgewiesenen Summe fest, sodass der Werkunternehmer vom Kunden auch nur diesen Festpreis verlangen kann. Die Vereinbarung eines solchen Fest- oder Pauschalpreises empfiehlt sich insbesondere bei größeren Aufträgen, wenn der tatsächliche Arbeitsaufwand für den Kunden schwer kalkulierbar ist. Auch die Einigung auf eine Stundenlohnvergütung kann vorteilhaft sein: Für den Werkunternehmer dann, wenn sich die tatsächlichen Kosten im Vorhinein nicht kalkulieren lassen, und für den Kunden, weil er so nur den tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand vergüten muss. Danach liegt kein Kostenanschlag vor, wenn der Werkunternehmer auf Anfrage des Bestellers mündlich und ohne nähere Prüfung und Berechnung einen ungefähren Betrag nennt. Ein Kostenvoranschlag erfordert vielmehr, dass die voraussichtlich anfallenden Leistungen aufgegliedert und die hierfür voraussichtlich zu entrichtende Vergütung ausgewiesen wird.

Abschlagszahlungen

Der Werkunternehmer ist zwar grundsätzlich vorleistungspflichtig (siehe obige Ausführungen). Er kann ist jedoch berechtigt, vom Besteller Abschlagszahlungen verlangen, § 632a BGB.
Der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 632a Abs. 1 S. 1 BGB entsteht in der Höhe des Wertes der vertragsgemäßen Leistungen. Vor diesem Hintergrund ist nicht der objektive Wert zugrunde zu legen, sondern der Wert, der nach den vereinbarten Vertragspreisen auf diese Leistung entfällt.
Der Abschlag ist unabhängig von möglichen Mängeln und deren Schwere zahlen. Allerdings kann der Besteller das Doppelte an Mängelbeseitigungskosten nach § 641 Abs. 3 BGB zurückbehalten (sogenannter Druckzuschlag).
Zudem sind Sonderregelungen für Verbraucher, die ein Bauwerk errichten oder umbauen, zu beachten:
Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher, muss der Werkunternehmer diesem bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel in Höhe von fünf Prozent der Gesamtvergütung zahlen, § 650m Abs. 1 BGB.
Hinweis: Es ist unwirksam in Besteller-AGB den Anspruch auf Abschlagzahlung auszuschließen oder auf ein Minimum zu beschränken. In Unternehmer-AGB ist es unwirksam, höhere als gesetzlich vorgesehene Abschlagzahlungen zu verlangen.
Weiterhin sind geforderte Abschlagszahlungen des Werkunternehmers unzulässig, wenn der Gesamtbetrag der geforderten Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c übersteigt.

Werkunternehmerpfandrecht

Das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB ist ein gesetzlich entstehendes Pfandrecht des Werkunternehmers, welches seine Forderungen aus dem Werkvertrag sichert. Das Werkunternehmerpfandrecht dient als Sicherungsmittel zum Ausgleich für die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers. Es berechtigt ihn nach Eintritt der Pfandreife zur Verwertung der in seinen Besitz gelangten Sache.
Voraussetzung für das Entstehen des Pfandrechts nach § 647 BGB ist, dass es sich um eine bewegliche Sache handelt, die auf Grund des Werkvertrags hergestellt oder ausgebessert wird. Weiterhin muss die Sache (das Pfandobjekt) in den Besitz des Werkunternehmers gelangt sein. Das bedeutet, dass dieser die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausüben muss. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch ausreichend, wenn der Werkunternehmer mittelbaren Besitz über die Sache ausübt (Bsp.: Übergabe der Sache an einen Subunternehmer). Erforderlich ist insoweit, dass der Werkunternehmer den Besitz bei der Herstellung der Sache oder zum Zweck der Ausbesserung auf Grundlage eines Werkvertrags erhalten hat. Schließlich muss der Besteller Eigentümer der Sache (des Pfandobjekts) sein. Für den Fall, dass eine Sache neu hergestellt wird, wird der Besteller nach § 950 BGB Eigentümer, soweit er als der Hersteller nach dieser Vorschrift anzusehen ist. 
Der Werkunternehmer kann das in seinen Besitz gelangte Pfandobjekt nach den Vorschriften der §§ 1228 ff. BGB im Rahmen eines Privatverkaufs in öffentlicher Versteigerung verwerten lassen. Für eine entsprechende Verwertung des Pfandobjekts ist erforderlich, dass die sog. „Pfandreife“ gegeben ist. Eine fehlende Pfandreife hat zur Folge, dass der Werkunternehmer die Sache trotz ausstehender Vergütung nicht verwerten darf, wenn der Besteller berechtigterweise die Abnahme verweigert und damit die Vergütung noch nicht fällig ist. Eine Verwertung scheidet auch dann aus, wenn der Besteller dem Vergütungsanspruch die Einrede aus § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrags) aufgrund von Mängeln entgegenhält.
Das Pfandrecht des Werkunternehmers aus § 647 BGB kann jedoch individualvertraglich ausgeschlossen werden, wobei die Grenzen des AGB-Rechts (insbesondere § 307 BGB) zu beachten sind. Allerdings ist es rechtlich auch zulässig, dass die Vertragsparteien durch Individualvereinbarung ein vertragliches Pfandrecht des Werkunternehmers vereinbaren.

Hinweis: Bei dem Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB handelt es sich um ein gesetzliches (entstehendes) Pfandrecht, welches entsteht, wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen. Hiervon zu unterscheiden ist ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht.
 

Sicherheiten für den Werkunternehmer

Für den Fall, dass die vertragliche Leistung in Form eines Bauvertrags nach § 650a BGB besteht, also ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon geschuldet ist, kann der Bauherr (Werkunternehmer) nach § 650f BGB vom Besteller eine Bauhandwerkersicherung verlangen. Bei der Bauhandwerkersicherung handelt es sich um eine vom Besteller zur Sicherheit zu erbringende Vorleistung.
Hinweis: Die Höhe der vom Besteller zu leistenden Sicherheit darf die Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches nicht überschreiten.
Die Sicherheit richtet sich nach dem noch nicht gezahlten und daher voraussichtlichen Vergütungsanspruch (einschließlich eines bereits vorher oder zeitgleich erteilten Zusatzauftrags). Zur Deckung von Nebenkosten (aufgrund von Nebenforderungen) ist weiterhin eine Pauschale von 10 Prozent vom Besteller zu leisten.
Dem Werkunternehmer steht ein eigenständig einklagbarer Anspruch auf die Sicherheitsleistung zu. Wird ihm die Sicherheit nicht erteilt, kann er sie einklagen oder nach Setzung einer angemessenen Frist den Vertrag kündigen, § 650f Abs. 5 BGB. In diesem Fall hat er einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen., Für den Fall, dass die Vergütung im Werkvertrag nicht festgelegt wurde, hat der Werkunternehmer die Höhe der Vergütung auf Grundlage des Vertrags detailliert zu berechnen und zu beweisen. Es gilt jedoch gesetzliche Vermutung, dass dem Werkunternehmer 5 Prozent der Vergütung zustehen, für die noch keine Werkleistung erbracht ist (auch im Falle der Kündigung durch den Besteller nach § 648 anzunehmen).
Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass dem Unternehmer 5 Prozent der Vergütung zustehen, für die noch keine Werkleistung erbracht ist.
Auch nach Abnahme des Werkes besteht der Anspruch auf die Bauhandwerkersicherheit. Sogar, wenn der Besteller Mängelrechte geltend macht, kann die Sicherheit verlangt werden. Der Werkunternehmer kann darüber hinaus nach Abnahme des Werks durch den Besteller, also für bereits erbrachte Leistungen, eine Sicherheit verlangen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Besteller aufgrund von geltend gemachten Mängeln die Zahlung der vereinbarten Vergütung verweigert. Für diesen Fall kann der Werkunternehmer eine Sicherheitsleistung verlangen und den Vertrag nach Ablauf einer Zahlungsfrist kündigen. Dies führt dazu, dass der Werkunternehmer auf diese Weise den Vergütungsanspruch unter Berücksichtigung des mangelbedingten Minderwertes fällig stellen kann.
Der Werkunternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks kann seine Forderungen aus dem Vertrag auch dadurch absichern, dass er sich eine sogenannte Sicherungshypothek (§ 650e BGB) an dem Baugrundstück des Bestellers bestellen lässt. Insoweit steht dem Werkunternehmer ein Anspruch auf rechtsgeschäftliche Bestellung einer Hypothek von Seiten des Bestellers zu, welcher sich allerdings auf die tatsächliche Höhe der gesicherten Forderung beschränkt. Zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung des Bestellers, wird die Hypothek einerseits als Sicherungshypothek ausgestaltet, zudem beschränkt sie sich auf die Sicherung einer Teilvergütung für den Fall, dass das Werk noch nicht vollständig erbracht ist. Zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung der Hypothek kann er sich auch eine Vormerkung ins Grundbuch eintragen lassen. Die Regelung ergänzt das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB für den Fall, dass Arbeiten an einem Bauwerk auszuführen sind. Eine Handwerkersicherung kann auch bei Architekten- und Ingenieurverträge (§ 650q BGB) und grundsätzlich bei Bauträgerverträgen (§ 650u Abs. 2 BGB) bestellt werden. Bei Bauträgerverträgen gilt dies nur, soweit ein Verbraucher Vertragspartei ist und die Ausnahme in § 650u Abs. 6 Nr. 2 BGB nicht vorliegen.

Wann liegt ein Mangel vor?

Nach § 633 Abs. 1 BGB hat der Werkunternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Nach § 633 Abs. 2 BGB ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat (Abweichung der Ist Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit). Zur vereinbarten vertraglichen Beschaffenheit des Werks gehören alle Eigenschaften des Werks, die den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführen sollen Soweit eine Beschaffenheit von den Parteien vertraglich nicht vereinbart wurde, ist das Werk nach § 633 Abs. 2, S. 2 Nr. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet; es ist also für die Bestimmung eines Sachmangels auf den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch abzustellen. Einseitige Vorstellungen des Bestellers, die vom Werkunternehmer nicht erkannt wurden, sind nicht zu berücksichtigen. Für den Fall, dass sich aus dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Sollzustand nicht oder nicht vollständig ergibt, so ist gemäß § 633 Abs. 2, S. 2 Nr. 2 BGB darauf abzustellen, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Ein Mangel liegt auch bei Falschleistung oder zu geringer Menge vor. Für den Kunden als Besteller ergeben sich bei Mängeln sogenannte werkvertragliche Gewährleistungsrechte gemäß § 634 BGB Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Sachmangels ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, welcher regelmäßig der Zeitpunkt der Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1BGB) ist. Darüber hinaus kann der maßgebliche Zeitpunkt die Vollendung in den Fällen des § 646 BGB sein oder das Vorliegen einer Abnahmefiktion.

Rechte des Kunden bei Vorliegen eines Mangels

Nacherfüllung/ Nachbesserung
Die §§ 634 Nr.1, 635 BGB sehen bei Mängeln einen Nacherfüllungsanspruch vor. Der Werkunternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Das Wahlrecht des Werkunternehmers gilt jedoch nur für den Fall, dass beide Arten der Nacherfüllung geeignet sind, dem Anspruch des Bestellers auf Verschaffung eines mangelfreien Werks zu entsprechen. Der Werkunternehmer hat nicht nur die Kosten der Nacherfüllung, sondern nach § 635 Abs. 2 BGB auch die Kosten für Transport, Arbeit und Material zu tragen. Der Werkunternehmer kann die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung „bei Abwägung aller Umstände in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Beseitigung des Mangels erzielbaren Erfolg stehen“. Sollte dies der Fall sein, stehen dem Besteller allerdings dennoch die übrigen Gewährleistungsansprüche nach §§ 634 Nr. 2 bis 4 BGB zu.
Minderung des Werklohns
Sofern die Mängelbeseitigung durch den Werkunternehmer nicht innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist erfolgt bzw. aus anderen Gründen gescheitert ist, hat der Besteller einen Anspruch darauf, die vereinbarte Vergütung zu mindern, §§ 634 Nr. 3, 638 BGB. Voraussetzung ist insoweit, dass ein Sachmangel gegeben ist, der Besteller dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat und die Frist erfolglos verstrichen ist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Werkunternehmer die Nacherfüllung verweigert. Zur Berechnung des Minderungsbetrages ist nach § 638 Abs. 3 BGB das Wertverhältnis zwischen der vertragsgemäßen Leistung einerseits und der mangelhaften Leistung andererseits auf Grundlage der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebenden Kriterien zu ermitteln.
Auf eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung wird man sich im beiderseitigen Interesse dann einigen, wenn der Besteller des Werkes ein Interesse daran hat, das Werk trotz der Mängel sofort zu nutzen und umgekehrt der Werkunternehmer keine Zeit für die Mängelbeseitigung aufwenden will. Wenn über die Höhe des Minderungsbetrages keine Einigung erzielt werden kann, hilft manchmal nur noch ein Sachverständigengutachten, das die einzelnen Mängel bewertet. In erster Linie sollte man jedoch versuchen, eine Einigung zu erzielen, um weitere Kosten zu vermeiden, die sich ohnehin nur bei größeren Auftragssummen lohnen werden.
Selbstvornahme (Ersatzvornahme)
Hat der Kunde (Besteller) dem Werkunternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, kann er ein anderes Unternehmen zwecks Mangelbeseitigung beauftragen und die ihm hierfür entstandenen Kosten vom Werkunternehmer im Rahmen eines Aufwendungsersatzes einklagen, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB. Gleiches gilt, wenn eine Fristsetzung wegen Verweigerung der Nacherfüllung entbehrlich ist. Für den Werkunternehmer ist daher zu überlegen, ob eine Nacherfüllung nicht doch noch kostengünstiger als die drohende Übernahme der Kosten der Ersatzvornahme ist.
Schadensersatzansprüche
  • des Bestellers gegen den Werkunternehmer
Ist das Werk mangelhaft errichtet worden, so kann der Besteller nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281, 283 und 311a BGB den Schaden geltend machen, der ihm durch das mangelhafte Werk entstanden ist. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn neben dem Sachmangel ein Gefahrübergang stattgefunden hat, eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels erfolglos verstrichen ist oder entbehrlich war, sowie ein Vertretenmüssen des Werkunternehmers und ein ersatzfähiger Schaden vorliegen. Als Schäden kommen beispielsweise solche in Betracht, die direkt am Werk selbst durch ein fehlerhaftes Werksteil entstehen (sog. „Mangelschäden“) oder auch Schäden an anderen Gegenständen, die durch das mangelhafte Werk hervorgerufen werden (sog. „Mangelfolgeschäden“)
Der Auftraggeber kann vom Werkunternehmer auch den Schaden ersetzt verlangen, der ihm daraus entsteht, dass das Werk nicht pünktlich fertiggestellt wurde (z. B. Mietausfälle bei der Errichtung von Bauwerken oder Kosten für die Ersatzbeschaffung, wenn beispielsweise eine zu erstellende Maschine oder ein zu reparierendes Kraftfahrzeug nicht rechtzeitig zu nutzen war). Verspätet ist die Erbringung der Werkleistung durch den Werkunternehmer dann, wenn sie entweder nicht zu einem vertraglich bestimmten Termin erbracht worden ist oder - falls kein Zeitpunkt bestimmt war - wenn der Besteller dem Werkunternehmer eine angemessene Frist gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist.
  • des Werkunternehmers gegen den Besteller
Hier kommen Schadensersatzansprüche nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB insbesondere dann in Betracht, wenn der Besteller laut Vertrag verpflichtet ist, an der Fertigstellung des Werkes mitzuwirken. Dabei kann z. B. vereinbart sein, dass der Besteller zu einem bestimmten Zeitpunkt Vorarbeiten zu leisten hat, die für die Errichtung des Werkes notwendig sind.
Erbringt der Besteller diese Leistungen nicht wie vereinbart, so kann der Werkunternehmer den Vertrag kündigen und/oder den Schaden geltend machen, der ihm aus der Verzögerung entstanden ist (z. B. erhöhte Lohnkosten für Überstunden oder zusätzlichen Bedarf an Arbeitskräften, um einen Anschlussauftrag vertragsgemäß zu erfüllen).
Rücktritt vom Vertrag
Ist das Werk mangelhaft, so kann der Besteller nach den §§ 634 Nr.3, 636, 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung ist für den Rücktritt ist, dass ein Sachmangel des Werks vorliegt, der Besteller dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat und die Frist erfolglos verstrichen ist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Werkunternehmer die Nacherfüllung verweigert. Dem Werkunternehmer steht für seine bereits erbrachten Leistungen ein Wertersatzanspruch nach § 346 Abs. 2 BGB für den Fall zu, dass die Leistung aufgrund ihrer Natur nicht zurückgewährt werden kann, da sie in der unumkehrbaren Umarbeitung von Gegenständen, Einbauten in Bauwerke bestand. Der Wertersatz bemisst sich nicht nach den erfolgten Arbeitsleistungen des Werkunternehmers, sondern nach dem Wert des Ergebnisses.

Vertragsstrafen

Wie bei allen anderen Verträgen können auch in einem Werkvertrag Vertragsstrafen nach § 339 BGB vereinbart werden. Damit wird der Werkunternehmer verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme an den Besteller zu zahlen, wenn er seine Leistungen aus dem Werkvertrag entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Der Besteller des Werkes kann so zum einen Druck auf den Werkunternehmer ausüben, damit dieser seine Leistungen wie vereinbart erbringt. Außerdem bleibt dem Besteller der Nachweis erspart, welcher Schaden ihm durch die Verzögerung oder die Nichtleistung seitens des Werkunternehmer tatsächlich entstanden ist.

Verjährung der Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, wie im Kaufrecht, in der Regel zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme. Bei Bauwerken oder bei Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke, beträgt sie nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre, beginnend mit der Abnahme.
Bei unkörperlichen Arbeitsergebnissen, wie z.B. dem Erstellen von Bauplänen oder der Tätigkeit eines Unternehmensberaters, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB. Auch wenn der Werkunternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, verjähren Mängelansprüche erst innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Mängelansprüche entstanden sind und der Besteller von den die Mängelhaftung begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die regelmäßige Verjährung tritt bei Bauwerken jedoch nicht vor Ablauf der eigentlichen fünfjährigen Mängelhaftung ein.
Für das Rücktritts- und Minderungsrecht nach § 634 Nr. 3 BGB gilt § 218 BGB, wonach der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam ist, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
Die Haftung für Mängelansprüche kann für alle Fälle durch Individualvereinbarungen begrenzt werden, sofern der Werkunternehmer den Mangel nicht arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernimmt.
Hinweis: Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen können die Zweijahresfrist und die Dreijahresfrist maximal auf ein Jahr verkürzt werden. Die Fünfjahresfrist kann nicht verkürzt werden!

Kündigung von Werkverträgen

  • Kündigungsrecht des Bestellers nach § 648 BGB
Vor Abnahme des Werkes kann der Besteller den Vertrag grundsätzlich jederzeit kündigen. Er muss dem Werkunternehmer aber dennoch den vereinbarten Werklohn zahlen, unabhängig davon wie weit das Werk schon fertiggestellt ist. Sofern der Werkunternehmer Material und Arbeitskräfte aber anderweitig einsetzen kann, hat er Aufwand und Kosten gespart, weil er das Werk seines Kunden nicht mehr fertigstellen muss. Diese ersparten Aufwendungen muss sich der Werkunternehmer auf den Werklohn anrechnen lassen. Er soll durch die Kündigung zwar keinen Schaden erleiden, aber damit auch keinen ungerechtfertigten Gewinn erzielen. Es gilt zudem die gesetzliche Vermutung, dass dem Werkunternehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
  • Kündigungsrecht des Werkunternehmers nach §§ 643, 642 BGB
Der Werkunternehmer kann seinerseits den Werkvertrag nach §§ 643, 642 BGB kündigen, wenn der Besteller im Rahmen des Vertrages zur Mitwirkung an der Herstellung des Werkes verpflichtet ist und diese Mitwirkungshandlung - wie z. B. die Erstellung von Bauplänen o. ä. Vorarbeiten - nicht erbringt. Voraussetzung für die Kündigung des Vertrages ist jedoch auch hier eine Fristsetzung für die Erbringung der Vorarbeiten. Die Höhe der Entschädigung des Werkunternehmers bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Werkunternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
  • Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB
Beide Vertragsparteien können den Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt nach § 648a Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, an dem Vertragsverhältnis bis zur Fertigstellung des Werks festzuhalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Vertragspartei die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten endgültig abgelehnt hat oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien auf Dauer zerstört ist. Es ist zu beachten, dass der Werkunternehmer r im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund durch eine der Vertragsparteien nur berechtigt ist, diejenige Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt. Demnach entfällt die Vergütungspflicht für die noch nicht erbrachten Leistungen. Die bereits erbrachten Teilleistungen werden nach den in §648 BGB genannten Grundsätzen abgerechnet.

Besondere Regelungen für Bauverträge

Das Werkvertragsrecht wurde zum 1. Januar 2018 um Spezialregelungen zum Bauvertrag, zum Verbraucherbauvertrag, zum Architekten- und Ingenieurvertrag sowie zum Bauträgervertrag ergänzt. Diese Spezialregelungen ergänzen die allgemeinen Vorschriften der §§ 631 – 650 BGB zum Werkvertrag. Die Regelungen sind anwendbar für Verträge, die nach dem 01.01.2018 geschlossen wurden.
Bauvertrag, §§ 650a-650h BGB
Ein Bauvertag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils (erforderlich ist ein erheblicher Teil eines Bauwerks oder einer Außenanlage) davon (vgl. § 634a BGB). Entscheidend für die Bestimmung eines Bauvertrags ist, dass eine unbewegliche mit dem Erdboden verbundene Sache herzustellen, wiederherzustellen, umzubauen oder zu beseitigen ist. Der Begriff der Außenanlage umfasst Gärten, Sportanlagen, Freizeitgelände etc. Nach § 650a Abs. 2 BGB kann das Bauvertragsrecht auch auf Instandhaltungsarbeiten Anwendung finden. Für das Bauvertragsrecht gelten im Allgemeinen folgende besondere Bestimmungen: Nach § 650b Abs. 1 BGB können die Parteien den Bauvertrag anpassen. Zudem hat der Besteller unter den bestimmten Voraussetzungen des § 650b Abs. 2 BGB ein sogenanntes „Anordnungsrecht“, d.h. er kann einen Nachtrag zum ursprünglichen Auftrag anordnen, wenn keine gütliche Einigung über zusätzlich zu erbringende Arbeiten zustande kommt. Der Werkunternehmer hat daraufhin einen Anspruch auf Nachtragsvergütung nach § 650b BGB. Bei Streitigkeiten besteht nach § 650d BGB die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes auch ohne Nachweis der besonderen Eilbedürftigkeit. Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann der Werkunternehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung nach § 650g BGB verlangen. Verweigert der Besteller wiederum die Teilnahme an dieser, kann der Werkunternehmer die Zustandsfeststellung auch allein vornehmen. Die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung ist nunmehr Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnes. Zusätzlich wurde für die Kündigung die Schriftform im Gesetz aufgenommen.
Verbraucherbauvertrag, §§ 650i-650n BGB
Handelte es sich bei dem Auftraggeber (Besteller) eines Bauwerkes um einen Verbraucher (§ 13 BGB), gelten die besonderen Bestimmungen des Verbraucherbauvertragsrechts. Die Vorschriften der der §§ 650i – 650n BGB gelten nur ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Bei Verbraucherbauverträgen handelt es sich um Bauverträge mit privaten Bestellern, die die Errichtung eines vollständig neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen von gleichem Gewicht aus einer Hand betreffen. Die gewerkweise Vergabe fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich.
Der Verbraucherbauvertrag und die Baubeschreibung müssen in Textform vorliegen, § 650i Abs. 2 und § 650j BGB. Nach § 650k Abs. 1 BGB werden die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. . Dem Verbraucher steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, § 650l BGB. Mit Verwendung einer korrekt ausgefüllten Musterwiderrufsbelehrung genügt der Werkunternehmer seiner Belehrungspflicht. Darüber hinaus ist eine Begrenzung der Abschlagszahlungen in das Gesetz aufgenommen worden, § 650m BGB. Zudem ist der Werkunternehmer zudem nach § 650n BGB zur Herausgabe von (Planungs-) Unterlagen verpflichtet. Von diesen Vorschriften kann nur in sehr begrenztem Maße abgewichen werden, vgl. § 650o BGB.
Werkverträge nach der VOB/B
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist häufig Bestandteil eines Werkvertrages, bei dem es um die Errichtung von Gebäuden oder Teilen an Gebäuden geht. Es handelt sich hierbei um Sondervorschriften, welche die Interessen für diesen Bereich in besonderem Maße berücksichtigen. Die VOB/B ist aber kein AGB-Werk, welches grundsätzlich und unabhängig vom Willen der Vertragsparteien bei Bauwerkverträgen immer gilt. Vielmehr werden diese besonderen Vertragsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies in ihrem Vertrag festgelegt haben.
In der Regel reicht es aus, auf die Geltung der VOB/B in dem Bauvertrag hinzuweisen, wenn davon auszugehen ist, dass beiden Vertragspartnern die VOB/B bekannt ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn beide Vertragspartner auf dem Bausektor gewerblich tätig sind. Sofern Bauverträge mit Privatleuten (Verbrauchern) geschlossen werden, darf man hingegen nicht voraussetzen, dass diese die VOB/B kennen. Der Werkunternehmer hat dann dafür Sorge zu tragen, dass sich sein Vertragspartner Kenntnis vom Inhalt der VOB/B verschaffen kann.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wie für alle anderen Verträge können Allgemeine Geschäftsbedingungen auch für Werkverträge vereinbart werden. Sie unterscheiden sich von anderen Vertragsbedingungen dadurch, dass sie nach § 305 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und nicht individuell mit dem jeweiligen konkreten Vertragspartner ausgehandelt werden. Sie bieten den Vertragspartnern die Möglichkeiten, gesetzliche Regelungen entweder ganz auszuschließen oder zu modifizieren, sofern es sich nicht um zwingende Vorschriften handelt, die immer gelten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen in den Vertrag ausdrücklich einbezogen werden, damit sie Geltung erlangen. Dies kann durch einen Hinweis im Vertragstext geschehen oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang in den Geschäftsräumen.